Problem in der hausarbeit jura strafrecht

Ich hätte eine Frage bezüglich meiner Hausarbeit im Strafrecht.

A möchte seine Frau D loswerden. Da B ihm noch einen gefallen schuldet, entschließt er (B) sich dazu, D zu töten. Eines Abends schießt er D( mit Tötungsabsicht) mit einer Pistole in den Bauch und läuft davon. D rettet sich aufgrund des Blutverlusts benommen in einen Garten, fällt dort in den Teich und ertrinkt.
Strafbarkeit des B?

Wie müsste ich das prüfen ? mein problem liegt darin, dass D nicht an dem Schuss gestorben ist sondern ertrunken ist.

Hallo terrox,

B hatte mit seinen Schuß eines der Tatbestandsmerkmale des Mordes, nämlich aus niedrigen Beweggründen, erfüllt. Es ist nicht relevant, dass D ertrunken ist. B hatte den Vorsatz die D. zu töten. Aus diesem Grunde hat B. den Tatbestand des Mordes erfüllt, A wird der Anstiftung zum Mord vorgeworfen.
M.f.G.

Hallo,

es liegt schon länger her, dass ich Strafrecht gemacht habe. Aber ganz sontan kann ich dir ein paar Gedanken dazu schreiben.

Bei A käme allenfalls Anstiftung in Betracht. Da er eventuell Tötungsabsicht hatte („er will seine Frau loswerden“, kommt darauf an, wie man das interpretiert, ob er sie töten oder sich einfach nun bspw. scheiden lassen möchte, - B hatte das als Töten verstanden, wie man sieht). Er hatte sich aber nicht mit B unterhalten, wie es aussieht. B hatte ganz alleine entschieden, A den „Gefallen“ zu tun. Die Anstifterhandlung fehlt also.

Nun ist B dran: B hatte Vorsatz zur Tötung. Er hatte auch bereits angesetzt, d.h. auf D geschossen. Da B allerdings letztendlich ertrunken ist (anderer Grund des Todes), gibt es ein Problem mit der Zurechnung.

Hier findest du ein Aufbauschemata für die strafrechtliche Prüfung (allgemein):
http://www.ejura-examensexpress.de/schemata/strafrec…

Prüfe besonders, ob ein atypischer Kausalverlauf vorliegt (noch Werk des Täters oder schon Werk des Zufalls?), oder gar eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung von D (SIE lief in den Garten, sie wollte sich aber retten und hatte Blutverlust und war daher benommen - AUFGRUND des Schusses).
Die Entscheidungsfrage ist also, ob das Ertrinken dem B zugerechnet werden kann, und hier liegt es an deine Argumentation.

Es gibt hier ein paar Fallbeispiele, die dir dabei helfen könnten:
http://www.uni-marburg.de/fb01/lehrstuehle/strafrech…

Wenn du zu dem Schluss kommen solltest, dass es dem B nicht zugerechnet werden kann, dann prüfe auch versuchter Totschlag (Pistolenschuss) und fahrlässige Tötung (Bauchverletzung-Ertrinken).

Bitte meine Kommentare mit Vorsicht genießen, da ich seit fast einem Jahrzent aus der Materie bin.
Ich hoffe aber, dass etwas Brauchbares dabei ist.

Viel Erfolg in deiner Hausarbeit!
Heike

Hallo,
zuerst muss ich warnen dass Strafrecht nicht mein Profil ist aber bei der generelle anwendung des Subsumtionsprinzips kann ich einige Hinweise geben.
also zumindest hier handelt sich um Toetungsversuch,
es gibt aber es koennte sein dass es um Toetung handelt. es koennte Toetung sein wenn der Versuch (Schuess und die Wunde bei der Gestorbenen) und Tatbestand (Sterben von D)kausal abhaengig sind. dass sollte auch der Fall sein da D wegen des Blutverustes im Teich gefallen ist. also es besteht kausaler Zusammenhang Zvischen den Toetungsversuch und den Tod des D.

Hallo, ich bin zwar auch kein Volljurist, aber in dem Fall ist die Sachlage m.E. eindeutig. B ist für den Tod der D verantwortlich, also liegt Mord vor. Denn das Ertrinken der Frau ist die kausale Folge der Schußverletzung durch B. Ohne die Schußverletzung wäre die Frau nicht in den Teich gefallen und ertrunken. Und ob Sie an den Schußfolgen verblutet wäre oder ertrunken ist, scheint mir dabei unerheblich.
M.f.G. Paul H.

vielen dank für deine bemühungen. ich hatte noch gedacht, es liegt hier ein dolus-generalis fall vor, jedoch bedarf es bei einem dolus-generalis-fall 2 handlungen. hier liegt nur eine vor :confused:

Na, so ganz weit weg bist du ja nicht vom dem Gedanken. Und der Jauchegrubenfall ist da ja ein Klassiker (den ich auch etwas im Hinterkopf hatte). Wenn du schaust, ist der dolus generalis ja nicht mehr „zeitgemäß“ (den würde ich auch hier ausschließen), und letztendlich geht es dann wieder um die Abweichung vom Kausalverlauf:
http://de.wikipedia.org/wiki/Dolus_generalis
(Insbesondere der letzte Absatz.)
Daher war dein Ansatzgedanke gar nicht mal so abwegig.

