Sorry, aber ich habe immer noch nicht die Stelle gefunden, an der die Bezahlung herzuleiten ist. Aus der Unterlassungserklärung folgt sie nämlich gerade eben nicht, sondern nur aus einer Abmahnung davor (siehe http://www.law5.de/unterlassung-bei-beleidigung-verleumdung/, „Eine Abmahnung ist Voraussetzung dafür, daß die Kosten eines evtl. folgenden Gerichtsverfahrens vom unterlegenen Gegner zu tragen sind (§ 93 ZPO).“ Wo aber ist denn hier eine Abmahnung erfolgt, und gegen was genau?
Man darf beruhigt davon ausgehen, dass diese Abmahnung des Fehlverhaltens zusammen mit der zu unterzeichnenden Unterlassungserklärung übersandt wird.
Tja - ich bin kein Jurist. Aber bislang kann ich noch kein Fehlverhalten des Halters erkennen, das abmahnfähig wäre. Zumal imho nicht erst in einem Prozess festgestellt wird, dass ein Anspruch beseteht und danach dann dieser angemeldet wird, sondern ganz im Gegenteil erst die Anmeldung erfolgt und dann über die Rechtmäßigkeit entschieden wird. Ein entsprechender Schadensersatz wurde hier aber nicht mal erwähnt.
Und das, was Du hier zitiert hast, bezieht sich gerade nicht auf den Unterlassungsanspruch, sondern auf die Kostenauslage für die Halterabfrage - die der Halter eben gerade nicht zahlen muss.
Aber, wie gesagt, ich bin kein Jurist.
Dann lies eben noch Rdnr. 35+36.
Oder aus dem ersten Link (mit abw. Nummerierung) die Passagen a-c.
Es ist keinesfalls so, dass sich meine Hinweise sich nur um die Gebühren für die Halterauskunft drehen.
35 ©: „Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 Abs. 1 BGB ist ebenfalls nicht gegeben“…
36 (d):„Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Verzugs scheidet aus“…
Reden wir aneinander vorbei?
Tja, es gibt nur diese beiden Optionen. Man bezahlt die 40€, weil man zulange geparkt hat (das steht ja außer Frage? oder man weiß zumindest wer es war?) oder man lässt sich auf den unsicheren Ausgang eines weiteren Verfahrens ein. Kann sein, der Parkplatzbetreiber gibt auf, kann sein er macht weiter und bekommt irgendwann Recht und sei es nur in Form einer kostenpflichtigen Abgabe einer Unterlassungserklärung oder irgendeines anderen kostenträchtigen Konstrukts.
http://openjur.de/u/872161.html
35
Die Androhung des Ordnungsgeldes beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO. Dem Vollstreckungsgläubiger ist die Möglichkeit unbenommen, die Androhung eines den gesetzlichen Rahmen des § 890
Abs. 1 ZPO unterschreitenden Ordnungsmittels zu beantragen, wenn sowohl
die Art der für den Fall der Zuwiderhandlung vorgesehenen Rechtsfolge
als auch die von dem Gläubiger beantragte niedrigere Höchstgrenze
konkret bezeichnet ist (BGH, Urteil vom 6. Juni 1995 - I ZR 58/93, NJW 1995, 3177,
3181; MüKoZPO/Gruber, 4. Aufl., § 890 Rn. 27). Das ist hier der Fall.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass es sich bei dem beantragten
Ordnungsgeld von 600 € um die Obergrenze eines Ordnungsgeldes handeln
soll.
36
Unbegründet ist die Revision, soweit die Klägerin von dem
Beklagten die Erstattung der Kosten von 5,65 € für die Halterermittlung
verlangt. Es handelt sich dabei um Kosten für eine Maßnahme, die nicht
der Beseitigung der konkreten Besitzstörung, sondern der Vorbereitung
der Unterlassungsaufforderung an den Beklagten diente. Dem
Parkplatzbetreiber steht gegen den als Zustandsstörer auf Unterlassung
in Anspruch genommenen Fahrzeughalter unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Halteranfrage
zu.
Nur 36 lehnt einen Anspruch ab, der Teil des Verfahrens war.
Am besten liest Du einfach nochmal den obigen Link.
Und falls wir nun immer noch unterschiedliche Auffassungen haben, dann ist es eben so.