Privater Parkplatz - mal wieder

Hallo, es gibt (mal wieder) Ärger mit einem weithin bekannten privatem Parkplatzbetreiber in Dresden. Fahrer A hat sein Fahrzeug auf dessen Parkplatz geparkt und einen Parkschein gezogen. Als er wieder kam, hing ein Knöllchen dran mit der bitte, aufgrund Parkzeitüberziehung um 8! Minuten, 40 Euro zu bezahlen. Nach einschlägiger Recherche wurde beschlossen erstmal abzuwarten. Nach zwei Wochen bekam der Halter B das selbe Schreiben. Er ging in den Widerspruch mit dem Hinweis, nur der Halter zu sein und nicht zu wissen, wer das Fahrzeug an besagtem Tag bewegt hat. Der Halter war nachweislich nicht der Fahrer. Nach widerum zwei Wochen kam erneut ein Schreiben mit dem Hinweis, dass laut BGH Urteil V ZR 160/14 der Halter inzwischen doch haftet und doch bitte endlich die 40 Euro zu bezahlen sind. Was ist davon zu halten?

Meine Jurakenntnisse sind zwar eher bescheiden, soweit ich das erwähnte BGH Urteil aber verstehe, geht es darin um eine Unterlassungserklärung gegenüber dem Halter, nicht aber um das begleichen des Bußgeldes…

Danke und Gruß

Was hat denn nun der Beklagte in diesem Fall am Ende bezahlt? Nicht dass der zwar keine 40€ Vertragsstrafe aber dafür 100€ für eine Unterlassungserklärung zahlen musste, was dann auch jedem anderen drohen würde.

Halterhaftung gibt es je nach Gericht auch auf Privatparkplätzen:
http://lawblog.mcneubert.de/2010/02/18/halterhaftung-beim-parken-auf-privatparkplatz/

Warum sollte er das zahlen müssen?

Warum ?
Weil er der „Störer“ ist und die Kosten der Unterlassungserklärung tragen muss. Er hat sie ja verursacht.

Mit Urteilen die schon fast 10 Jahre alt sind. Hier heisst es jedoch:

"Wie verhalte ich mich, wenn ich eine Rechnung der privaten Parkplatzkontrolle zugeschickt bekomme, das Auto an dem fraglichen Tag aber überhaupt nicht gefahren habe?

Erhalten Sie eine Rechnung oder Mahnung der privaten Parkplatzkontrolle, sind aber an dem angezeigten Tag nicht selbst gefahren, so sollten Sie das der Überwachungsfirma mitteilen. Sagen Sie, dass Sie lediglich der Halter des PKWs sind, dass es jedoch verschieden Nutzer gibt. Wenn Sie nicht wissen, wer an diesem Tag gefahren ist und auf dem Parkplatz geparkt hat, teilen Sie diesenUmstand mit. Sie sind als Halter zu keiner Zahlung verpflichtet, wenn Sie nicht selbst gefahren sind." http://www.kanzlei-hollweck.de/ratgeber/parkplatzkontrolle/

Wer geht denn einen Vertrag mit dem Betreiber des Parkplatzes ein? Mein Auto oder der Fahrer? Wohl doch der Fahrer. Warum sollte ich einen Vertrag erfüllen (hier: Zahlung eines Betrages für Überschreitung der Parkzeit) wenn ich den Vertrag gar nicht abgeschlossen habe?

Hat er nicht. Er ist nur der Halter, nicht der Fahrer.
Und eine Störerhaftung bei einer Vertragsverletzung eines anderen ist ja mal eine ganz interessante Konstruktion. Hast Du mal irgendein Urteil dazu?

Wenn Du was neueres hast: immer her damit.

Sehr gerne:

„Allerdings konnte die Klägerin nicht be­wei­sen, dass der Beklagte sein
Fahrzeug dort ab­ge­stellt hat. Ein Anscheinsbeweis da­hin­ge­hend, dass
ein Fahrzeug üb­li­cher­weise vom Halter ge­fah­ren wird, exis­tiere
nicht. Der Anspruch auf Zahlung ei­ner Vertragsstrafe be­stünde aber nur
ge­gen den Fahrer, nicht ge­gen den Beklagten, da im Zivilrecht keine
Halterhaftung exis­tiere. Insbesondere sei § 25a StVG
(Haftung des Halters für Verfahrenskosten) nicht ana­log an­wend­bar.
Der Beklagte sei auch nicht ver­pflich­tet, der Klägerin den Namen des
Fahrers zu nen­nen (Urteil vom 27.10.2015, Az. 1 S 53/15)“ http://www.verkehrsrecht.gfu.com/2016/01/keine-halterhaftung-fuer-vertragsstrafe-bei-unberechtigtem-parken-auf-privatgelaende/

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Ja, das ziemlich aktuelle BGH Urteil hat der Frager doch oben selbst genannt.

Sicher, aber das ist auf eine Vertragsstrafe laut Aushang(AGB) auf dem Parkplatz abgestimmt.

Es kann aber der Halter abgemahnt werden und aufgefordert werden eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen (Tenor, wenn Du es nochmals machst, dann kostet es eine Vertragsstrafe).
Und ich bin der Ansicht, die Kosten für diese Unterlassungserklärung muss der Halter tragen.
Das ist ja keine „Buße“ oder Vertragsstrafe, das sind vom Halter verschuldete Verfahrenskosten. Die „Strafe“ käme erst im Wiederholungsfalle.

