Privathaftpflicht, Schaden aufgrund Krankheit

Hallihallo,

nehmen wir an eine Familie ist bei einer anderen zu Besuch. Ein Kind (ca. 5-6 Jahre) von der besuchenden Familie wäre kränklich und würde sich auf der Couch der Gastgeberfamilie übergeben. Nehmen wir an, das Kind hat das nicht absichtlich getan.

  • haftet das Kind für den Schaden? Würde sich die Haftungssituation ändern, wenn das Kind 7 oder 8 Jahre alt wäre? (Thema Deliktsunfähigkeit)
  • Würde eine Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen müssen (vorausgesetzt Schäden durch deliktsunfähige Kinder wären mitversichert)? (Thema: war die Handlung rechtswidrig).

Für eure Meinungen wäre ich sehr dankbar
Viele Grüße
Pitufino

Hallihallo,

Hallo,werter offensichtlich überforderter Versicherungsvertreter,

nehmen wir an eine Familie ist bei einer anderen zu Besuch.
Ein Kind (ca. 5-6 Jahre) von der besuchenden Familie wäre
kränklich und würde sich auf der Couch der Gastgeberfamilie
übergeben. Nehmen wir an, das Kind hat das nicht absichtlich
getan.

  • haftet das Kind für den Schaden?

Nein.

Würde sich die
Haftungssituation ändern, wenn das Kind 7 oder 8 Jahre alt
wäre? (Thema Deliktsunfähigkeit)

Möglich.Stichwort „geistige Reife“.

  • Würde eine Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen
    müssen (vorausgesetzt Schäden durch deliktsunfähige Kinder
    wären mitversichert)? (Thema: war die Handlung rechtswidrig).

Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ja,es sei denn,der oder die Aufsichtspflichtige kann in Haftung genommen werden.

Für eure Meinungen wäre ich sehr dankbar
Viele Grüße
Pitufino

Grüße,sapine

Hallo,

  • Würde eine Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen
    müssen (vorausgesetzt Schäden durch deliktsunfähige Kinder
    wären mitversichert)? (Thema: war die Handlung rechtswidrig).

Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ja,es sei
denn,der oder die Aufsichtspflichtige kann in Haftung genommen
werden.

Ich sehe hier durchaus das Problem, dass kein Verschulden vorliegen könnte. Dann wehrt die Haftpflicht „nur“ die Ansprüche ab.

Gruß
tycoon

Hallo,

die Sachlage ist hier sicher schwierig und sicher nicht im Forum zu klären, aber ich gebe folgendes zu bedenken:

Ich sehe hier durchaus das Problem, dass kein Verschulden
vorliegen könnte.

Ein Kind (ca. 5-6 Jahre)…wäre kränklich

Die Eltern wissen also um diesen Umstand?
Aufsichtspflicht?

VG

Hallo,

Die Eltern wissen also um diesen Umstand?
Aufsichtspflicht?

die Aufsichtspflicht wurde aber doch wohl nicht verletzt!?

Die Frage wäre, ob man einen Anspruch daraus ableiten könnte, dass die Eltern ein kränkliches Kind mitgenommen haben.

Das sehe ich eher nicht, bin aber kein Jurist.

Gruß
tycoon

Hallo,

Ich sehe hier durchaus das Problem, dass kein Verschulden
vorliegen könnte. Dann wehrt die Haftpflicht „nur“ die
Ansprüche ab.

wobei dann die Eltern, abhängig davon, wieviel ihnen an der Freundschaft zur anderen Fanilie liegt, selbst in die Tasche greifen müssen.

Gruß
T.

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Hallo,

wobei dann die Eltern, abhängig davon, wieviel ihnen an der
Freundschaft zur anderen Fanilie liegt, selbst in die Tasche
greifen müssen.

immer ein sehr ärgerliches Problem, weshalb die Versicherer ja die deliktunfähigen Kinder i.d.R. mitversichern.

Unser BGB sieht aber hier ein Verschulden vor. Das macht die Zahlung der Eltern zu einer „freiwilligen“ Leistung.

Erhalt einer Freundschaft kann auch keine Versicherungsleistung sein.

Gruß
tycoon