Pruefungsamt | Regularien

Hallo zusammen!

(u)Folgendes(u/):
Bekommt man vom Pruefungsamt einer Hochschule das Ergebnis, dass dem zuvor eingereichte Antrag nicht zugestimmt worden ist, stellt es dann nicht auch der Regelfall dar, dass diese Entscheidung einerseits hinreichend begruendet wird, andererseits mit einer Rechtsbehelfslehrung (am Ende) dem Studenten dargelegt wird?

Welche Wege/Rechtsmittel hat der Student diesbezueglich noch?

Vielen Dank im Voraus fuer Eure Antworten!

Viele Gruesse

Michael

Nachtrag: Gutachten
Hat man als 'normaler Buerger, d.h. in diesem Fall, kein Anwalt zu sein, die Moeglichkeit, das Recht dafuer, ein Gutachten einsehen bzw. zu bekommen?

Nochmals vielen Dank!

Moin,

Welche Wege/Rechtsmittel hat der Student diesbezueglich noch?

da prüfungsrecht mindestens Landesrecht ist, kann man da keine generelle Aussage treffen. Teilweise gibt es sogar hochschul- oder fakultätsspezifische Regularien.

Gandalf

Hallo!

da prüfungsrecht mindestens Landesrecht ist, kann man da keine
generelle Aussage treffen.

Ok, stimmt! Sitz der Hochschule ist Hessen, wobei Campus in NRW ist. Denke jedoch, dass dann das Landeshochschulgesetz Hessen ausschlaggebend ist.

Teilweise gibt es sogar hochschul- oder fakultätsspezifische Regularien.

Ok, es kann ja aber nicht sein, wenn ein Antrag seitens der Hochschule bzw. des Pruefungsamts abgelehnt worden ist, dass die Rechtsmittel ausgeschoepft sind, oder?!

Hallo,

(u)Folgendes(u/):

(…)

andererseits mit einer Rechtsbehelfslehrung (am Ende) dem
Studenten dargelegt wird?

Wenn da eine Rechtsbehelfsbelehrung steht, dann ist da auch eine Frist genannt, bis zu der ein Widerspruch möglich ist, das ist i.d.R. eine recht knappe Frist.

Wenn diese Rechtsbehelfsbelehrtung fehlt, dann gilt zumindest in BW für Prüfungsangelegenheiten des Gymnasiums bzw. des Vorbereitungsdienstes eine Frist von einem Jahr. Es können also Rechtsmittel eingelegt werden, man wird aber nicht mit der Nase darauf gestoßen.

Gruß

Hallo!

Wenn da eine Rechtsbehelfsbelehrung steht, dann ist da auch eine Frist genannt, bis zu der ein Widerspruch möglich ist, das ist i.d.R. eine recht knappe Frist.

Ja genau, in der Regel innerhalb eines Monats, jedoch gibt es keine Rechtsbhelfsbelehrung.

Wenn diese Rechtsbehelfsbelehrtung fehlt, dann gilt zumindest in BW für Prüfungsangelegenheiten des Gymnasiums bzw. des Vorbereitungsdienstes eine Frist von einem Jahr. Es können also Rechtsmittel eingelegt werden, man wird aber nicht mit der Nase darauf gestoßen.

Ok, verstehe. Hier handelt es sich um hessisches Hochschulgesetz. Man ist aber noch zu keiner konkreten Aussage gekommen, die einem weiterhelfen koennte! Welches Rechtsmittel waere in diesem Fall das naechste?! Wann ist die Ausschopefung hierbei erreicht? Wuerde man bei erneutem Antrag (gegenueber dem Pruefungsamt) unabsichtlich ein Rechtsmittel ausschoepfen?

Hallo,

klassisches Widerspruchsverfahren, du nimmst einen Zettel, schreibst drauf, dass du mit dem und dem nicht einverstanden bist und wartest ab, das schaukelt sich dann hoch bis zum Verwaltungsgericht.

https://de.wikipedia.org/wiki/Vorverfahren

hth