Dazu gibt es ein BGH-Urteil aus 2014 ( Aktenzeichen siehe Ursprungsfrage)

In diesem Urteil steht was von Unterlassungsanspruch. Von Zahlen steht da aber gerade das Gegenteil, wenn ich das richtig verstanden habe.

Hallo,

das bezieht sich zwar auf den Unterlassungsanspruch. Aber aus den Rdnr. 28-34 geht IMHO recht deutlich hervor, dass der auch bei einmaligem Vorfall besteht, falls der Name des Fahrers vom Halter verschwiegen wird.

Die Bundesrichter sind eben nicht dämlich bzw. „von vorgestern“.

Es bleibt ja weiterhin die Wahl, ob man gleich zahlt oder später die Kosten der Unterlassungsklage trägt :grin:.

Gruß
vdmaster

Ist euch aufgefallen, dass der BGH in seinem Urteil aus der Haltereigenschaft direkt schließt, der Halter sei Eigentümer des PKW. Dies mag oft der Fall sein. Tatsächlich gibt es aber auch PKW, deren Halter nur Halter im Sinne der Zulassungsordnung ist, während z.B. der Sohn der eigentliche Eigentümer sein könnte:

Danach war der Beklagte hinsichtlich der durch das parkende Fahrzeug hervorgerufenen Beeinträchtigung des Besitzes der Klägerin Zustandsstörer. Er beherrscht die Quelle der Störung, da er allein darüber bestimmen kann, wie und von wem sein Fahrzeug genutzt wird.

Was wäre denn dann?
„Liebe Firma X,
ich bin nur als Halter in der Zulassung eingetragen, Das Fahrzeug gehört aber meinem Sohn. Er bestimmt darüber, wer wann wohin fährt. Ich habe absolut keinen Einfluss auf die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs. Mit freundlichen Grüßen, Max Mustermann“

Das tut er doch gar nicht. Schau mal, wer eigentlich der Halter ist:


„Fahrzeughalter bezeichnet jene natürliche oder juristische Person, die das Verfügungsrecht über ein Fahrzeug hat…“
Und genau darauf kommt es doch an, nicht auf das Eigentum.

Es besteht zwar der Unterlassungsanspruch, aber ich kann nirgends erkennen, dass daraus irgendeine Zahlungspflicht hervorgeht. Wo siehst Du die denn gegeben?

nicht für die 40 Euronen. Sehr wohl aber für die weitaus höhere Rechnung des RA im Zusammenhang mit der fälligen Unterlassungserklärung, falls man als Halter den Fahrer nicht benennt.

Bitte nenn uns doch mal die Stelle, an der das zu finden ist. Ich kann leider nur Stellen finden, die dagegen sprechen.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=73509&pos=0&anz=1

S. 1 - gleiches Urteil, andere Quelle mit anderer Rand-Nummerierung

b) Hat ein Fahrzeughalter sein Fahrzeug einer anderen Person überlassen, kann er als Zustandsstörer unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er auf die Aufforderung des Parkplatzbetreibers, den für eine Besitzstörung verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt.

http://openjur.de/u/872161.html - hier RdNrn. 28-34

28

Es ist somit sachgerecht, ihm als Halter die Störung zuzurechnen, die
dadurch entsteht, dass das Fahrzeug von dieser Person unberechtigt
abgestellt wird

30

Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr.

31

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass schon das einmalige
unbefugte Abstellen des Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück die
tatsächliche Vermutung dafür begründet, dass sich die Beeinträchtigung
wiederholt

32

Der Beklagte kann als Halter auf künftige Unterlassung des Falschparkens
sowohl durch Dritte als auch durch ihn selbst in Anspruch genommen
werden.

33

Die Zurechnung der Besitzstörung durch einen mit dem Halter
personenverschiedenen Fahrer beruht darauf, dass diese mittelbar auf den
Willen des Halters zurückgeht, indem er das Fahrzeug freiwillig Dritten
zur Benutzung überlassen hat. Daran ist bei der Beurteilung der
Wiederholungsgefahr anzuknüpfen. Für den Halter selbst, der als bloßer
Zustandsstörer in Anspruch genommen wird, ist zwar eine
Wiederholungsgefahr nicht indiziert. Er kann aber unter dem
Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch
genommen werden, wenn er - wie hier - auf die Aufforderung des
Parkplatzbetreibers, den für eine Besitzstörung verantwortlichen Fahrer
zu benennen, schweigt. Dieses Verhalten macht bei wertender Betrachtung
künftige Besitzstörungen wahrscheinlich.

Ganz schön link mit der wechselnden Nummerierung :smirk:.

Okay, danke erstmal für die vielen Antworten. Das erhoffte, nämlich ein klarer Handlungsvorschlag war leider nicht dabei. Jetzt habe ich Wahl, entweder zähneknirschend die 40 Euro an die Halsabschneider, gegen die übrigens mehrere Verfahren laufen, bezahlen, oder abwarten.

Worin sich dieser Fall vom BGH Fall meines Erachtens erheblich unterscheidet ist die Tatsache dass es dort gar keinen Parkschein gab, hier aber die Parkzeit nur um wenige Minuten überschritten wurde. Ob sich damit ein Gericht befassen würde, wage ich zu bezweifeln.