Nachdem mir mein Rad gestohlen, ich Geld von der Versicherung erhielt suchte ich in meiner Stadt bei einem Fahrradhändler ein neues Rad, welches den Wünschen meines vorigen entsprechen sollte.
Fahrradhändler Herr X witterte ein Geschäft und „überzeugte“ mich relativ fix von einem anderen 150€ teureren Rad, obwohl ich ihm meine Preisvorstellung mitteilte. Das Rad war optisch total toll, eine Probefahrt machte ich allerdings auf einem Rad, welches nicht meiner Größe entsprach. Ich kehrte nach 30m um, da ich mir wie ein Kind auf diesem Rad vorkam. Aufgrund seiner wirklich guten Überzeugungskünste, meinte er, wir müssten es eine Nummer größer bestellen, was ich gut fand. Bei der Anpassung des nächst größeren Rades und anschließender Probefahrt stellte ich fest, dass das Rad noch immer nicht meiner Größe entspricht (lt. Liste schon, aber aufgrund meiner langen Beine eben nicht). Gekonnt überzeugte er mich die XL-Variante zu nehmen. Ich bezahlte nun, weil ich regelrecht unter seinen Überzeugungen nachgab. Vielleicht kennt jemand solche Verkäufer? Ich betonte aber mehrfach, dass sich an der Situation, dass ich mich auf dem Rad nicht „zuHause“ fühle. Gründe dafür kann ich gar nicht genau beschreiben… Die XL-Variante ergab leider auch nicht, dass ich mich auf dem Rad wohlfühlte. Wieder wurde geschraubt und gemacht… ohne dass ich es wollte. Ich bekomme das Geld nicht zurück, was ihm ja anscheinend rein rechtlich zugebilligt wird. Wer kann mir helfen? Ich habe mehrfach betont, dass ich mit dem Rad nicht zufrieden bin, man hat verändert und wirklich alles getan… aber es ist, wie es ist. Nun sitze ich quasi drauf. Kann ich da etwas anfechten oder habe ich keine Chance?
Kurze Anwort: nein, da ist nichts zu machen. Sie haben einen Kaufvertrag geschlossen und die bestellte Ware erhalten. Diese ist auch nicht mangelhaft. Die Überredungskünste des Verkäufers spielen rechtlich keine Rolle. Da hilft nur, an die Kulanz des verkäufers zu apellieren.
Hallo,
ich bin keine Juristin, ich kann also nur schreiben, was ich zu Ihrem Fall denke.
Das einzige was mir einfällt wäre, wenn dem Rad eine zugesicherte Eigenschaft fehlen würde.
Aber wenn man sich -einfach gesagt - nur nicht wohlfühlt hat das nichts mit zugesicherten Eigenschaften zu tun.
Vgl.
Fehlt einer Kaufsache eine zugesicherte Eigenschaft, dann liegt ein Mangel vor, der Gewährleistungsansprüche des Käufers auslöst.
Zusicherungsfähige Eigenschafen sind neben der physikalischen Beschaffenheit auch alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und die Dinge, die wegen ihrer Art und Dauer die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache beeinflussen. Als zugesichert gilt eine Eigenschaft dann, wenn der Vertragspartner zu erkennen gibt, dass er für das tatsächliche Bestehen der Eigenschaft rechtlich einstehen will.
Der Verkäufer haftet dafür, dass die Sache zur Zeit des Übergangs der Gefahr die zugesicherten Eigenschaften hat. Fehlt der verkauften Sache zur Zeit des Kaufs eine zugesicherte Eigenschaft, so kann der Käufer Nacherfüllung oder Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
oder siehe:
http://de.wikipedia.org/wiki/Mangel_(Recht)
Ich habe soeben in Wikipedia gesehen, dass sich der Mangelbegriff geändert hat gegenüber der Zeit in der ich studiert habe, trotzdem ist ein unbestimmtes -„Nicht-Wohl-Fühlen“, wo der Käufer noch nicht einmal weiss woran es liegt vermutlich kein Rücktrittsgrund.
Das Fahrrad ist für die Bestimmung, damit zu fahren sicherlich einsetzbar.
Der unbedarfte Leser würde sich auch fragen, (Entschuldigung wenn ich so offen bin), warum bezahlen Sie etwas, auf dem Sie sich nicht wohlfühlen?
Vielleicht kann man, wenn man Zeugen mit zum Verkaufsgespräch genommen hat den Händler bitten das Rad zurück zu nehmen (was er rechtlich aber sicherlich nicht tun muss) oder versuchen es z.B. wieder zu verkaufen (wenn auch mit Verlust).
Oder irgendwie versuchen die Einstellung zum Rad zu verändern, denn wenn man nicht weiss was stört kann man auch versuchen eine positive Einstellung zu finden.
