Ich finde nur Hinzuverdienstgrenzen für Selbstständige, die bei der KSK angemeldet sind aus Beschäftigungsverhältnissen.
Wie sieht es aus wenn ich Geschäftsräume untervermiete? Das sind steuerlich private Mieteinnahmen. Gibt es da auch eine Grenze auf die ich achten muss oder ist es komplett egal für die KSK wieviel ich daraus einnehme?
Servus,
es ist nicht egal - in der hoch subventionierten KSK darfst Du nur versichert sein, wenn Deine Einkünfte überwiegend aus künstlerischer Tätigkeit sind,
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Land- und Forstwirtschaft, Kapitalvermögen usw. usw. unterliegen exakt den selben Hinzuverdienstgrenzen, die Du schon gefunden hast.
Schöne Grüße
MM
Herzlichen Dank!
Also auch 450,-€? In älteren Texten (von vor 3-4 Jahren) finde ich immer wieder den Wert 350,-€.
Servus,
oder 517 € oder 397 € oder 1.780 €. Es geht um Einnahmen überwiegend aus künstlerischer Tätigkeit, nicht um einen bestimmten Betrag. D.h. die Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit müssen den größten Teil aller Einnahmen ausmachen. Ob es hierzu für 2020 eine Sonderregelung gibt, um die Künstler zu berücksichtigen, die keine Honorare aus Auftritten bekamen und Pakete ausfuhren, um einigermaßen über die Runden zu kommen, weiß ich nicht.
Die Beträge, von denen Du schreibst, sollen die Untergrenze der Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit beschreiben, die zur Versicherung bei der KSK berechtigt. Derzeit geht es da um 325 € / Monat oder 3.900 € / Jahr. 450 € / Monat ist was anderes, das ist die Obergrenze für die Verbeitragung und Versteuerung als „Minijob“ bei einem Beschäftigungsverhältnis.
Schöne Grüße
MM
Vielen Dank für die Mühe MM,
aber jetzt bin ich komplett verwirrt…
Sagen wir ich nehme 1500,- € aus meiner selbstständigen Tätigkeit ein, dann darf ich doch nicht für 1499,- € Geschäftsräume vermieten oder etwa doch? (Also damit mich die KSK weiter versichert)
Also ich dachte es gibt da eine Grenze, zB 350,- oder 450,-…
Die Grenze für die Rentenversicherungspflicht über die KSK ist ein Überschreiten der Hälfte der (für jedes Jahr neu festgestellten und veröffentlichten) Beitragsbemessungsgrenze durch Einnahmen aus nicht künstlerischer Tätigkeit.
Als Grenze für die Krankenversicherungspflicht über die KSK gibt diese einen Betrag von 5.400 € pro Jahr von Einnahmen aus nicht künstlerischer Tätigkeit an, dieser Betrag ist aber im KSVG nicht explizit genannt - dort ist lediglich von einer „erwerbsmäßigen“ Ausübung der künstlerischen Tätigkeit die Rede.
Schöne Grüße
MM