Hallo!
Ein paar Gegenagumente:
a) Todesstrafe darf nur verhängt werden, wenn die Schuld
eindeutig nachgewiesen ist.
Jede Strafe darf nur verhängt werden, wenn die Schuld eindeutig feststeht. Das ist ein Grundprinzip eines jeden Rechtsstaates. Wenn man die Todesstrafe an das Vorliegen bestimmter Beweise knüpft, hängt das Leben des Täters vom Zufall ab, ob im konkreten Fall gerade diese Beweise vorliegen.
b) Alternative zur Todesstrafe wäre eine lebenslängliche
Strafe, die WIRKLICH lebenslänglich ist und weder
Möglichkeiten zur Flucht noch rechtliche Schwachsinnigkeiten
ermöglicht
Was du als rechtliche Schwachsinnigkeiten bezeichnest, findet seine Voraussetzungen in §§ 57, 57a StGB (http://bundesrecht.juris.de/stgb/__57.html, http://bundesrecht.juris.de/stgb/__57a.html). Diejenigen, die nach deinen Ausführungen die Todesstrafe zu gewärtigen hätten, kommen nach diesen Bestimmungen sowieso nicht mehr raus. Im Übrigen gibt es eine Vielzahl von Gründen, die für die Möglichkeit einer solchen Aussetzung sprechen, auch wenn sie im Einzelfall nicht immer angewendet werden kann.
b.1) Ein Problem stellt in beiden Fällen die Finanzierung dar.
Zum einen kostet es dem Steuerzahler ein Vermögen einen
Verbrecher für den Rest seines Lebens durchzufüttern. Manch
ein Harz4ler wird da neidisch.
Wenn man beginnt, ein Menschenleben mit Geld aufzuwiegen, wird’s problematisch. Das hat mit Rechtsstaatlichkeit nicht mehr viel zu tun.
c) Ziel der Todesstrafe soll es nicht sein, Rache zu üben,
sondern die Gesellschaft vor dem Täter zu schützen.
Dementsprechend müssen einige Fakten gewährleistet sein, bevor
es dazu kommen kann:
- Der Täter darf keine ehrliche (!) Reue zeigen
Und wer beurteilt das? Wie kann man beurteilen, ob jemand, dem der Tod droht, ehrlich und reuig handelt?
- Es MUSS ein generelles Motiv vorliegen, sprich, wenn jemand
seinen Ehemann erschießt, weil man Misshandelt wurde ist die
Wahrscheinlichkeit weiterer Morde gering. Das selbe gilt für
die Ermordung der Eltern um das Erbe zu erschleichen.
Immernoch Morde, aber die Gefahr für die Gesellschaft ist
gering und daher eine Todesstrafe nicht gerechtfertigt
Das ist die Spezialprävention, die ohnehin bei der Strafzumessung berücksichtigt wird. In der Praxis sind solche Prognosen in den wenigsten Fällen eindeutig zu führen, außerdem sind wir wieder an einem Punkt, an dem die Todesstrafe nicht von der Schuld des Täters, sondern von den Zufälligkeiten der Beweisbarkeit abhängt. In der Regel sind diese Prognosen von großer Unsicherheit, speziell wenn es wie hier um lange Zeiträume geht. Aber wenn man jemanden aufknüpft, braucht man sich keine Gedanken zu machen, ob man vielleicht falsch gelegen ist.
- Es muss ein akuter Grund zur Annahme weiterer Übergriffe
auf Mitglieder der Gesellschaft vorliegen, so etwa bei
Serienmördern, denen egal ist wen sie töten, wenn er/sie ins
Schema passt und es daher jeder Zeit wieder tun sollten.
s.o.
d)Das einzige Verbrechen, dass eine Todesstrafe rechtfertigt,
ist das aktive Herbeiführen des Todes eines Menschen. Darunter
zähle ich (das ist meine persönliche Meinung) sowohl Mord als
auch die absichtliche (!) Ansteckung anderer Menschen mit
einer unweigerlich zum Tod führenden Krankheit.
Schön, dass die Todesstrafe nur bei Schwerkriminalität zum Zug kommen soll. Eine solche Ansteckung kann übrigens jetzt schon durchaus einen Mord darstellen.
e) Da die Todesstrafe eben keine Rache darstellen soll,
Sondern? Zum Schutz des einzelnen/der Gesellschaft gibt es andere Möglichkeiten.
sondern einen Schutzmechanismus der Gesellschaft, ist
sicherzustellen, dass der Täter nicht unnötig leidet.
Dazu zählt:
- Keine 10 Jahre oder eine sonstwie Widersinnig lange
Haftstrafe in Isolation obwohl das Urteil definitiv gefällt
wurde vor der Exekution
- keine Tötungsarten die unnötig Leiden hervorrufen, sprich
keine Gaskammer, kein elektrischer Stuhl
Da gebe ich dir Recht, diese unmenschlichen Verschärfungen sind entschieden abzulehnen und unnötiges Leiden ist zu vermeiden. Selbstverständlich müssen aber die Länder, die die Todesstrafe anwenden, Gelegenheit geben, alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen.
Unter diesen Punkten wäre eine Todesstrafe zu befürworten,
wenn wir da mal ankämen. Abzuschaffen wäre sie wieder dann,
wenn wirklich 100% sichere lebenslängliche Strafen
gewährleistet würden.
Ich lehne sowohl die Todesstrafe als auch eine lebenslange Strafe ohne Möglichkeit einer Aussetzung des Strafrestes (was ja nichts anderes ist wie eine aufgeschobene Todesstrafe) entschieden ab.
Grüße, Peter