Vielleicht trauern Sie auch nur dem gestohlenen Fahrrad nach.
Entschuldigung, dass ich nicht helfen konnte.
Ich bedaure, Ihnen aus Zeitmangel momentan nicht helfen zu können.
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,
aus rechtlicher Sicht besteht kein Anspruch auf eine Wandelung oder Anfechtung, weil Sie offensichtlich genau wussten, was Sie erwerben.
Vielleicht sollten Sie einfach mal bei lokalen Zweirad-Mechaniker Innung, der der Verkäufer sicherlich angehört nachfragen und sich beschweren. Vielleicht können die vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Nicolai Kutz
Rechtsanwalt
Das klingt natürlich schon nach einem Täuschungsversuch des Verkäufers, der aber wohl kaum nachweisbar sein dürfte. Die Abgrenzung zwischen „geschicktem Verkauf“ und Täuschung ist schwierig und regelmäßig nicht beweisbar.
Hier kommt aber selbstverständlich eine Irrtumsanfechtung in Betracht. Allerdings muß man dann zumindest die Kosten Tragen, die dem Verkäufer im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages entstanden sind. Ob das lohnt, ist die Frage.
Ich würde eher versuchen mit dem Händler dahingehend einen Deal zu machen, daß er das nagelneue Rad in Zahlung nimmt und ein anderes (passendes) Rad heranschafft. Ggf. ist dann ein Differenzbetrag zu zahlen.
Hallo !
Meines Erachtens haben Sie da keine Chance.
Sie haben das Rad gekauft, obwohl es Ihnen nicht 100%ig
zusagt. Der Verkäufer war ja offensichtlich auch bemüht, das Rad auf Ihre Bedüfnisse besser einzurichten.
So etwas wie „Beraterhaftung“ gibt es für Fahrräder nicht. Die Rücknahme des Fahrrads ist meiner Ansicht nach eine Kulanzfrage.
Gruß von Monika
Rechtlich wird man da m.E. nichts machen können. Das Fahrrad als solches ist nicht mangelhaft. Es ist lediglich für Sie nicht optimal, Sie hätten lieber ein anderes. Diese sogenannte Kaufreue berechtigt jedoch nicht zur Rückgabe. Auch ein Anfechtungsgrund dürfte hier nicht bestehen.
Ich würde es allerdings über den Kulanzweg versuchen. Vielleicht nimmt der Händler das Rad doch zurück oder ist zumindest bereit, es anderweitig zu verkaufen, wenn Sie bei ihm ein anderes Rad kaufen.
Für die geschickten Überredungskünste des Verkaüfers haftet man selber. Es besteht nur ein 14 tägigiges widerrufsrecht ab Kaufdatum oder bei Mängeln während der Garantiezeit. Für die zukunft mehrere Läden aufsuchen und um Probefahrt bitten!! sonst bleibt man enttäüscht sitzen!! Pech gehabt!!1
da kann ich Dir dann auch nicht helfen!
MfG
Sieht schlecht aus.
Das Fahrrad hätten Sie nicht bezahlen sollen, bevor das Rad ausprobiert wurde, nun kann man wohl nichts mehr machen, versuchen Sie doch das Rad über den Händler in Zahlung zu geben.
Viel Glück
Da du hier nicht gezwungen wurdest, das Rad zu kaufen, sehe ich hier eher weniger Chancen…
Hallo Herr BWW Cabrio,
ich sehe hier drei Argumentationsmöglichkeiten:
1: Meiner Ansicht nach die beste Argumentation besteht darin, sich darauf zu berufen, dass der Kaufpreis nur unter Vorbehalt gezahlt wurde, dass das zu bestellende Rad auch passt.
Der Händler kann ein solches Rad schließlich i.d.R. wieder an den Hersteller zurückschicken oder es anderweitig verkaufen - Sie aber nicht.
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Die zweite Möglichkeit bestünde darin mit der Begründung anzufechten, man habe sich in der Eigenschaft des Fahrrades geirrt. Diese Argumentation ist auch überzeugend, hat jedoch einen Haken: Die Anfechtung ist innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes, hier also spätestens 2 Wochen nach Ihrer Kenntnis davon, dass das Fahrrad ihnen nicht passt, zu erklären. Dies Frist dürfte schon lange abgelaufen sein.
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Die dritte Möglichkeit wäre, sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen, weil sie beide davon ausgegangen sind, dass Ihnen das Fahrrad passen würde, wobei Sie sogar nur deswegen davon ausgegangen sind, weil Sie der Verkäufer so geschickt überzeugt hat.
Im Rahmen dessen könnte man eine Vertragsanpassung z.B. in der Gestalt fordern, dass der Händler ein vergleichbares Fahrrad anbieten muss.
Hoffe, das hat geholfen.
MfG
HK