Programm telefoniert nach Hause - Abmahnung

Hallo,

kurz zum Sachverhalt.
Im Nov. 2009 wurde ein Programm auf einem Rechner installiert, welches illegalerweise aus dem Internet heruntergeladen wurde inkl. Keygenerator. Das Programm lies sich Installieren und auch 2-3 Tage nutzen. Danach sperrte es sich mit der Begründung „Illegaler Schlüssel“.

5 Monate später kommt ein Anwaltsschreiben mit allen im Programm hinterlegten Daten die das Programm übermittelt hat. IP, Name (im Programm hinterlegt), Adresse etc.

Mit der Begründung laut Anwaltsschreiben:
„Hierbei handelt es sich insbesondere um eine Vollversion einschließlich sämtlicher Zusatzmodule, wobei es sich hierbei nicht um eine Demoversion gehandelt hat, sondern die entsprechende Vollversion ist mittels eines illegal generieren Keycodes zur Lauffähigkeit aktiviert worden.“

Das Programm wurde direkt nach der Sperrung wieder deinstalliert, hatte sowieso nur den Zweck einmal die Vollversion inkl. aller Module zu sehen und kurzfristig zu testen.

Nun die Frage(n)

  1. ist es überhaupt erlaubt, dass ein Programm diese Daten an den Besitzer überträgt um ein Verfahren einzuleiten? (Datenschutz?)

  2. Der Anwalt setzt in seinem Schreiben dermaßen unter Druck, dass kaum Zeit bleibt um die Fakten zu prüfen. Einschreiben eingegangen: 15.3.2010… Laut Anwaltsschreiben soll das Geld inkl. Unterlassungserklärung bis spätestens 17.3.2010 eingegangen sein.

Die Kosten für die ganzen Sache
Strafe: 1250€
Abmahnschreiben: 651,80€

Mit dem Anwalt wurde bereits telefoniert, dieser bot an, die Summe von insgesamt 1901,80€ auf 1700€ zu erlassen, wenn er das Geld bis Ende der Woche und die Unterlassungserklärung asap erhält.

Sollte in dieser Angelegenheit eine Rechtsberatung erfolgen? Oder das Geld gezahlt werden? Oder es womöglich auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen bezüglich dem Datenschutzrechtlichen Aspekt?

Schonmal vielen Dank für die Antworten!

Ich hatte auch schon Abmahnungen mit Zahlungsfrist in der Vergangenheit erhalten. Keine einzige davon wurde durchgesetzt.

(Warum so viele Abmahnungen: Weil ich mal einen Subdomain-Dienst betrieben hatte und mit allen möglichen Urheberrechtsverletzungen meiner Nutzer konfrontiert wurde.)

Ok, völlig andere Situation, aber wegen des Datum würde ich mir die wenigsten Gedanken machen. Hast du Zeugen für die Briefankunft? Evtl. Poststempel? Dann schießen sie sich ggf. selbst ins Knie, weil sie sich vor Gericht unglaubwürdig machen würden.

Ansonsten hilft nur ein Anwalt. Es gibt auch eine negative Feststellungsklage. Dann ist die Abmahngebühr der Streitwert.

Viel Erfolg
… Michael

Hallo Michael,

vielen Dank für deine Antwort.
Die Person X („du“ und „ich“ sind laut Regeln nicht erlaubt) hat die Post als Zeugen. Das Einschreiben mit Rückschein wurde mit Datum unterschrieben.

Die Frist an sich ist auch die kleinste Sorge, es geht nur generell um den Druck, den die Kanzlei erzeugt durch die enge Zeitfrist.

Frage ist jedoch nur ob jemand, der sich vielleicht in so einem Fall auskennt raten würde die Sache nochmal zu prüfen oder empfiehlt, den Betrag zu zahlen und froh zu sein, dass er nicht noch höher ausgefallen ist.
Denn es wäre schon sehr wunderlich wenn jetzt zukünftig jedes Programm anfängt nach Hause zu telefonieren wenn ein falscher/illegaler Code eingegeben wird. Vorallem anfängt mit der Übermittlung der personenbezogenen Daten zur Verfahrenseinleitung.

