Punkteabzug im mündlichen durch Krankheit

Hallo

Darf ein Lehrer in der Oberstufe einem Schüler Punkte der mündlichen Note abziehen aufgrund mangelnder Anwesenheit bei #rztlich entschuldigter Krankheit?

Eine Freundin von mir hat so zB im mündlichen in fast allen Fächern Abzug bekommen weil sie krank war. Angefangen bei 1-2 Punkten in einigen Fächern bis hin zu 7-10 Punkten in einem Fach. Der Lehrer selbst sagte „Du stehst auf gut-sehr gut, aber während der Krankheit gibt es 0 Punkte“ Schlussendlich steht sie im mündlichen auf mangelhaft.

Mal davon ab das ein 5jähriger ausrechnen kann das da etwas nicht stimmt. Ist das ÜBERHAUPT zulässig? Dürfen Punkte abgezogen werden? Wenn ja wieviele? Und könnt ihr das wenn möglich mit Quellen Angabe belegen?

Krankheits bedingt waren es in einigen Fächern bis zu 4 Wochen ohne Anwesenheit.

Hallo,

die Schulordnungen variieren von Bundesland zu Bundesland und Schultyp zu Schultyp. Ich gehe aber davon aus, dass zumindest diese Frage bundesweit einheitlich geregelt sein dürfte.

Durch ein Attest belegte Abwesenheit darf sich nie negativ auf die Noten auswirken. Der Lehrer kann natürlich eine mündliche Ersatzprüfung anordnen, wenn er (wegen der Krankheit) keine mündlichen Leistungen bewerten konnte. Einfach Punkte abziehen geht nicht.

Ansprechpartner wäre hier zunächst der Fachlehrer, wenn das nichts hilft der Fachbetreuer (falls es diese Position an der betreffenden Schulart gibt) und dann der Schulleiter, notfalls noch die Schulaufsichtsbehörde.

Viele Grüße,
Thomas.

Für ärztlich entschuldetes Fehlen ist ein Punktabzug eigentlich nicht zulässig, es sei denn man hat so viel gefehlt, dass die Leistung nich bewertet werden kann. Das ist dann aber KEINE Note und nicht eine schlechte Note.
Punkte dürfen wegen unentschuldigten Fehlen abgezogen werden. Steht irgendwo im Schulgesetz, find’s aber gerade auf die schnelle nicht. Ich würd mit dem Lehrer nochmal sPrechen und vorher die Gesetzespassage suchen. Ansonsten zur SV, zum Tutor oder zum Rektor.

Hallo,

Darf ein Lehrer in der Oberstufe einem Schüler Punkte der
mündlichen Note abziehen aufgrund mangelnder Anwesenheit bei
#rztlich entschuldigter Krankheit?

diese Frage lässt sich nicht beantworten; es fehlen wesentliche Informationen zu

  • Bundesland
  • Schulart
  • Jahrgangsstufe (Klasse).

Eine Freundin von mir hat so zB im mündlichen in fast allen
Fächern Abzug bekommen weil sie krank war.
Der Lehrer selbst sagte „Du stehst auf gut-sehr gut,
aber während der Krankheit gibt es 0 Punkte“

Ich würde ihr empfehlen, sich zunächst bei den betreffenden Lehrkräften und dem Direktor zu erkundigen, auf welcher (schul-)gesetzlichen Grundlage so entschieden wurde - und sich die entsprechenden Paragraphen bzw. Artikel auch zeigen zu lassen.

Sollte sich herausstellen, dass es sich um eine willkürliche Maßnahme handelt, wäre die übergeordnete Dienstbehörde der nächste Ansprechpartner.

Gruß
Kreszenz

Hallo Soxorp

Mir ist keine Quelle bekannt, die so etwas rechtfertigt.
Laut §48 SchG NRW heisst es:
(4) Werden Leistungen aus Gründen, die von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, nicht erbracht, können nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Leistungsnachweise nachgeholt und kann der Leistungsstand durch eine Prüfung festgestellt werden.
(5) Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Leistung, so wird dies wie eine ungenügende Leistung bewertet.

Insofern ist die Frage, was die entsprechende APO (Ausbildungs- und Prüfungsordnung) aussagt.
Allerdings kann ich mir auch nicht vorstellen, dass sich ein Lehrer hinstellt und sagt: „Ich gebe dir eine 5, weil du krank warst.“

Gruß Tegatana

Hallo,

tut mir leid, da kann ich nicht weiterhelfen.

Gruß
SingSang

Hallo Soxorp,

da Schule Ländersache ist und entsprechend verschiedene Schulgesetze existieren, ist die Angabe des Bundeslandes hilfreich. Außerdem die genaue Stufenangabe (Einführungs- oder Qualifikationsphase).

Sachverhalte über mehrere Ecken sind schwierig zu beurteilen. Dann wird schnell eine Kausalität unterstellt, die gar nicht da ist.

Also PunktABZUG wegen Krankheit geht nicht, aber Grundlage der Leistungsbewertung „… sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ und im Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen im Unterricht“ erbrachten Leistungen“ (§48 SchulG NRW).

D.h.: Wer nicht da ist, kann keine Leistung erbringen. Demnach kann es sein, dass ein Kurs „ungenügend“ wird.

