Servus,
erstmal sind die Provisionen Entgelte für Leistungen, die der Unternehmer erbringt. Es geht um keine besondere Art von Umsätzen, sondern nur um einen besonderen Abrechnungsmodus, Abrechnung durch Gutschrift im Sinn des § 14 Abs 2 Satz 2ff UStG.
Es gilt also alles, was für eine durch den Kleinunternehmer ausgestellte Rechnung auch gilt. Dazu gehört u.a., dass er keine USt ausweisen darf.
Dennoch ausgewiesene USt ist als unberechtigt ausgewiesene USt abzuführen. Einen Vorsteuerabzug dafür kann der Kleinunternehmer nicht in Anspruch nehmen.
Im gegebenen Fall kann der Kleinunternehmer allerdings überlegen, ob er nicht zur Regelbesteuerung optieren will. Das würde ihm den Abzug der Vorsteuerbeträge von der eingenommenen USt ermöglichen. Er müsste dann allerdings fünf Jahre lang dabei bleiben. Wenn seine Umsätze zu einem wesentlichen Teil aus den genannten Provisionen bestehen, wäre das jedenfalls der billigste Weg.
Was ist, wenn ein Reiseveranstalter die Umsatzsteuer auf der
Provisionsabrechnung ausweisen muss?
Das muss er grundsätzlich nicht. Wenn der Unternehmer, der die Provision erhält, nicht zustimmt, darf er sowieso nicht per Gutschrift abrechnen, sondern muss sich von diesem eine Rechnung erstellen lassen. Fraglich dann allerdings, wie lang der Kleinunternehmer mit im Boot bleibt („nix wie Äscher un Fisimadende mid demm Krämer - was bringd denn der iwwerhaubd so im Schnidd?“).
Schöne Grüße
MM