Hallo Daniel,
… dass Fragen in Prüfungen/Klausuren
immer eindeutig gestellt werden müssen, da sie ansonsten
keinen Rechtlichen halt haben und somit angefechtet werden
können.
Formale Antwort: Prüfungen als Verwaltungsakte können immer angefochten werden.
Wie sieht es nun mit Fragestellungen aus, welche in etwa so
lauten:
- Was denken sie…?
- Was verstehen sie unter…?
- Welche…kennen sie?
Hier ist eine eindeutigkeit nicht gegeben, da es um meine
Meinung geht, oder liege ich da falsch?
Es geht immer um Deine subjektive Meinung, da es ja Deine Antworten sind.
In diesem Falle werden „Operatoren“ benutzt, die auf einem bestimmten „Niveau“ liegen, d.h. wenn die Frage lautet „Welche Verbrennungsmotoren kennen Sie?“, dann sollst Du diese „reproduzieren“ können. Das ist sehr eindeutig. Dazu gibt es einen „Erwartungshorizont“, der definiert, wieviele Punkte Du hierzu erreichen kannst.
Die Fragepartikel sind nicht präzise, da die Frage ja noch weitergeht. „Was denken Sie: ist der Aluminiumdraht leitfähiger als Kupferdraht?“ - ist beispielsweise eine Ja/Nein-Frage, die ebenfalls reproduzierend ist.
„Was denken Sie: ist der Aluminiumdraht leitfähiger als Kupferdraht und begründen Sie Ihre Antwort“ - erweitert dies um den Operator „begründen“ - also theoriegeleitete Begründung = höherer Anforderungsbereich.
Dies nur als Hinweise dafür, dass 1.) alleine durch die Partikel keine Aussagen möglich sind und 2.) Prüfungen (und Prüfungsfragen) nicht willkürlich sind, sondern durchaus objektiviert und begründet. Daher können auch vermeintlich „offene“ Fragen sehr wohl „eindeutig“ sein.
Gibt es einen Paragraph wo solches nachlusesen wäre?
Einen Paragraphen, der was regelt?
Beste Grüße
Micha