Prüfberechtigung

Hallo Ihr,

wie kann festgestellt werden, wer (und warum) Prüfberechtigt ist? Wie kann man eine solche Berechtigung erlangen? (Nach bayrischer Hochschulverordnung.)

Dank und Gruß

F.

Details bitte
Hallo!

wie kann festgestellt werden, wer (und warum) Prüfberechtigt
ist? Wie kann man eine solche Berechtigung erlangen? (Nach
bayrischer Hochschulverordnung.)

Um welche Prüfung geht es denn?

Führerschein?

Gesellenprüfung?

1.Staatsprüfung?

Prüfberechtigt aktiv oder passiv?

Du musst dich schon etwas klarer ausdrücken.

Gruß

Hai,

stimmt :smile:

Es geht darum, wann ein Lehrbeauftragter einer Prüfberechtigung hat. Gibt es da eine allgemein gültige Regel (wenn A und B dann auch C?), oder ist das hauptsächlich vom Dekan abhängig?

Gruß
Florian

Es geht darum, wann ein Lehrbeauftragter einer
Prüfberechtigung hat. Gibt es da eine allgemein gültige Regel
(wenn A und B dann auch C?), oder ist das hauptsächlich vom
Dekan abhängig?

In welchem Studienbereich?
An welcher Uni?
In welchem Bundesland?

Dürfen wir jemanden anrufen oder das Publikum befragen?

Moin!

In welchem Studienbereich?
An welcher Uni?
In welchem Bundesland?

Mir wurde mitgeteilt, dass das eine generelle Sache in Bayern ist! (Also Unabhänig von Uni/Hochschule oder Studienbereich)

Dürfen wir jemanden anrufen oder das Publikum befragen?

Mehr Infos hab’ isch doch auch nicht :frowning:

Dank’ und Gruß

Florian

Google nach Hochschulgesetz Bayern,

Suchen nach „Lehrbeau“,

einmal weiter blättern

liefert

Art. 62
Prüfer und Prüferinnen

(1) 1 Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. 2 Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind nach Maßgabe der Hochschulprüfungsordnung nur

  1. (…)
  2. (…) Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben
    3.(…)

hth

2 Like

Hallo.

Das ist richtig.

Wobei hier noch das „nach Maßgabe der Hochschulprüfungsordnung“ wichtig ist. Der jeweilige Prüfungsausschuss legt letztlich die einzelnen Prüfer (aus dem Pool der im Hochschulgesetz genannten Personen) fest.

Gruß

DANK