Privathaftpflichtversicherung zuständig?

Hallo Experten,
angenommen, ein Hausbesitzer hat zum 31.12. die Wasserzähler abgelesen. Dabei stellt er fest, dass die Summe der beiden Wohnungswasserzähler 80m³ geringer ist als die Anzeige des Hauswasserzählers. Die Ursachensuche hätte ergeben, dass die WC-Spülung einer Mieterin ständig etwas läuft. Sie bestätigt, dass dieser Zustand schon sehr sehr lange anhält. Sie betrachtete es aber als ncht so dringend, den Vermieter zu informieren.
Weiterhin wurde festgestellt, dass bei diesem geringen Durchfluss der Wohnungswasserzähler nicht zählt, obwohl noch fast neu und im ersten Jahr der Eichfrist.
Wohl aber zählt der Hauswasserzähler.
Weiter angenommen, dass der Mehrverbrauch ca. 650,- EUR Kosten verursacht hat, für die die Mieterin nicht aufkommen kann.
Wäre durch die Nichtanzeige des Defektes im WC durch die Mieterin der Sachverhalt einer versicherten Pflichtverletzung im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung gegeben?

Wäre durch die Nichtanzeige des Defektes im WC durch die Mieterin der Sachverhalt einer versicherten Pflichtverletzung im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung gegeben?

Nein.

Die Mietwerin konnte nicht wissen, dass der zusätzliche Wasserverbrauch nicht von ihrem Zähler erfaßt wird, deswegen kann der Vermieter sie nicht haftbar machen.

Hallo, Fred59, hier fehlt es an der Eigenschaft eines „(versicherten) Sachschadens“, und wird daher nicht von einer Privathaftpflicht- Versicherung erfaßt. mfg versifa

Hallo Jürgen,

die Mieterin ist doch verpflichtet, einen Schaden an der Mietsache (Toilettenspülung) zeitnah dem Vermieter anzuzeigen. Und die Unterlassung der Anzeigepflicht führte im Zusammenspiel mit dem defekten Wasserzähler zu einem Vermögensschaden beim Vermieter. Und wenn Vermögensschäden im Haftpflichtversicherungsvertrag eingeschlossen sind, dann sollte doch die Leistungspflicht des Versicherers eintreten ?
Nein, ich will nicht streiten, ist wirklich als Frage gemeint.

Hallo Nordlicht,

die Haftung der Mieterin für den Schaden ist juristisch unstrittig und gegeben. Sie hätte den Schaden an der Wasserspülung zeitnah dem Vermieter mitteilen müssen und ist wegen dieser Unterlassung für Folgeschäden haftbar. Und meine Frage bezog sich nur darauf, ob auch diese Pflichtverletzung durch eine Privathaftpflichtversicherung gedeckt wäre. Oder ist der Tatbestand einer Pflichtverletzung gleichbedeutend mit Versicherungsschutz im Rahmen der Privathaftpflicht?

Hallo,

die Haftung der Mieterin für den Schaden ist juristisch unstrittig und gegeben.

die Begründung würde mich interessieren.

bezog sich nur darauf, ob auch diese Pflichtverletzung durch eine Privathaftpflichtversicherung gedeckt wäre.

Wenn der Versicherte juristisch für einen Schaden belangt werden kann, deckt auch die Haftpflichtversicherung, wenn es keine Vorsatztat war und der Versicherte brav seine Beiträge geleistet hat und wenn der Sachverhalt keinen bedingunsggemäßen Ausschluß im Versicherungsvertrag darstellt,

Gruß

Nordlicht

Haftpflichtversicherungsvertrag eingeschlossen sind, dann sollte doch die Leistungspflicht des Versicherers eintreten ?

Wo ist denn das schuldhafte Verhalten ? Wenn der unnötige Wasserverbrauch von der Wasserur der Mieterin erfaßt worden wäre, wäre dem Vermieter kein Schaden entstanden. Daher sehe ich keine „Meldepflicht“ der Mieterin.

