Hallo,
ich habe aktuell ein Problem mit einem Parkraumbewirtschafter und würde gern mal wissen wie hier die Rechtslage ist.
Da ich nur der Halter des zu lange abgestellten Fahrzeuges bin und nicht der Fahrer war, habe ich Einspruch gegen das Bußgeld eingelegt.
Darauf hin wurde mir mit einer Unterlassungserklärung gedroht, die ich bereitwillig akzeptieren wollte. Dazu sollte ich den Namen des Fahrers übermitteln, was ich auch gemacht habe.
Nun kam ein Schreiben das mir nicht geglaubt wird und sie halten vollumfänglich an ihren bisherigen Ausführungen und Gebühren fest.
Was kann ich nun noch machen, die Gebühren steigen wöchentlich und sie bleiben bei ihrer Meinung. Laut einem Gerichtsurteil wäre ich mit der Unterlassungserklärung raus nur die wollen die nicht akzeptieren?! Wer hat hier Recht und muss ich mir jetzt einen Anwalt nehmen oder abwarten?
Ein auf Dich zugelassenes Personenkraftfahrzeug wurde auf einem Parkplatz eines Parkraumbewirtschafters geparkt und hat die vereinbarte bzw. zugelassene Dauer überschritten und wurde mit einem Bußgeld belegt…
Also kurz: Knöllchen wg. Überschreitung der Parkzeit?
und Du hast Widerspruch gegen das Bußgeld (wieviel denn eigentlich? 1000 oder 2000 EUR?) erhoben weil Du nicht der Fahrer (wer parkt fährt nicht!) warst?
Mit derselben Begründung: Warum in Vorkasse gehen? Den Fahrer benennen, fertig.
Ich habe allerdings den leisen Verdacht, dass der benannte Fahrer außerhalb des Zugriffs der Parkraumfirma liegen könnte; etwa weil es der kurz zu Besuch gewesene Onkel aus dem Amazonasbecken war. Das hätte dann ein Geschmäckle.
Das war missverständlich. „Den Fahrer benennen“ war kein Appell speziell an Thomas, sondern eine generelle Anregung an jedermann.
Dass er einen Fahrer bereits benannt hatte, hatte ich gelesen. Daher auch mein (natürlich substanzloser) Verdacht, da könnte wohl eine wie auch immer nicht greifbare Person benannt worden sein.
Ich bin selber Halter von vier Fahrzeugen, die von fünf verschiedenen Personen gefahren werden.
Im Schnitt der letzten Jahre kamen etwa ein Verwarnungsgeldbescheid pro Jahr von Behörden (nicht „Bewirtschaftern“). Da übernehme ich nix, was ich nicht selber verbockt habe. Auch wenn versichert wird, dass die 4 km/h i.g.O. vom Mitarbeiter sich nicht negativ auf mich auswirken würden, wenn ich einfach zahle: Nö. Aus Prinzip nicht. Irgendwo wird sicher etwas gespeichert; und da lege ich Wert darauf, dass meine dunkelweiße Weste sich nicht verdunkelt.
Ceterum censeo:
Parkraumbewirtschafter haben wir hier auch an manchen Discountern. Da gab es in der Lokalpresse einen großen Aufschrei. Am Ende stellt sich heraus: Die sind vom Verpächter des Grundstücks beauftragt. Die armen Herrschaften von Penny und Aldi wollen das gar nicht, aber der Herr Verpächter freut sich über eine angemessene Beteiligung an den Einnahmen. Wir haben hier überhaupt keinen Parkdruck. Wenn ich sehe, dass am späten Abend ein Männchen in gelber Warnweste Hinweiszettel an drei Autos pappt, gleichzeitig acht weitere Autos an die Parkscheibe gedacht hatten und 32 freie Parkplätze bestehen, dann ist der Zweck „dringend benötigte Parkplätze für unsere lieben Kunden sichern“ zweifelhaft.
Naja, bevor es noch teurer wird und möglicherweise, wirklich nur möglicherweise ist der tatsächlich Fahrer wesentlich näher an demjenigen, der in Vorkasse tritt, als man meinen könnte.
Aber dennoch glücklicherweise über eine in Deutschland gültige Fahrerlaubnis verfügte.
