Produktdetails beim Verkauf nicht angeben

Hallo,
gibt es einen Begriff dafür wenn man online etwas kauft und das Produkt hat ein Merkmal welches nicht erwähnt wurde bzw vorsätzlich nicht erwähnt wurde.

In meinem Fall zum Beispiel Stiefel welche an der Innenseite auch noch einen Reißverschluss haben (neben der normalen Schnürung). Der Reißverschluss wurde in der Beschreibung nicht erwähnt und alle Fotos des Stiefels wurden so gemacht, dass man den Reißverschluss nicht sieht.

LG

Sachmangel
Der gesuchte Begriff wäre der Sachmangel 434 BGB, ob hier einer vorliegt will ich nicht beurteilen

Ganz sicher nicht
Hallo,

Der gesuchte Begriff wäre der Sachmangel 434 BGB, ob hier
einer vorliegt will ich nicht beurteilen

hierbei handelt es sich eben genau nicht um einen Sachmangel.

_ § 434 Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2.
wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann […]_

Würde mich interessieren, wie Du den § 434 für einschlägig interpretierst.

S.J.

so sicher wäre ich mir da nicht.
Hallo SJ,

Würde mich interessieren, wie Du den § 434 für einschlägig
interpretierst.

Mich würde interessieren, wie Du den § 434 so kategorisch ausschließt…

Der Schuh weißt offenbar eine Beschaffenheit auf, die vorher nicht vereinbart wurde weil sie in der Artikelbeschreibung / den Fotos nicht erwähnt / zu sehen war: den Reißverschluß an der Seite.

Hallo,

Mich würde interessieren, wie Du den § 434 so kategorisch
ausschließt…

wer den § 434 aufmerksam liest, weiß warum.

Der Schuh weißt offenbar eine Beschaffenheit auf, die vorher
nicht vereinbart wurde weil sie in der Artikelbeschreibung /
den Fotos nicht erwähnt / zu sehen war: den Reißverschluß an
der Seite.

Aha. Dann ist der gekaufte Neuwagen auch mangelhaft, weil der Querlenker am Unterboden rot lackiert ist und das nicht angegeben wurde? Oder der Stiefel, weil die Unterseite der Sohle schwarz ist? Oder oder oder?

S.J.

Moin,

Mich würde interessieren, wie Du den § 434 so kategorisch
ausschließt…

Deswegen:
1.
wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet

Der Schuh weißt offenbar eine Beschaffenheit auf, die vorher
nicht vereinbart wurde weil sie in der Artikelbeschreibung /
den Fotos nicht erwähnt / zu sehen war: den Reißverschluß an
der Seite.

Aber der Schuh eignet sich deshalb trotzdem für die vorgesehene Verwendung, oder?

Gruss Jakob

Das ist doch in dem Fall Uninteressant.

Absatz 1: Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Wenn der Schuh nun einen Verschluß hat, der auf Bildern nicht zu sehen war, hat er eine Beschaffenheit die eben nicht vereinbart war. Eine Vereinbarung muss doch nicht ausgesprochen werden, ein Bild tut es doch vollkommen. Somit ist sie nicht frei von Sachmängeln, auch wenn Frau damit gut aussehen würde (das ist ja die vorgesehene Verwendung vom Schuh).

Mal was anekdotisches
Hallo Jakob (übrigens schön, dass du wieder hier bist btw),

Der Schuh weißt offenbar eine Beschaffenheit auf, die vorher
nicht vereinbart wurde weil sie in der Artikelbeschreibung /
den Fotos nicht erwähnt / zu sehen war: den Reißverschluß an
der Seite.

Aber der Schuh eignet sich deshalb trotzdem für die
vorgesehene Verwendung, oder?

Nein, ich zumindest (zwar jetzt ohne Relevanz) sehe ganz explizit vom Kauf eines Schuhs mit Reissverschluss ab, da ich einstmals beim Schuster satte 80€ hinlegen musste, weil die Dinger bei meinen Stiefeletten kaputt gegangen sind (beim häufigen Tragen gehen Reissverschlüsse gerne und oft mal den Bach runter).

Ja, wenn in der Artikelbeschreibung die Verschlussart ausdrücklich verschwiegen wurde, wie im UP geschildert, wäre das für mich selbstverständlich ein Grund, vom Kauf zurückzutreten.

Nur mal so als Anmerkung.

Freundlichen Gruß

Annie

Moin,

ich sage ja nicht dass Du mit Deiner Argumentation unrecht hast, jedoch sehe ich hier keinen Grund für einen Sachmangel. Schuhe sind dafür geschaffen getragen zu werden und diese Beschaffenheit weisen sie auch mit Reissverschluss auf :wink:

Letztlich ist das einer der vielen Gründe warum ich bestimmte Dinge eben nicht online kaufe.

Gruss Jakob