Hallo,
nein, ist nichts für die PHV. Die lehnt hier höchstwahrscheinlich ab. Warum? Die PHV kümmert sich um Schadensersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen. Die sehe ich hier schon mal nicht. Wenn ein Mieter eine Anzeigepflicht hat, dann vermute ich mal aus dem Mietvertrag heraus. Da greift die PHV nicht. Ich komme hier bei Nennung einer entsprechenden gesetzlichen Bestimmung gerne nochmal darauf zurück.

Ansonsten wäre ja aus der defekten Spülung gar kein Schaden entstanden, da ein funktionierender Zähler der Wohnung mitgezählt hätte (d.h. die Mieterin hätte ihr Wasser selbst bezahlt). Dass der nicht läuft ist wohl kaum der Mieterin anzulasten.

Viele Grüße
Andreas

Hallo,

die Mieterin ist doch verpflichtet, einen Schaden an der
Mietsache (Toilettenspülung) zeitnah dem Vermieter anzuzeigen.
Und die Unterlassung der Anzeigepflicht führte im
Zusammenspiel mit dem defekten Wasserzähler zu einem
Vermögensschaden beim Vermieter.

Welche Mieterin kontrolliert denn die erfaßten ccm der Wasseruhr ?
bzw. wie soll denn die Mieterin feststellen, dass
bei einem geringen Durchfluss des Wassers der Wohnungswasserzähler nicht zählt ?

Dies ist doch nicht die Aufgabe einer Mieterin !

Und wenn Vermögensschäden im
Haftpflichtversicherungsvertrag eingeschlossen sind, dann
sollte doch die Leistungspflicht des Versicherers eintreten ?

Nein - selbst wenn ein Schaden entstanden wäre, hätte diesen doch die Mieterin überhaupt nicht zu vertreten.

Gruß Merger

Hallo Nordlicht,

die Haftung der Mieterin für den Schaden ist juristisch
unstrittig und gegeben.

Dann bitte ich um einen Hinweis auf die Rechtsquelle bzw. auf ein Urteil.

Gruß Merger

Wegen der Haftung der Mieterin. Ich habe einen mir persönlich gut bekannten Anwalt (viel Erfahrung im Mietrecht) befragt, und zusätzlich die Anwaltshotline meiner Rechtsschutzversicherung. Beide meinten ganz klar, dass die Mieterin haftbar sei, natürlich ohne Begründung. Ich wollte aber beide nicht zu sehr löchern, da eine Klage sowieso sinnlos ist. Die Frage nach der Haftpflichtversicherungsdeckung wollten mir beide nicht beantworten. Und da bei der Mieterin selbst eh nichts zu holen wäre, habe ich diese Frage versucht hier zu diskutieren. Die Versicherung wäre die einzige Chance, Geld zu erhalten. Und die Chance wird noch besser, wenn eine Forderung mit Wissen untermauert werden kann :wink:
Trotzdem großes Danke an Euch !

Wegen der Haftung der Mieterin. Ich habe einen mir persönlich
gut bekannten Anwalt (viel Erfahrung im Mietrecht) befragt,
und zusätzlich die Anwaltshotline meiner
Rechtsschutzversicherung. Beide meinten ganz klar, dass die
Mieterin haftbar sei, natürlich ohne Begründung.

Normalerweise sollte man davon ausgehen, dass Anwälte gegenüber ihren Mandanten
ihre Aussagen auch begründen.
Aber vermutlich geht es hier nur um einen Auftrag zu ergattern.

Die Frage nach der
Haftpflichtversicherungsdeckung wollten mir beide nicht
beantworten.

Eine PHV prüft und wehrt unberechtigte Schadensforderungen ab.

Noch einmal der Hinweis: Es ist nicht Aufgabe der Mieterin zu prüfen, ob eine Wasseruhr richtig funktioniert.

Gruß Merger