Hallo Soxorp,
da Schule Ländersache ist und entsprechend verschiedene Schulgesetze existieren, ist die Angabe des Bundeslandes hilfreich. Außerdem die genaue Stufenangabe (Einführungs- oder Qualifikationsphase).
Sachverhalte über mehrere Ecken sind schwierig zu beurteilen. Dann wird schnell eine Kausalität unterstellt, die gar nicht da ist.
Also PunktABZUG wegen Krankheit geht nicht, aber Grundlage der Leistungsbewertung „… sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ und im Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen im Unterricht“ erbrachten Leistungen“ (§48 SchulG NRW).
D.h.: Wer nicht da ist, kann keine Leistung erbringen. Demnach kann es sein, dass ein Kurs „ungenügend“ wird.
ABER: Absatz 4 des gleichen Paragraphen: „Werden Leistungen aus Gründen, die von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, nicht erbracht, können nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Leistungsnachweise nachgeholt und kann der Leistungsstand durch eine Prüfung festgestellt werden.“
In der entsprechende APO-GoSt §13 Absatz 5: „Schülerinnen und Schülern, die aus von ihnen nicht zu vertreten den Gründen die erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht haben, ist Gelegenheit zu geben, die vorgesehenen Leistungsnachweise nachträglich zu erbringen. Im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter kann die Fachlehrkraft den Leistungsstand
auch durch eine Prüfung feststellen.“
Empfehlung an Deine Freundin: mit den Lehrern sprechen und vereinbaren, wie diese versäumten Leistungsmöglichkeiten nachgeholt werden können (evtl. eine Prüfung vereinbaren, sofern notwendig).
Beste Grüße
M.