Promotionsfeier als Bewirtung?

Hallo liebe Gemeinde,

Promotion parallel zum Beruf zählt ja als Fortbildung. Somit können die Ausgaben als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Angenommen, man veranstaltet nach der bestandenen Promotionsprüfung (am gleichen Abend) einen Abendessen für Prüfungskomission und Kollegen. So eine Art Feier in Buffetform für 30 Leute.

Kann man die Kosten fürs Essen (ca. 800 Euro) irgendwie absetzen? Wenn ja, wo? Bewirtungskosten für Fortbildung??

Vielen Dank im Voraus!

Leider nein, da weder Prüfungsausschuss, Lehrer oder Kollegen
zur „Einkünfte-Erzielung“ beitragen.

Bewirtungseinkünfte sind nur abzugsfähig, wenn der Gastgeber aus der Bewirtung Nutzen ziehen kann, also zB bei (potentiellen) Kunden, oder Geschäftspartnern.

Viele Grüße
Diana

Viele Dank, Diana!
Wenn nichts als Bewirungskosten, dann vielleicht als irgendetwas anderes?
Wenn ich Parallele zu Betriebsfeier ziehe… Betriebsfeier/Weihnachtsfeier kann man beispielsweise absetzen, obwohl dadurch auch keine direkte Nutzen entsteht (also keine Kunden, Geschäftspartner etc.).
Hmm…

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Wenn nichts als Bewirungskosten, dann vielleicht als
irgendetwas anderes?

mir fällt da keine Möglichkeit zu ein…

Wenn ich Parallele zu Betriebsfeier ziehe…
Betriebsfeier/Weihnachtsfeier kann man beispielsweise
absetzen, obwohl dadurch auch keine direkte Nutzen entsteht
(also keine Kunden, Geschäftspartner etc.).

Ich nehme an, Sie meinen eine Betriebsfeier, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer schmeißt…
Die Kosten für eine solche Feier fallen beim Arbeitgeber als „freiwilliger sozialer Aufwand“ in die Kategorie „Lohnkosten“. Wird hier zB pro Arbeitnehmer im Monat ein gewisser Wert überschritten, ist es für den Arbeitnehmer in den meisten Fällen sogar eine zu lohnsteuer-pflichtige Sachzuwendung.

Es gibt auch Fälle der Bewirtung während Fortbildungen, Aufsichtsrats-Sitzungen und Teambesprechungen. In den meisten Fällen stellen hier die Speisen und Getränke nur eine Nebensache dar und sind ebenfalls abzugsfähig. Die Rechnungen lauten allerdings stets auf den Arbeitgeber, bzw auf die Firma.

Von Fällen, in denen ein Arbeitnehmer seinen Chef und seine Kollegen bewirtet und das in irgendeiner Art und Weise absetzen kann, habe ich noch nichts gehört.

Viele Grüße
Diana

Moinsen,
es gibt sogar BFH-urteile. und die kläger waren angestellte, die ihren arbeitgeber bewirteten…

http://www.finanz-rundschau.de/5858.html
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_2007/xx070317.html

das thema ist imho recht schwierig, denn es muss ein klare berufliche veranlassung zu erkennen sein. und hier wird’s schwierig, denn bei einer promotionsfeier lässt sich nicht eindeutig erkennen ob das privatvergnügen oder der berufliche anlass im vordergrund steht. vor allem, was wäre der berufliche anlass?

weihnachtsfeiern/ betriebsfeiern können deshalb betriebsausgaben sein, da hier die betriebliche veranlassung gegeben ist. (aber nicht in voller höhe.)

schöne grüße
e