Provider gibt gekündigten DSL Port nicht frei

Hi,

nennen wir ihn mal, 1und2, den Provider. Mieter zieht aus und zahlt bis Ende Vertragsdauer die Grundgebühr, denn in der neuen Wohnung beabsichtigt er momentan nicht, den Vertrag fortzuführen. Also bittet er den 1und2, in der alten Wohnung, die DSL-Leitung „abzustellen“, damit ein Nachmieter in der Providerwahl frei ist.

Der 1und2 beruft sich auf das Telekommunikations-Gesetz und behauptet, er dürfe die Leitung nicht freigeben, er sei gem. Vertrag verpflichtet, seine Leistung zu liefern. Mieter sagt ihm, er gebe dem 1und2 gerne schriftlich, dass er bis Ende die Grundgebühr zahlt und dennoch die Leitung vom Port genommen werden soll. 1und2 behauptet weiterhin, das sei unwirksam , ihn freizustellen und man dürfe es nicht.

Mieter teilt 1und2 mit, dass das ja total sinnlos ist, eine DSL-Leitung anliegen zu lassen und außerdem müsse der Provider ja sowieso am Ende der Laufzeit diese „Arbeit“ verrichten.
Selbst wenn der Mieter neben der Grundgebühr auch eine Umzugsgebühr bezahle - nur fürs Freischalten (denn Umzug ist unnötig, da in einer neuen Wohnung wieder ein Techniker kommen müsste und der Mieter die Leitung in der neuen Wohnung ja nicht will), selbst dann lehnt 1und2 ab.

1und2 bietet lediglich kostenfrei eine Vertragsumschreibung auf den Nachmieter an, was ja sinnvoll und wiederum kulant ist, aber der Nachmieter will evtl. ja kein 1und2, selbst geschenkt nicht, vielleicht bringt er ja selbst einen alten Vertrag in die Wohnung.

Nun meine Fragen:
1
Kann das juristisch korrekt sein, dass lt. Telekomm-G der Provider verpflichtet ist, den Port belegt zu lassen, trotzdem sein einziger Vertragspartner gar darauf besteht und niemandem ein Schaden entstünde und ja kein Kläger da wäre?

2
Ich las in einem alten Thread aus 2011 in einem Forum, dass ein Nachmieter/Vermieter gar kein Anspruch habe, einen leeren Port zu erhalten, wenn eben da noch ein alter Vertrag laufe - „stützt“ ja irgendwo gar den Sachverhalt und die Argumentation von 1und2. Link.
dort heißt es:

In der neuen Wohnung kann sich dann das Problem ergeben, dass der DSL-
Port von dem dortigen Vormieter noch blockiert wird und lange Wartezeiten
bis zu dessen Freiwerden entstehen. Derzeit besteht kein zivilrechtliches
Sonderkündigungsrecht bei Umzug und keine Verpflichtung des Vormieters
dann den DSL-Port freizugeben, damit der Nachmieter diesen bei Einzug
(und nicht erst nach Ablauf der alten Vertragslaufzeit des Vormieters) nutzen
kann. Erst wenn die Vertragslaufzeit beim alten Anbieter abgelaufen ist, gibt
dieser den notwendigen Port frei. Der neue Anbieter kann den Auftrag des
Endkunden erst nach Freigabe des Ports durch den vorherigen Anbieter effek-
tiv bearbeiten. Durch lange Bearbeitungszeiten, Prozessfehler, ungenügende
Kontingente steht der DSL-Anschluss beim neuen Anbieter erst nach mindes -
tens 7 bis 10 Tagen, in ungünstigeren Fällen auch erst nach Wochen oder Mo-
naten wieder zur Verfügung.

Ist 1. überhaupt zulässig und unumgängliche Rechtslage und 2. auch defifnitiv noch immer Rechtslage?

LG und Danke,
living free

Ergänzung:

Hier behauptet 1und2 gar das Gegenteil zu Ihrer eigenen Auskunft am Telefon, dass es wohl gar nicht geregelt sei.

Hallo living free,

Falls im Keller noch eine freie Amtsader vorhanden ist, ist es kein Problem. Dann ändert man die Überführung und der Provider kann dann in den Leitungsstumpen noch fröhlich einspeisen.

Eine andere Frage ist, ob man über das Mietgesetz argumentieren kann?
Der Ex-Mieter hat keine Verfügungsgewalt mehr über die Wohnung. Er darf folglich auch keine Dritte mit Dienstleistungen für die Wohnung beauftragen.

MfG Peter(TOO)

Hallo,

der Vormieter WILL aber den Port freigeben, auch wenn er, wie es oben steht, nicht dazu verpflichtet ist, nur der Provider stellt sich quer.

Wäre ich der neue Mieter, würde ich mich bei der Bundesnetzagentur erkundigen, wie die das sehen:
https://www.bundesnetzagentur.de/cln_1431/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Verbraucher/Anbieterwechsel/Anbieterwechsel_node.html
Auf der linken Seite ist auch eine Telefon-Hotlinenummer angegeben.

