PV-Anlage absetzbar

Hallo,
ich finde leider nichts wo die steuerliche Behandlung einer PV-Anlage bei folgender Situation beschrieben wird.
:PV-Anlage von 10 KW auf Einfamilienhaus mit vermieteter Einliegerwohnung.

Kann für die Wohnung ein Teil der PV-Anlage geltend gemacht werden.
Oder eventuell eine Handwerkerleistung?
Oder ist alles mit der Mehrwertsteuerbefreiung abgegolten?

Viele Grüße

ortho

Hallo,

fangen wir mal an einer ganz anderen Stelle an: im Augenblick gibt es zwar keine Förderungen durch Bund, BAFA, kfw & Co., aber manche Städte und Gemeinden fördern den ein oder anderen Aspekt der Energiewende. Da könnte man ggfs. mal nachfragen - idealerweise, bevor das ganze Projekt in die Umsetzungsphase kommt.

In der Tat. Die Option besteht immer - sofern alle üblichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

Gruß
C.

Offenbar geht es um Schweizer Recht - in D gibt es keine Mehrwertsteuerbefreiung.

Dann solltest Du auch nicht damit rechnen, dass in dem betreffenden Kanton plötzlich § 35a EStG importiert wird.

Übrigens gibt es für den Betrieb von Photovoltaikanlagen auch keine Umsatzsteuerbefreiung. Es ist dafür ein USt-Satz gem. § 12 Abs 3 UStG von Null festgesetzt. Das ist keine Krümelpickerei, sondern bringt einen ganz bedeutenden Unterschied: Es ist nämlich die im Zusammenhang mit Planung, Anschaffung und Betrieb bezahlte USt als Vorsteuer abziehbar, d.h. sie wird bei Übermittlung einer richtigen USt-Erklärung vom FA erstattet.

Bei USt-Befreiung gibt es diesen Vorsteuerabzug nicht.

Schöne Grüße

MM

1 Like

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Dient die Solaranlage den Einnahmen aus der Vermietung? Nein.

Mehrwertsteuerbefreiung ist ein falscher Begriff, in Deutschland heißt die Steuer „Umsatzsteuer“ und Photovoltaik ist davon nicht befreit, sondern bei Erfüllung der Bedingungen mit einem Nullsteuersatz belegt.

Nett:
Eigentlich entfällt der Steuerabzug für Handwerkerleistungen (das ist kein „Absetzen“), wenn die Leistungen Werbungskosten sind (also - siehe oben - dem Generieren von Einnahmen dienen).
Aber das wurde vereinfacht und klargestellt:
„Ausschließlich für Zwecke des § 35a EStG ist bei Photovoltaikanlagen, die die Voraus-
setzungen des § 3 Nummer 72 Satz 1 EStG erfüllen und die auf, an oder in zu eigenen Wohn-
zwecken genutzten Gebäuden montiert sind, zu unterstellen, dass diese bereits ohne Gewinn-
erzielungsabsicht betrieben werden. Bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraus-
setzungen des § 35a EStG kann die Steuerermäßigung gewährt werden.“

Hat derjenige, der euch die Anlage liefert, euch darüber nicht informiert?

Traurige Leistung.

Besteht auf jeden Fall darauf, dass der nach § 35a anrechenbare Anteil auf der Rechnung getrennt ausgewiesen wird.

1 Like

Hallo,
vielen Dank für die Antwort
Gruß
otho