16 Bundestagsabgeordnete von CDU und SPD haben in einem offenen Brief an die Minsterpräsidenten der Bundesländer gefordert, das Prostitutionsverbot von den Lockerungen der Coronamaßnahmen auszunehmen und das Nordische Modell wie es in Norwegen, Schweden, etc. praktiziert wird einzuführen.
Also, die Prostituierte bleibt straffrei, der Freier wird bestraft.
Ist das überhaupt mit Artikel 3 GG vereinbar, also dem Gleichbehandlungsgrundsatz?
Ausnahmen gibt es davon nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nur mit einem Sachgrund [(BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2012, 1 BvL 18/11 = Neue Juristische Wochenschrift 2013, S. 1418 (1419)].
Handelt es sich um einen Sachgrund, Prostituierte, also meist Frauen aus Osteuropa vor geschlechtlicher Ausbeutung zu schützen?