Probezeit:Wird durch Überstunden ein Probezeitende erreicht?

Hintergrund ist folgender:
Ein Betrieb der übernommen wird, benötigt einen Großteil der angestellten nicht mehr.

Ein leitender Mitarbeiter hat vor 5 Monaten angefangen. Er machte sehr sehr viele Überstunden.
Laut Vertrag wären nur 45 Stunden nötig gewesen je Woche. Die Überstunden wurden nicht bezahlt bislang.
Eine entsprechende Klausel gibt es im Vertrag auch nicht.

Die Überstunden machen mehr als den fehlenden Monat bis zum Probezeitende aus.

Wie ist hier die Rechtslage? Ist der Mitarbeiter noch in der Probezeit?

Das Unternehmen hatte ja mittlerweile weit mehr Zeit den Mitarbeiter zu beurteilen als vertraglich vereinbart.

Waren die angeordnet oder unabdingbar betriebsnotwendig?

Laut Vertrag wären nur 45 Stunden nötig gewesen je Woche. Die Überstunden wurden nicht bezahlt bislang.
Eine entsprechende Klausel gibt es im Vertrag auch nicht.

Dann wird er die wohl in den Wind schreiben dürfen.
Als leitendender Angestellter sind Überstunden idR. mit dem üppigeren Gehalt pauschal abgegolten.

Die Überstunden machen mehr als den fehlenden Monat bis zum Probezeitende aus.

Das wird niemanden interessieren.

Wie ist hier die Rechtslage? Ist der Mitarbeiter noch in der Probezeit?

Offenbar

Das Unternehmen hatte ja mittlerweile weit mehr Zeit den Mitarbeiter zu beurteilen als vertraglich vereinbart.

Nö.

Hallo,

Ist im Arbeitsvertrag vereinbart, dass die Probezeit xxx Stunden beträgt? Oder haben sich die Vertragspartner auf xxx Monate geeignet?

Üblich ist eine bestimmte Anzahl von Monaten als Probezeit. Dann interessiert natürlich auch nur die Anzahl der Monate. Ob und wie viele Überstunden gearbeitet wurden zählt in diesem Zusammenhang nicht.

Grüße

Wenn es wirklich ein leitender Mitarbeitzer ist, genießt er ohnehin nicht den Schutz durch das KSchG, dann kann er auch nach Ablauf einer Probezeit ohne Angabe besonderer Gründe gekündigt werden. STellt sich aber die Frage, ob er auch im arbeitsrechtlichen Sinne Leitender ist.

Leitender im juristischen sinne nicht.
Das kschg findet Anwendung.

hallo,

das wäre unzulässig. Außer in ausdrücklich definierten Ausnahmefällen wie zB § 15 Abs. 2TzBfG ist ein Arbeitsvertrag grundsätzlich ein Vertrag auf Zeit - befristet oder unbefristet.

&Tschüß
Wolfgang

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Hallo,

Ableistung von Mehrarbeit spielt bei einer Probezeit eines AN keine irgendwie geartete Rolle, wenn es um Beendigung oder Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geht.

Evtl. Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung müßte der AN rechtlich prüfen und ggfs. einklagen.

&Tschüß
Wolfgang

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Meine Güte!

Was spielt das zur Beantwortung der Frage für eine Rolle?

Und in dem Augenblick, wo es um eine pauschale Abgeltung ginge, wäre es selbst dann eine nichtige Vereinbarung, wenn sie existieren würde, was hier nicht der Fall ist.

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Das ist mal eine außergewöhnlich eigene (und vor allem völlig falsche) Interpretation des § 17, Abs. 5 KschG bzw. der hier möglichen Handhabe des § 9 KschG

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Das kann für den Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung relevant sein.
Das wurde ja auch nachgefragt.

Im Zweifelsfall klärt dies ein Arbeitsgericht.

Nachdem sich herauskristallisiet hat, dass die „leitende Position“ eben doch nicht so sehr leitend ist (wohl eher Vorarbeiter oder vergleichbar?), stehen die Chancen für einen Vergütungsanspruch unter den von mir genannten Voraussetzungen nicht schlecht.
Wenn die Überstunden eigenmächtig und ohne Wissen der Betriebsleitung geleistet wurden, um „gut dazustehen“, kann das ein Eigentor sein.

Wo?

Eine pauschale Vergütungsvereinbarung der Überstunden ohne genaue Spezifizierung wäre in so gut wie keinem Fall ok - das hat nichts mit deinen sachlich vollkommen irrelevanten „Voraussetzungen“ zu tun.

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