Hallo,
es liegt schon länger her, dass ich Strafrecht gemacht habe. Aber ganz sontan kann ich dir ein paar Gedanken dazu schreiben.
Bei A käme allenfalls Anstiftung in Betracht. Da er eventuell Tötungsabsicht hatte („er will seine Frau loswerden“, kommt darauf an, wie man das interpretiert, ob er sie töten oder sich einfach nun bspw. scheiden lassen möchte, - B hatte das als Töten verstanden, wie man sieht). Er hatte sich aber nicht mit B unterhalten, wie es aussieht. B hatte ganz alleine entschieden, A den „Gefallen“ zu tun. Die Anstifterhandlung fehlt also.
Nun ist B dran: B hatte Vorsatz zur Tötung. Er hatte auch bereits angesetzt, d.h. auf D geschossen. Da B allerdings letztendlich ertrunken ist (anderer Grund des Todes), gibt es ein Problem mit der Zurechnung.
Hier findest du ein Aufbauschemata für die strafrechtliche Prüfung (allgemein):
http://www.ejura-examensexpress.de/schemata/strafrec…
Prüfe besonders, ob ein atypischer Kausalverlauf vorliegt (noch Werk des Täters oder schon Werk des Zufalls?), oder gar eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung von D (SIE lief in den Garten, sie wollte sich aber retten und hatte Blutverlust und war daher benommen - AUFGRUND des Schusses).
Die Entscheidungsfrage ist also, ob das Ertrinken dem B zugerechnet werden kann, und hier liegt es an deine Argumentation.
Es gibt hier ein paar Fallbeispiele, die dir dabei helfen könnten:
http://www.uni-marburg.de/fb01/lehrstuehle/strafrech…
Wenn du zu dem Schluss kommen solltest, dass es dem B nicht zugerechnet werden kann, dann prüfe auch versuchter Totschlag (Pistolenschuss) und fahrlässige Tötung (Bauchverletzung-Ertrinken).
Bitte meine Kommentare mit Vorsicht genießen, da ich seit fast einem Jahrzent aus der Materie bin.
Ich hoffe aber, dass etwas Brauchbares dabei ist.
Viel Erfolg in deiner Hausarbeit!
Heike