Hi,
nennen wir ihn mal, 1und2, den Provider. Mieter zieht aus und zahlt bis Ende Vertragsdauer die Grundgebühr, denn in der neuen Wohnung beabsichtigt er momentan nicht, den Vertrag fortzuführen. Also bittet er den 1und2, in der alten Wohnung, die DSL-Leitung „abzustellen“, damit ein Nachmieter in der Providerwahl frei ist.
Der 1und2 beruft sich auf das Telekommunikations-Gesetz und behauptet, er dürfe die Leitung nicht freigeben, er sei gem. Vertrag verpflichtet, seine Leistung zu liefern. Mieter sagt ihm, er gebe dem 1und2 gerne schriftlich, dass er bis Ende die Grundgebühr zahlt und dennoch die Leitung vom Port genommen werden soll. 1und2 behauptet weiterhin, das sei unwirksam , ihn freizustellen und man dürfe es nicht.
Mieter teilt 1und2 mit, dass das ja total sinnlos ist, eine DSL-Leitung anliegen zu lassen und außerdem müsse der Provider ja sowieso am Ende der Laufzeit diese „Arbeit“ verrichten.
Selbst wenn der Mieter neben der Grundgebühr auch eine Umzugsgebühr bezahle - nur fürs Freischalten (denn Umzug ist unnötig, da in einer neuen Wohnung wieder ein Techniker kommen müsste und der Mieter die Leitung in der neuen Wohnung ja nicht will), selbst dann lehnt 1und2 ab.
1und2 bietet lediglich kostenfrei eine Vertragsumschreibung auf den Nachmieter an, was ja sinnvoll und wiederum kulant ist, aber der Nachmieter will evtl. ja kein 1und2, selbst geschenkt nicht, vielleicht bringt er ja selbst einen alten Vertrag in die Wohnung.
Nun meine Fragen:
1
Kann das juristisch korrekt sein, dass lt. Telekomm-G der Provider verpflichtet ist, den Port belegt zu lassen, trotzdem sein einziger Vertragspartner gar darauf besteht und niemandem ein Schaden entstünde und ja kein Kläger da wäre?
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Ich las in einem alten Thread aus 2011 in einem Forum, dass ein Nachmieter/Vermieter gar kein Anspruch habe, einen leeren Port zu erhalten, wenn eben da noch ein alter Vertrag laufe - „stützt“ ja irgendwo gar den Sachverhalt und die Argumentation von 1und2. Link.
dort heißt es:
In der neuen Wohnung kann sich dann das Problem ergeben, dass der DSL-
Port von dem dortigen Vormieter noch blockiert wird und lange Wartezeiten
bis zu dessen Freiwerden entstehen. Derzeit besteht kein zivilrechtliches
Sonderkündigungsrecht bei Umzug und keine Verpflichtung des Vormieters
dann den DSL-Port freizugeben, damit der Nachmieter diesen bei Einzug
(und nicht erst nach Ablauf der alten Vertragslaufzeit des Vormieters) nutzen
kann. Erst wenn die Vertragslaufzeit beim alten Anbieter abgelaufen ist, gibt
dieser den notwendigen Port frei. Der neue Anbieter kann den Auftrag des
Endkunden erst nach Freigabe des Ports durch den vorherigen Anbieter effek-
tiv bearbeiten. Durch lange Bearbeitungszeiten, Prozessfehler, ungenügende
Kontingente steht der DSL-Anschluss beim neuen Anbieter erst nach mindes -
tens 7 bis 10 Tagen, in ungünstigeren Fällen auch erst nach Wochen oder Mo-
naten wieder zur Verfügung.
Ist 1. überhaupt zulässig und unumgängliche Rechtslage und 2. auch defifnitiv noch immer Rechtslage?
LG und Danke,
living free