Probezeit bereits abgelaufen? Kündigungsfrist falsch?

Hallo, ich habe heute meine Kündigung zum 15.05. bekommen. In meinem Arbeitsvertrag steht folgendes : Vertragsbeginn 01.11.15. In Absatz 2 steht, dass das Arbeitsverhältnis in der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann. In Absatz 3 heißt es, dass die Bedingung für das Inkrafttreten des Arbeitsverhältnisses mein erfolgreicher Abschluss meiner Weiterbildung ist. Den Abschluss habe ich am 13.11. gemacht, so dass mein tatsächlicher erster Arbeitstag erst am 16.11. war.

Dass die Frist für die Probezeit nicht eingehalten wurde, sehe ich oder habe ich einen Denkfehler? Meine Frage ist zudem, ist meine Probezeit bereits zum 01.05. abgelaufen oder erst zum 16.5.? Zumal weiß ich nicht wie ich mich jetzt verhalten soll weil man mir die Kündigung heute zum 15.05. gegeben hat und ich konnte in Ruhe meine Sachen packen und gehen. Ist das als Freistellung zu betrachten oder wie soll ich das auffassen? Nicht das im Nachhinein noch kommt ich wäre nicht mehr zur Arbeit erschienen. Das habe ich nicht schriftlich.

Ich würde mich über Informationen sehr freuen. Schon einmal vielen Dank vorab.

Hallo Heidi,

Du hast vergessen zu schreiben, was genau zur Probezeit im Vertrag steht.

Schöne Grüße

MM

Zur Probezeit steht, dass sie 6 Monate lang ist und das Arbeitsverhältnis in der Zeit mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden kann.

Das glaube ich nicht.

Was steht dazu wörtlich im Arbeitsvertrag?

(Ich meine nicht die Kündigung, sondern die Probezeit.)

Schöne Grüße

MM

Ich zitiere: Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit.

Servus,

ok. Bezug ist hier also das Arbeitsverhältnis.

Dieses trat am 14.11.2015 in Kraft.

Die Probezeit endet also am 13.05.2016.

Am 09.05.2016 kann also mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, d.h. zum 23.05.2016. Eine ordentliche Kündigung zum 15.05. ist laut Vertrag nicht zulässig. Was steht denn genau im Kündigungsschreiben?

Schöne Grüße

MM

1 Like

Hallo MM,
Vielen Dank für die bisherige Antwort.

In der Kündigung steht folgendes : Hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit zum 15.05.2016.

Wir bedauern sehr, dass dieser Schritt unausweichlich wurde. Wir sehen aber keine genügenden Entwicklungsmöglichkeiten für eine Fortbeschäftigung.

Dann kommt ein Absatz mit dem Hinweis, dass ich much rechtzeitig beim Arbeitsamt melden soll und noch gute Wünsche für die Zukunft.

LG

Hallo Heidi,

dieses Kündigungsschreiben zeigt, dass eine ordentliche (fristgerechte) Kündigung beabsichtigt war, die Kündigung zum falschen Termin ist damit auszulegen als Kündigung zum 23.05.; ein („überflüssiges“) Anbieten der Arbeitskraft ist hier nicht notwendig, um den Arbeitgeber in Annahmeverzug zu setzen. Der Lohn für die fehlenden acht Tage lässt sich einklagen, wenn die Abrechnung vorliegt.

Schöne Grüße

MM

Hallo MM,

vielen Dank. Versteh ich das richtig, dass ich morgen zum Arbeitsamt gehe um mich zu melden und weiter nichts tun muss? Ich geh nicht zur Arbeit, lege auch keinen Einspruch ein, gar nichts? Kann mir dann nichts passieren?

LG Heidi

Servus,

Wenn Du den zu wenig bezahlten Lohn einklagst, wird Dir eventuell passieren, dass die Gegenseite den Annahmeverzug bestreitet; das wird der Richter je nach Charakter mit Kopfschütteln oder Lächeln quittieren: Das Anbieten der Arbeitskraft ist überflüssig, wenn der Arbeitgeber bereits konkret veranlasst und ggf, auch kontrolliert hat, dass Du Deine Sachen packst und gehst.

Einen Einspruch gibt es in diesem Zusammenhang nicht. Wenn Du die Kündigung grundsätzlich anfechten willst, geht das innerhalb von höchstens drei Wochen ab Zugang der Kündigung (9. Mai) per Kündigungsschutzklage.

Für die Auslegung der mit falscher Frist erfolgten Kündigung ist aber keine Kündigungsschutzklage notwendig.

Schöne Grüße

MM

Hallo MM,

nochmals recht herzlichen Dank für die ausführlichen Antworten. Eines noch: Was hältst du von der Idee, dass ich morgen nochmal anrufe, auf die Frist verweise, und um eine ordentliche, fristgerechte Kündigung bitte? Oder hältst du das für Quatsch. Dann müsste man allenfalls die Gerichte nicht damit behelligen.

LG Heidi

Servus,

ja - schaden kann es jedenfalls nicht, wenn Du einfach mal fragst, weil die Auslegung des bestehenden Schreibens auch auf nichts anderes hinausläuft, und eine gänzliche Unwirksamkeit der Kündigung sicher nicht zu erreichen ist.

Schöne Grüße

MM