Privatkauf eines Fahrrades - Rückgabe möglich?

Frau S hat von ihrem Arbeitskollegen Herrn M ein gebrauchtes Fahrrad gekauft.
Seine Angaben: Das Rad wäre ca. zwei Jahre alt und hätte seiner Meinung nach sogar noch Garantie. Es wäre nur ein-zwei Mal gefahren worden und wäre super in Schuss. Er würde das Fahrrad verkaufen, weil es seiner Frau zu groß wäre.

Frau S hat das Fahrrad eine Runde um den Block probegefahren, wo es tatsächlich einwandfrei lief. Frau S kaufte das Rad für 150 Euro (NP: 200 Euro). Ein schriftlicher Kaufvertrag wurde nicht angefertigt.

Frau S fuhr mit dem Fahrrad einmal eine ca. 3-4 km lange Bergabstrecke ohne Auffälligkeiten, bei der zweiten Fahrt stellte sie jedoch fest, dass die Gangschaltung nicht mehr ging. Sie hängt im 1. Gang.
Die Fahrrad-Reparaturwerkstatt stellte die Diagnose: Gangschaltung (Nabenschaltung)defekt - sie muss ersetzt werden, Kostenpunkt inkl. Montage: ca. 80 Euro.

Bei der Fahrt von der Werkstatt nach Hause fiel außerdem eine Pedale weg und Frau S stürzte.

Nun ging Frau S zu ihrem Arbeitskollegen, schilderte ihren Ärger und bat Herrn M, den Kaufbeleg zu suchen, damit sie das Fahrrad, auf dem ja noch Garantie sein sollte, umtauschen könne. Als Herr M den Kaufbeleg vorlegte, stellte sich heraus, dass das Fahrrad nicht 2, sondern 4 1/2 Jahre alt war.

Frage: Kann Frau S von ihrem Arbeitskollegen M verlangen, dass er das Fahrrad zurücknimmt?

Gewährleistung
Hallo Rebecca

Ein schriftlicher Kaufvertrag wurde
nicht angefertigt.

Der ist nicht notwendig und bei einem Gebrauchtfahrrad von privat vermutlich auch nicht üblich.

Bei der Fahrt von der Werkstatt nach Hause fiel außerdem eine
Pedale weg und Frau S stürzte.

Hat sie sich verletzt? Wäre interessant, ob hier eine Schadenersatzpflicht vorliegt, aber m.E. eher nach dem Produkthaftungsgesetz gegen den Hersteller- wenn das Pedal abgebrochen ist. Außer das Pedal war nicht richtig eingeschraubt und hat sich dadurch gelöst. Da würde ich vermuten, daß der Käufer einfach Pech gehabt hat. Er hätte es vor Fahrtantritt genauer anschauen können.

Bei einem Auto prüft man ja auch vor Fahrtantritt Beleuchtung, Bereifung, Bremsen… da war doch noch was…

Frage: Kann Frau S von ihrem Arbeitskollegen M verlangen, dass
er das Fahrrad zurücknimmt?

Das Fahrrad hat Mängel. Warum sollte sie es nicht zurückgeben können? Es gibt schließlich ein Gewährleistungsrecht und aus dem Text geht nicht hervor, daß beim Kauf die Gewährleistung ausgeschlossen wurde, auch geht nicht hervor, daß der Kauf schon mehr als zwei Jahre zurückliegt.

Da M ein Arbeitskollege von S sei, sollte man berücksichtigen, daß die beiden auch später noch Umgang miteinander haben werden. S wird daher vermutlich nicht sofort mit Recht und Paragrafen bei M auffahren, sondern ihm den Sachverhalt darlegen und ihn ganz einfach bitten, wegen der Mängel das Rad zurückzunehmen.

Diese Ausführungen beruhen auf meinem laienhaften Rechtsverständnis. Ob die Fachleute hier anderer Meinung sind, werden wir sehen.

Hans

Hat sie sich verletzt? Wäre interessant, ob hier eine
Schadenersatzpflicht vorliegt, aber m.E. eher nach dem
Produkthaftungsgesetz gegen den Hersteller- wenn das Pedal
abgebrochen ist.

ggf. haftungsausschluss § 1 II Nr.2 prodhaftg, http://www.gesetze-im-internet.de/prodhaftg/__1.html

Bei einem Auto prüft man ja auch vor Fahrtantritt Beleuchtung,
Bereifung, Bremsen… da war doch noch was…

Das Fahrrad hat Mängel. Warum sollte sie es nicht zurückgeben
können? Es gibt schließlich ein Gewährleistungsrecht und aus
dem Text geht nicht hervor, daß beim Kauf die Gewährleistung
ausgeschlossen wurde, auch geht nicht hervor, daß der Kauf
schon mehr als zwei Jahre zurückliegt.

das problem ist die darlegungs- und beweislast des käufers, dass der mangel bereits bei übergabe (=gefahrübergang) vorgelegen hat.

gleiches problem stellt sich bei einer anfechtung wegen arglistiger täuschung, § 123 I 1.Alt. bgb

Bei einem Privatverkauf von Second-Hand-Ware kann es zu einem kompletten Gewährleistungsausschluss kommen.
Dies muss aber vorher gesprochen worden sein, da ja leider kein schriftlicher Kaufvertrag existiert.
Wurde aber ein Mangel arglistig verschwiegen, kann dieser Haftungsausschluss aufgehoben werden.