Heike

1 Like

PS: Wenn es der Platz erlaubt, würde ich den dolus genralis sogar in der Hausarbeit erwähnen. Die zweite Handlung wäre hier dann wohl das Davonlaufen (also eher ein Unterlassen, die im strafrechtlichen Sinne auch als Handlung angesehen werden kann).

1 Like

Nicht nur B macht sich strafbar,wenn B bei der Polizei auspackt das A ihm den Auftrag gegeben hat wird gegen A ein Verfahren wegen Anstiftung zum Mord eingeleitet.

B ist dann strafbar wegen gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge.

Hallo,
ich bearbeite nur echte Fälle und keine Schularbeiten.
Grüße,
strucki

Hallo,

diese „graue Theorie“ ist eine ganze Zeit her - und „Bauchgefühl“ trifft meist zu, ist aber nicht sicher genug.

Also:
Googeln mit
mord tod „andere ursache“ kausalität
führt u. a. zu http://www.strafrecht-online.org/index.php?dl_init=1… - und dort sind passende Beispiele aufgeführt.

Ich denke, ich muss jetzt nicht unbedingt selbst suchen und rauskopieren - viel Erfolg!

Gruß
polos

Also bitte…
Die Kausalität soll diskutiert werden!
Mit anderen Worten. Kann man den Schuss wegdenken, ohne dass der Erfolg eingetreten ist? Wohl kaum.
Der Schuss ist letztlich der Grund für die Benommenheit und das darin begründete Ertrinken.
Ohne den Schuss wäre D noch lustig im Teich umher geschwommen.
Strafbarkeit gegeben.

Oha, Hausarbeiten. Lange her.

Aber ist der Schuss in den Bauch nicht kausal für das in den Teich stürzen und ertrinken?
Ich gehe jetzt bei der Intention mal von niederen Beweggründen aus.
Also würde Mord in Frage kommen.

Entscheident für die Strafbarkeit ist die Kausalität der Handlung des B, sowie dessen Intention. D wäre ja nicht in den Teich gefallen, wenn sie nicht solch einen hohen Blutverlust gehabt hätte.

Ob sie nun an den direkten Folgen des Schusses oder den indirekten stirbt bleibt im Ergebnis gleich.

Ich hoffe ich konnte deine Frage beantworten.

Hallo.

Also. Hier geht es um die Frage des Kausalzusammenhangs im objektiven Tatbestand. Kann die Tathandlung (Schuss mit der Pistole des B auf die D) hinweggedacht werden, ohne dass dadurch der konkrete Erfolg (Tod der D) entfiele? Nein.
Ohne den Bauchschuss wäre D nicht in den Teich gefallen und ertrunken. Beim konkreten Erfolg geht es meines Wissens nicht um die Art des Erfolges (Tod durch Schuss oder Ertrinken) sondern allein um den Erfolg (Tod der D). Und da er in Tötungsabsicht handelt wären die §§ 211, 212 StGB zu prüfen.

???

Hallo,
ich bearbeite nur echte Fälle und keine Schularbeiten.
Grüße,
strucki

Hallo,
Schwere KV und GefKV sind sicher kein Problem-zu bejahen für B und A ist der Anstifter- würd ich jetzt mal ohne Prüfung behaupten.
Für Totschlag und KV mit Todesfolge und Mord ist zu diskutieren ob der Schuß des B ursächlich für den Sturz in den Teich(und somit das Ertrinken) gewesen sein könnte. Die direkte Folge des Schusses war der Sturz ja sicher nicht aber vielleicht führte die Verletzung und damit verbundene Schwächung zum Sturz in den Teich und zum Ertrinken. Kausalität sollte Kern der Prüfung sein.

Außerdem sollte ein möglicher Rücktritt vom Versuch geprüft werden (wenn dieser auch zu verneinen ist) denn der B läuft ja davon bevor D tatsächlich tot ist.

Bei der Mordprüfung würd ich wenigstens Niedrige Beweggründe als gegeben ansehen.
In allen Fällen würd ich A als Anstifter sehen.

ich hoffe ich konnte helfen

mfg

Sorry, keine unlauteren Hilfen bei Hausarbeiten.

Aber eines der Hauptprobleme bei der objektiven Prüfung haben sie doch erkannt! Und dem folgt logisch das Problem bei der Vorsatzprüfung.

Trotzdem viel Glück

Hi, ich schreibe die gleiche Arbeit :wink:

(Göttingen Strafrecht I)

Kausalität -> (conditio sine qua non) (+)
Kausalitätsproblem? -> Atypischer Kausalverlauf (-)
Soweit Handlung ursächlich für Erfolg ist, wird die Kausalität durch das mitwirkende Verhalten Dritter oder des Opfers selbst nicht unterbrochen (kein kausales Regressverbot)
(BGH MDR 1994, 82; Roxin Tröndle-FS 177)ausm Nomos ist das.
Also Kausalität liegt vor.

Bei der Objektiven Zurechnung musst du mal gucken.

Hey terrox,

ich hab dir per email geantwortet, aber scheinbar bekommst du die nicht oder guckst nie rein :wink:

Schreib mir dochmal an meine email: [email protected]

mit einer Email die du nutzt :wink:

MfG