Gruß
Christa

Zu den Pflichten eines MIeters beim Auszug gehört es, seinen Krempel aus der Wohnung zu schaffen.
Dazu gehört auch der Telefonanschluss.
Das TKG hält genau zwei Varianten vor:

  1. Vertrag mitnehmen
  2. Nur bei nicht verfügbarer Leistung am neuen Wohnort: Kündigen.

Wer den Anschluss in der alten Wohnung belässt, verhält sich meiner Meinung nach vertragswidrig und sollte für entstehende Kosten haftbar gemacht werden.

Hallo,

ich habe das

eigentlich so verstanden, dass es vom alten Mieter zu einem späteren Zeitpunkt als zum Beginn des neuen Mietvertrags gekündigt wurde, dass der Provider sich aber weigert, den Anschluss jetzt schon freizugeben, weil er sich verpflichtet fühlt, Leistung zu liefern, die gar nicht mehr gewünscht ist.

Gruß
Christa

1 Like

Danke Dir,
nun gerade deswegen würde der Mieter ja noch während der Mietvertrag läuft, dafür sorgen wollen, dass der Provider die Leitung freigibt.

Genau das ist ja der Grund, wieso der „ehrbare“ Mieter sich darum noch kümmern will, damit ein Nachmieter nicht in den auf dem Port belegten Vertrag einsteigen muss (oder ihn gar kostenlos nutzen muss :smiley: ).
Nur macht es eben keinen Sinn, mit etwas „umzuziehen, was man in der neuen Wohnung wieder aus dem Fenster wirft.“

Danke Dir,
gekündigt ist noch nichts. Aber eben, der Provider „fühlt sich nicht verpflichtet“, sondern beurft sich gar auf die Rechtspflicht, in Wahrheit wird er wohl mehr dem akt. Kunden schlicht Schwierigkeiten bereiten…da er doch einfach die Leitung freigeben könnte und das vertragl. vereinbarte Geld kassieren könnte-

Bringen wir es mal auf den Punkt:

Der Gesetzgeber hat es verschlampt, im TKG eine eindeutige Formulierung zu schaffen.
Er fordert nämlich den Diensteanbieter (hier 1&2) auf, bei Kenntnis eines Umzugs den Netzbetreiber (fast immer Telekom) über den Umzug zu informieren. Und dann? Und wozu?

NICHTS.

Nichts steht da mehr. Hier hätte man aufnehmen MÜSSEN, dass der Dienstanbieter verpflichtet ist, die Teilnehmeranschlussleitung freizumelden und dass der Netzbetreiber verpflichtet ist, die Leitung dann auch freizugeben.

In der Praxis habe ich aber schon erlebt, dass der Netzbetreiber die TAL doch freigab - weil einer seiner eigenen Kunden dort einzog. Für einen fremden Kunden dürfte die Bereitschaft dazu eher gering sein.

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Danke Dir,
richtig, einer Telekom wird 1und2 wohl die Leitung freigeben, einer Vodafone oder O2 wohl eher nicht.

Für dich sinnlos - genauso sinnlos wie der Abbau der alten Schrankwand, nur umm sien zum Sperrmüll zu bringen. Trotzdem bist du dazu verpflichtet. Also bei der Schrankwand.
Beim Telefonvertrag kenne ich keine Urteile dazu - grundsätzlich halte ich den Altmieter aber für verpflichtet, keine Einrichtung des Mietobjekts zu blockieren.

Eine Eingabe bei der Bundesnetzagentur wird derzeit bearbeitet; dort wusste die Hotline ad hoc keine Antwort: Info folgt nach Prüfung des Fachreferats.


der Provider 1und2 reagiert heute auch wie folgt:

Zumindest nun eine Einsicht, dass was Anderes sinnlos wäre.
Der Provider empfiehlt sich zumindest in diesem Sinne am Ende als „positiv“.

Danke euch, Infos folgen.
living free

sorry, leider ist das letzte Foto nicht lesbar: daher hier nochmals.

Die Bundesnetzagentur teilte nun heute mit:

zur Frage, ob ein Anbieter wie 1und2 den Port in der bisherigen (alten) Wohnung belegt lassen darf

also wohl soll das bedeuten, dass 1und2 den Leitungsanbieter, wohl Telekom, informieren muss. Was hierbei Umzug heißt, ob eben nur den Umzug der Person oder worum es geht, den des DSL-Anschlusses bleibt ein wenig offen.
Und: was diese Information auslösen oder bezwecken muss, wird nicht mitgeteilt.


Zur Frage, ob der 1und2 nur eine Grundversorgung bei Umzug schuldet, oder eben ,wie man ja meinen mag, die Leitungsqualität wie vertragl. bisher:

Denn: 1und2 hatte telef. behauptet, ein Sonderkündigungsrecht bestehe nicht, wenn man DSL weiterhin anbieten kann, sei es auch nur 16000 anstatt wie vertragl. bisher 50 000.

Das sehe ich nicht. Mieter ist der Verbraucher, doch nicht der DSL-Anschluss!

Jou, dann kannst du ihnen schriftlich mitteilen, dass sie sich irren, und dass sie sich bei Fragen an die Bundesnetzagentur wenden sollen (am besten mit Kopie des Brief- oder E-Mailauszugs, es ist mir nicht ganz klar, in welcher Form du das bekommen hast)