Wenn in einem Laden, in dem nur psychisch erkrankte Menschen arbeiten, Ware gestohlen wird, darf die Geschäftsleitung beschließen, dass keiner der sogenannten Zuverdiener (ca 80 Menschen insgesamt, verdächtigt werden nur 5 Leute) mehr in diesem Laden kaufen darf? Die Leute sind über die Eingliederungshilfe dort beschäftigt.
Vielleicht kennt sich da jemand aus…danke
Moin,
weil eine Person - unklar ob Angestellter oder Kunde - gestohlen hat, soll allen Angestellten verboten werden, dort einzukaufen?
Das kapiere ich nicht, was soll das?
Unabhängig davon kann ein Geschäft frei entscheiden, wem es Sachen verkauft und wem nicht.
Wenn das ein Projekt ist, welches mit öffentlichen Mitteln gefördert wird, könnte man den Förderer mal über diese seltsame Maßnahme informieren.
Hallo, danke für die schnelle Antwort. Ja, das wird mit öffentlichen Mitteln gefördert. Und der Träger betreut psychisch erkrankte Menschen von denen die meisten dort arbeiten. Auch wurden die Zuverdiener alle aufgefordert, Kollegen per e-mail oder telefonisch zu melden, die sich irgendetwas, auch nur Kleinigkeiten, zu schulden haben kommen lassen. Vermutlich sollte man sich tatsächlich am die amtlichen Stellen wenden.
Nein, das darf er nicht: http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt/zivilrecht/verbraucherrecht-zivilrecht/hausverbot-im-supermarkt/3113/
Er kann keine Gruppe ausschließen, sondern nur einzelne Personen bei konkretem Anlass.
Das wäre ja auch absolut unfair gegenüber allen Mitarbeitern, die sich nichts haben zu Schulden kommen lassen. Nein, ich denke da muss schon ein konkreter Verdacht gegenüber bestimmten Personen bestehen, um diese entlassen und ihnen ein Hausverbot erteilen zu können.
Es wäre wirklich schön, wenn Du daneben auch ein paar JURISTISCHE Argumente nennen könntest. Immerhin ist das hier ja nicht das Plauderbrett, sondern das für Arbeitsrecht.
Dieser Artikel betrachtet das unter dem Gesichtspunkt „Hausverbot“, wenn ich es richtig verstanden habe. Bis auf den kurzen Abstecher zum AGG also eher um das Betreten des Geschäfts.
Nun stellt sich die Frage, in wie weit man das auf das Abschließen eines Kaufvertrages anwenden kann?
Ein alleiniges Betretungsrecht ohne die Möglichkeit, die Angebote (die sich natürlich ebenso an die Allgemeinheit richten wie der geöffnete Ladenraum) auch wahrzunehmen ist komplett sinnfrei. Und wenn Du mal den im Link genannten Links zum Urteil folgst, findest Du auch folgerichtig ein Urteil des Landgerichts Bonn bezüglich Chatraum-Ausschluss (hier natürlich virtuelles Hausrecht), das sich ebenfalls auf die Teilnahme am Chat und nicht nur auf das Mitlesen bezieht.
Zudem - was hier auch noch nicht genannt wurde, aber im verlinkten Text zu finden ist: http://www.gesetze-im-internet.de/agg/__19.html
Das AGG bezieht sich nämlich nicht nur auf Einstellungen eines Arbeitgebers, sondern gemäß http://www.gesetze-im-internet.de/agg/__2.html auch auf „den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen“.
Ergänzend zu meiner Meinung der letzte Satz im verlinkten Text: „Dabei ist noch einmal ausdrücklich auf den §19 AGG hinzuweisen und das damit verbundene (kostenträchtige) Risiko, wenn man leichtfertig auf Grund bestimmter Kriterien Menschen darin hindert oder ihnen zumindest erschwert, Verträge abzuschliessen, während man es anderen problemlos ermöglicht (und es sogar wünscht).“
Ist doch ziemlich deutlich, dass hier nicht nur das Hausrecht gemeint ist, oder?