Da lohnt sich vielleicht die Frage, ob es überhaupt einen Vertrag mit dem Fragesteller gibt. Auch würde mich interessieren, was genau Letzterer unterlassen soll.
„Hat ein Fahrzeughalter sein Fahrzeug einer anderen Person überlassen, kann er als Zustandsstörer unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er auf die Aufforderung des Parkplatzbetreibers, den für eine Besitzstörung verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt.“
Also hier nicht der Fall. Allerdings scheint der Bewirtschafter ja zu bestreiten, dass der verantwortliche Fahrer tatsächlich benannt wurde.
Ich meine: Ja - wenn dieser das Fahrzeug geführt hat.
Realofferte des Parkplatzbetreibers - Annahme ohne Erklärung gem. § 151 BGB.
Das hier:
ist viel zu vage, als dass man damit Näheres zum Sachverhalt erfahren könnte - das „Schreiben“ ist verstümmelt zitiert, außerdem wäre es noch ganz interessant, ob @ThomasW_830e8c z.B. vorher angegeben hatte „Ich hatte zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug an Friedrich Gottlieb Klopstock aus Quedlinburg überlassen und bitte, diesen für die vorenthaltene Parkplatzmiete in Anspruch zu nehmen“, „Tut mir leid, ich lasse den Schlüssel für meinen PKW immer außen am Türstock hängen, damit ich ihn leichter und schneller finden kann, und an diesem Tag hatte ein Unbekannter ihn von dort weggenommen und war mit dem Fahrzeug weggefahren“ oder sonst etwas ganz offensichtlich Unwahres - irgendeinen Anlass hat es dafür gegeben, „das ihm nicht geglaubt wird“.
Was freilich unerheblich ist: Mit dem Führer des Fahrzeugs gibt es einen Vertrag.
Und nicht ganz weniges spricht dafür, dass @ThomasW_830e8c das Fahrzeug geführt hat.
Wir dürfen aber schon davon ausgehen, dass der Fragesteller uns hier die Wahrheit sagt. Tut er das nicht, muss er mit falschen Antworten leben. Er behauptet, nicht gefahren zu sein. Dann kann er auch nicht mit einer
belegt werden. Denn er hat den Vertrag nicht selbst geschlossen und wurde auch nicht im Sinne der §§ 164 ff. BGB wirksam durch den Fahrer vertreten, und Verträge zulasten Dritter sind ungültig.
Bleibt die Möglichkeit, die eigentlich den Fahrer treffende Vertragsstrafe zu zahlen, um dem Betreiber das Interesse zu nehmen, den nach dem genannten BGH-Urteil (dessen Begründung ich zweifelhaft finde) bestehenden Unterlassungsanspruch wegen Besitzstörung geltend zu machen. Bleibt ebenso die Möglichkeit, die Unterlassungserklärung zur Abwendung einer Unterlassungsklage abzugeben.
Es wäre spannend zu erfahren, ob dieser Betreiber wegen solcher Ansprüche wirklich vor Gericht zieht. Wüsste man, dass er das nicht tut, wäre die Sache einfach. Tut er es, müsste er mit der Unsicherheit leben, dass der Fragesteller wirklich nicht gefahren ist. Im BGH-Urteil heißt es zur Zurechnung der Besitzstörung:
„Die Zurechnung der Besitzstörung durch einen mit dem Halter personenverschiedenen Fahrer beruht darauf, dass diese mittelbar auf den Willen des Halters zurückgeht, indem er das Fahrzeug freiwillig Dritten zur Benutzung überlassen hat. Daran ist bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr anzuknüpfen. Für den Halter selbst, der als bloßer Zustandsstörer in Anspruch genommen wird, ist zwar eine Wiederholungsgefahr nicht indiziert. Er kann aber unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er - wie hier - auf die Aufforderung des Parkplatzbetreibers, den für eine Besitzstörung verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt. Dieses Verhalten macht bei wertender Betrachtung künftige Besitzstörungen wahrscheinlich. Das ist für einen Unterlassungsanspruch nach allgemeiner Ansicht ausreichend […].“
Vor Gericht ist, was der klagende Betreiber glaubt, nicht entscheidungserheblich.