Lizenzprüfung ok, aber gleich Daten auslesen und dem Hersteller schicken?! Dies ist nachweislich passiert und steht auch in dem Anwaltsschreiben, dass eine spezielle Software die Daten ausgelesen hat und gerichtsverwertlich speichert.

Eine spezielle Software?
Es handelt sich hierbei wohl eher um die geklaute Software, welche in betrügerischer Absicht mittels eines illegalen Lizenzschlüssels zu einer Vollversion wurde.

Die Daten, die unter Umständen an den Hersteller übermittelt wurden, wurden (so entnehme ich das jedenfalls dem Kontekt) vom Benutzer selber im Programm eingegeben. Es ist also nicht so, dass das Programm hier illegalerweise etwas ausgelesen hätte, sondern es hat sich anscheinend lediglich an den Daten bedient, die ihm der Nutzer zur Verfügung gestellt hat. Ob das Übermitteln an den Hersteller nun Rechtens ist, kann unter Umständen auch in dem EULA (End-User License Agreement) bzw den Nutzungsbedingungen stehen, welche man im Regelfall bei der Installation blauäugig mit „Ja ich habe die Informationen gelesen und Verstanden“ mit „Ja“ oder „OK“ bestätigt. In den meisten Fällen kann erst durch akzeptieren dieser Bedingungen die Installation forgesetzt werden.

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Ja es handelt sich in diesem Fall um eine Vollversion mit Freischaltung mit unberechtiger Seriennummer. Darum geht es auch eigentlich nicht, diese/r Fehler/Tat ist nicht abzustreiten.

Es geht um die Maßnahme, dass das Programm nach Hause telefoniert und die - wie schon richtig vermutet - selbst eingegebenen Daten an den Hersteller schickt. Meines Wissen macht nichtmal MS so etwas. Die Prüfung der Lizenzdaten ok, aber die Übermittlung der Daten zur Strafverfolgung? Darum geht es eigentlich, denn darauf baut sich die ganze Sache überhaupt auf.

Ob die Übermittlerung der Daten in der EULA steht, ist mir nicht bekannt. Wichtig ist doch einzig und alleine ob es rechtlich korrekt ist.

wie bereits wo anders beschrieben, kann es sein das dies durch die nutzungsbedingungen abgedeckt ist

Hier kommt meiner Meinung nach §28 BDSG zum tragen

(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig,

  1. wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist,
  2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder
  3. wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt.

Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind die Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen.

weiterhin sagt Abs. 2 Satz 2b

(2) Die Übermittlung oder Nutzung für einen anderen Zweck ist zulässig
n des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3,
2. soweit es erforderlich ist,
b) zur Abwehr von Gefahren für die staatliche oder öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten

von daher würde ich aus meiner sicht erstmal sagen, dass die Übermittlung zulässig war

Ich hatte auch schon Abmahnungen mit Zahlungsfrist in der
Vergangenheit erhalten. Keine einzige davon wurde
durchgesetzt.

Ansonsten hilft nur ein Anwalt. Es gibt auch eine negative
Feststellungsklage. Dann ist die Abmahngebühr der Streitwert.

Und Du glaubst nicht, dass die hier geschilderte Situation in irgendeiner Form die Rechte des Rechteinhabers verletzt und eine Abmahnung rechtfertigen könnte?

So wie Du das schreibst, sind Abmahnungen ja grundsätzlich unberechtigt. Meine Erfahrung hingegen zeigt, dass in den allermeisten Fällen einer Abmahnung durchaus eine Rechtsverletzung vorliegt.

Gruß

S.J.

Software entwickeln kostet Zeit und Geld. Die illigale Nutzung von Vollversionen ist nun mal eine strafbare Handlung und wird in der Regel auch vorfolgt, wenn man erwischt wird. Das ist gut so.

