Hallo, es gibt (mal wieder) Ärger mit einem weithin bekannten privatem Parkplatzbetreiber in Dresden. Fahrer A hat sein Fahrzeug auf dessen Parkplatz geparkt und einen Parkschein gezogen. Als er wieder kam, hing ein Knöllchen dran mit der bitte, aufgrund Parkzeitüberziehung um 8! Minuten, 40 Euro zu bezahlen. Nach einschlägiger Recherche wurde beschlossen erstmal abzuwarten. Nach zwei Wochen bekam der Halter B das selbe Schreiben. Er ging in den Widerspruch mit dem Hinweis, nur der Halter zu sein und nicht zu wissen, wer das Fahrzeug an besagtem Tag bewegt hat. Der Halter war nachweislich nicht der Fahrer. Nach widerum zwei Wochen kam erneut ein Schreiben mit dem Hinweis, dass laut BGH Urteil V ZR 160/14 der Halter inzwischen doch haftet und doch bitte endlich die 40 Euro zu bezahlen sind. Was ist davon zu halten?
Meine Jurakenntnisse sind zwar eher bescheiden, soweit ich das erwähnte BGH Urteil aber verstehe, geht es darin um eine Unterlassungserklärung gegenüber dem Halter, nicht aber um das begleichen des Bußgeldes…
Danke und Gruß