Produkttests: Steuerlich angeben? In wie weit?

Hallo,

wenn man z.B. bei Amazon Produkttester ist, bekommt man ja immer irgendwelche Sachen zum Testen geliefert, bzw. kann sich diese aus einer Liste aussuchen und bestellen.

Nun habe ich erfahren, dass diese wohl versteuert werden müssen, wobei mir nicht bekannt in welchem Umfang (also quasi die Mehrwertsteuer oder sogar eine Umsatzsteuer).

Was ich daran nur nicht verstehe, warum ich die Sachen noch mal „bezahlen“ soll. Oft sind da ja auch Sachen bei, die bei der Benutzung verbraucht werden (zu Testzwecken), manche gehen kaputt (Leistungstests) oder sind für den Eigenbedarf unbrauchbar. Solche Sachen würde ich dann Privat wieder zurückschicken. Das Zurückschicken von Testobjekten ist aber nicht vorgesehen und wurde in den letzten Jahren auch nie verlangt (bei vielen Sachen hat man sowieso das Gefühl, dass sie nur zur Leerung der eigenen Lager dienen).
Von daher halte ich es für ungerecht, wenn ich diese Sachen trotzdem noch versteuern müsste, da sie nicht mehr in meinem Besitz sind (Müll, Kleiderspende, Sachspende etc).

Ich dachte früher, dass man diese Steuer nur zahlen müsse, wenn man mit den Tests auch Geld verdient (z.B. als Influenzer bei YouTube oder ähnliches). Aber soll wohl auch für den ganz normalen Tester gelten.

Hat da jemand schon Erfahrungen mit gemacht und kann sagen, wie man damit umzugehen hat. Da die Regelung wohl erst seit diesem (oder letztem?) Jahr gilt, ist das wohl auch bei Steuerberatern noch nicht so ganz angekommen.

Vielleicht weiß ja jemand schon etwas mehr darüber.

Vielen Dank

Taki

Hallo,

naja, wenn Du Teile Deiner Einkünfte bspw. aus nichtselbständiger Tätigkeit bei Obdachlosen in den Hut oder in den Mülleimer wirfst, ändert das ja auch nichts an der Steuerpflicht hinsichtlich der Einkünfte.

Das alles braucht das Finanzamt nicht zu interessieren. Es könnte ja auch sein, dass Du mit den zugesandten Produkten einen schwunghaften Handel in der Nachbarschaft betreibst.

Tatsache ist, dass es sich um sog. Sacheinnahmen handelt (§ 8 Abs. 2 EStG), die entsprechend zu versteuern sind.

Die Regelung ist uralt. Neu ist lediglich, dass die Plattformbetreiber wegen des Plattform-Steuertransparenzgesetzes Informationen an die Finanzbehörden weitergeben.

Man kann abwarten, von sich aus tätig werden und die Sacheinnahmen bei der Steuererklärung angeben oder den individuellen Sachverhalt mit einem Steuerberater besprechen.

Gruß
C.

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Servus,

wenn Du beschriebest, was hiermit

konkret gemeint ist, ließe sich mehr und Genaueres sagen.

Wenn die Gegenstände, die Du für Deine Tätigkeit bekommst, nicht mehr als insgesamt 22.000 € im Jahr wert sind (bewertet zu Endverbraucherpreisen = „gemeinem Wert“), brauchst Du als Kleinunternehmer im Sinn von § 19 Abs 1 UStG keinen Gedanken an Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer gibt es in Deutschland nicht) verschwenden. Falls Du je aufgefordert wirst, eine USt-Erklärung abzugeben, kommen da schlicht zwei Zahlen (Umsatz im Vorjahr und Umsatz im erklärten Jahr) rein, und der Käse ist gegessen.

Schöne Grüße

MM