Komisch an der ganzen Sache ist, das der Anwalt einen derartigen Zeitdruck aufbaut, so dass man kaum die Möglichkeit hat sich zu orientieren. Es soll Anwälte geben, die den ganzen Tag nichts anderes machen, als das Netz nach Möglichkeiten für Abmahnungen zu durchforsten und dabei fette Kohle machen. Dabei gibt es auch Stolpersteine für den Ahnungslosen, die möglicherweise genau für diese Zwecke ins Netz gestellt wurden.

War beim Download eindeutig zu erkennen, dass es sich hierbei um eine Raubkopie handelt ?

Arbeitet der Anwalt wirklich für den Softwarehersteller oder nur auf eigene Kosten. Es soll hier Schwarze Schafe geben.

Ein eigener Anwalt in so einer Sache kann möglicherweise eine Menge Geld sparen.

Hall!

Ob die Übermittlerung der Daten in der EULA steht, ist mir
nicht bekannt. Wichtig ist doch einzig und alleine ob es
rechtlich korrekt ist.

Schon die AGB/EULA gelesen, welche du bei der Aktivierung zugestimmt hast? Wenn du einer Übertragung deiner Daten zugestimmt hast, wieso sollte dies dann nicht zulässig sein?

Gruß
Falke

Hallo,

Ein eigener Anwalt in so einer Sache kann möglicherweise eine
Menge Geld sparen.

Dem möchte ich zustimmen. Insbesondere wäre nämlich zu klären worauf sich die „Strafe = 1250 €“ in Art und Höhe stützt. Sollte sie als Schadensersatz geltend gemacht werden, so wäre § 309 Nr.5 BGB zu berücksichtigen, wenn denn in der EULA/AGB in der Höhe festgelegt. Ansonsten natürlich auch überprüfungswert wegen der Tatsache, dass der Softwarehersteller die Kopie mit der Registrierung unbrauchbar machte. Daraus folgt natürlich auch die Überprüfungswürdigkeit des Streitwertes und somit der Kosten des Abmahnschreibens.

Gruß

Joschi

Das wundert mich auch. Wie setzt sich diese Strafe zusammen ? Ist es der Preis für die Vollversion wenn ich diese aber nur zwei Tage nutzen konnte und mithin auch nicht weiter nutzen kann erscheint er mir etwas hoch ??! Zumal es z.b. bei Photoshop in jedem Zeitschriftenheftchen 30-Tage-gültige Testversionen erhalte… ?

Hallo !
Stop !
Diese Abmahnung und diese Forderung ist Illegal !

Lass dich nicht Einschüchtern und lasse es gegebenen falls auf einen Gerichtstermin ankommen !
Das sind doch schon offensichtliche, betrügerische Verfahren.
Das du womöglich Illegales gemachst hast, lasse Ich mal aussen vor.
Eine Strafe kann dieser Anwalt nicht verhängen.
Das kann nur ein Gericht.
Nur nicht zahlen.
Verweise auf den Gerichtsanhörungsrecht hin.
Ausserdem muss dieser Rechtsanwalt beweisen, dass dieser Download von deinen PC erfolgte.
Hoffentlich hast daraus gelernt !
Gruss
Jürgen

Hallo,

Ausserdem muss dieser Rechtsanwalt beweisen, dass dieser
Download von deinen PC erfolgte.

Nicht gelesen die Frage? Name, Adresse, IP etc. sind dem Anwalt bekannt. Woher denn wohl, hm?
Bevor Du also hier Ratschläge gibst, vielleicht zweimal nachdenken? Für einige geht es hier um richtiges Geld, nicht nur um virtuelles.
Gruß
loderunner (ianal)

2 Like

Bei jedem ordentlichem Verfahren erhält der Beschuldigte zunächst die Möglichkeit, sich in einer angemessenen Frist zum Vorwurf zu äußern.

Bei dieser Summe kommt es auf die Kosten für ein Beratungsgespräch bei einem Fachanwalt auch nicht mehr an. Also keine vorschnellen verbindlichen Antworten ohne Beratung.