Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Dient die Solaranlage den Einnahmen aus der Vermietung? Nein.
Mehrwertsteuerbefreiung ist ein falscher Begriff, in Deutschland heißt die Steuer „Umsatzsteuer“ und Photovoltaik ist davon nicht befreit, sondern bei Erfüllung der Bedingungen mit einem Nullsteuersatz belegt.
Nett:
Eigentlich entfällt der Steuerabzug für Handwerkerleistungen (das ist kein „Absetzen“), wenn die Leistungen Werbungskosten sind (also - siehe oben - dem Generieren von Einnahmen dienen).
Aber das wurde vereinfacht und klargestellt:
„Ausschließlich für Zwecke des § 35a EStG ist bei Photovoltaikanlagen, die die Voraus-
setzungen des § 3 Nummer 72 Satz 1 EStG erfüllen und die auf, an oder in zu eigenen Wohn-
zwecken genutzten Gebäuden montiert sind, zu unterstellen, dass diese bereits ohne Gewinn-
erzielungsabsicht betrieben werden. Bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraus-
setzungen des § 35a EStG kann die Steuerermäßigung gewährt werden.“
Hat derjenige, der euch die Anlage liefert, euch darüber nicht informiert?
Traurige Leistung.
Besteht auf jeden Fall darauf, dass der nach § 35a anrechenbare Anteil auf der Rechnung getrennt ausgewiesen wird.