ABER: Absatz 4 des gleichen Paragraphen: „Werden Leistungen aus Gründen, die von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, nicht erbracht, können nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Leistungsnachweise nachgeholt und kann der Leistungsstand durch eine Prüfung festgestellt werden.“

In der entsprechende APO-GoSt §13 Absatz 5: „Schülerinnen und Schülern, die aus von ihnen nicht zu vertreten­ den Gründen die erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht haben, ist Gelegenheit zu geben, die vorgesehenen Leistungsnach­weise nachträglich zu erbringen. Im Einvernehmen mit der Schullei­terin oder dem Schulleiter kann die Fachlehrkraft den Leistungsstand
auch durch eine Prüfung feststellen.“

Empfehlung an Deine Freundin: mit den Lehrern sprechen und vereinbaren, wie diese versäumten Leistungsmöglichkeiten nachgeholt werden können (evtl. eine Prüfung vereinbaren, sofern notwendig).

Beste Grüße

M.

Hallo Soxorp,
leider bin ich in diesem Fall nicht der richtige Ansprechpartner, weil ich im Förderschulbereich tätig bin, wo es kein Punktesystem gibt.
Meine persönliche Meinung dazu wäre aber, dass Schule nicht nur eine sogenannte „Bringschuld“ hat, d.h. der Staat ist verplichtet „lernen grundsätzlich zu ermöglichen“ durch Schulen, Lehrer, etc., sondern jeder Schüler auch eine „Holschuld“ hat. Bedeutet, dass man bei Fehlzeiten sich selbständig um den versäumten Stoff kümmern und ihn nacharbeiten muss.
Ganz aus dem Schneider sind Lehrer, glaube ich, wenn der geprüfte Stoff nicht während einer Krankheitszeit oder länger als diese durchgenommen wurde.
Was aus Deinem Schreiben eben nicht deutlich wird ist, ob der Punkteabzug in einer Prüfung erfolgte, weil man Fragen wegen Krankheit nicht beantworten konnte, oder ob der Punkteabzug pauschal über die Fehlzeiten erfolgte. Im ersteren Fall, würde ich sagen: s.o. Holschuld, im zweiten Fall könnte man auf einer Prüfung bestehen, um zu zeigen, dass man den Stoff gelernt hat.
Aber dies ist meine persönliche Meinung und kein Rechtswissen.
Ich hoffe, dass Du kompetentere Antworten bekommst, und würde mich über eine Rückmeldung von Dir freuen, weil mich die rechtliche Situation interessiert.
Gruß Nofretete

Hallo,

ein Lehrer darf nicht einfach, weil ein Schüler eine Zeit lang gefehlt hat (aus welchem Grund auch immer), eine schlechte mündliche Note geben. Eine Note kann man nur auf eine tatsächlich erbrachte Leistung (bzw. Nicht-Leistung bei Verweigerung der Antwort) geben. Wenn der Schüler ordnungsgemäß entschuldigt ist, geht das schon gar nicht. In der bayerischen gymnasialen Schulordnung steht in § 58, Abs. 4 „Versäumt ein Schüler ohne … Entschuldigung einen … Leistungsnachweis …, so wird die Note 6 erteilt.“
Ist der Schüler nicht entschuldigt, könnte man als Lehrer bei mündlichen Noten noch versuchen zu sagen: „Er/Sie hätte ja eigentlich da sein müssen, hat aber nicht geantwortet, also habe ich 0 Punkte gegeben.“ Aber damit steht man rechtlich auch auf dünnem Eis.
Wenn jemand lange fehlt, dann hat man natürlich Probleme, die geforderten mündlichen Leistungen einzuholen. Aber dann wird normalerweise ein Termin für eine Ersatzprüfung anberaumt, die über den Stoff eines längeren Zeitraums geht, und darauf kann man dann eine mündliche Note geben.
Ich hoffe, ich konnte behilflich sein.

Hallo
Ärztliche Diagnosen und Atteste (leider manchmal Gefälligkeitsgutachten!) stehen höher als die Verpflichtung zum Unterrichtsbesuch (Schulpflicht!).
Noten (auch mündliche) dürfen sich deshalb nicht nachteilig auswirken, es sei denn die Schülerin hätte aufgrund der Krankheit die Arbeiten komplett vermasselt. Aber auch hier sind das Ermessensentscheidungen.
Zur Not könnte bei längeren Ausfallzeiten (mit Arztbescheinigung) je nach Bundesland das Schuljahr wiederholt werden.
Grüße
J. Eichhorn

Lieber Schüler! Meine Antwort: Schulsachen sind zunächst Ländersache, d.h. jedes Land regelt es unterschiedlich. Ich bin Lehrer an einer Berufsschule seit 35 Jahren in Baden-Württemberg.Krankheit aber darf nicht Bestandteil der mündlichen Leistung sein. Das kann nicht nicht. Aber: Wenn der Schüler nach 4 Wochen Krankheit in die Schule kommt und ich als Lehrer frage ihn ab über den Stoff der letzten 4 Wochen, dann ist das möglich. Und was da rauskommt, kann sich jeder denken. Ich meine, dass insoweit nur schlechte Chancen da sind, dem Malheur zu entgehen. Tut mir leid. Gruß, Wolfgang Schazmann.