PZR Rechnung

Hallo ihr lieben abrechnenden www-Mitglieder,

ich komme mir gerade mit der akutell erhaltenen Rechnung der ZA-Praxis etwas genutzt vor. Schon die letzte Rechnung für eine PZR hat die (CSS)Versicherung nur mit dem Zusatz „dies ist aber das letzte Mal“ übernommen. Es geht vor allem um die Berechnung von Ziffer 407.

Die Versicherung schrieb das letzte Mal, die Ziffer 407 dürfe bei Delegieren nur bis zum 1fachen Satz abgerechnet werden. Ich sprach die PZR-Fachkraft (falls falsche Bezeichnung - sorry) daraufhin an, woraufhin sie sagte, die Versicherung habe keine Ahnung - sobald sie ein Handinstrument verwendete, würde die 407 bei ihr als weitergebildeter Fachkraft gelten. Außerdem wäre das mit der Aphthe ja praktisch, wenn sie oberflächlich betäuben würde, würde die Kasse das übernehmen. Dazu sagte ich dann, dass das aber schon Hand und Fuß haben solle, da ich nicht gewillt bin, der Kasse Blödsinn zu erzählen von wegen Entzündung oder ähnlichem (habs etwas netter formuliert).

So, jetzt bekomme ich folgende Rechnung, „schlimmer“ als zuvor.
Kurz dazu: Es war eine normale PZR, ich darf behaupten, dass meine Beißerchen gut gepflegt sind, was sie auch bestätigte, es ist nichts entzündet. Einziges Manko war eine terminlich unpassende Aphte an der Lippe, die sie oberflächlich betäubte.

Aufstellung:
2x 008 Oberflächenanästhesie, Faktor 2,3
(ok, wegen der Aphte. Als sie den Tupfer in der Hand hatte, hat sie dann auch schnell über das Zahnfleisch gewischt, wäre aber nicht nötig gewesen, da alles ok)

31x 405 Entfernen Zahnbeläge, Polieren, 2,3

5x 407 Subgingivale Konkremententfernung, Wurzelglättung, 2,3
(vorherige Rechnung: Faktor 1,2 bei anderer MA, macht mal eben 30 Euro mehr)

1x 402 Lokale Behandlung von Mundschleimhauterkrankungen
(diesmal evtl. ok wg der Aphte, wurde aber auch letztes Mal berechnet und da war nix. Die Behandlung bestand aber nur aus
dem Betäuben und das wurde ja bereits abgerechnet)

2x201 Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, 2,3
(ist mir neu, war aber auch auf der letzen RE zu finden… vllt. meint sie das Fluorid-Zeug, das sie am Ende auf alle Zähne drauf gepackt hat?)

macht zusammen stolze 141,04 Euro. (Letzte RE 106 EUR, fand ich schon hoch). Zeitrahmen rund 30 Min.

Ich denke, dass meine Versicherung das übernehmen wird, war ja keiner dabei, fühle mich aber selbst schon in der Verantwortung, keine Quatsch weiterzuleiten. Zumal ich gerade noch darauf hingewiesen hab.

Echt schade, bin nämlich vom „fachlichen“ her zufrieden und hab überhaupt keine Lust, da auch noch eine Baustelle aufzumachen…

Wäre dankbar, mal eure Meinung zu hören.

viele Grüße
Jana

Hallo Jana,

Aufstellung:
2x 008 Oberflächenanästhesie, Faktor 2,3
(ok, wegen der Aphte. Als sie den Tupfer in der Hand hatte, hat
sie dann auch schnell über das Zahnfleisch gewischt, wäre aber
nicht nötig gewesen, da alles ok)

31x 405 Entfernen Zahnbeläge, Polieren, 2,3

5x 407 Subgingivale Konkremententfernung, Wurzelglättung, 2,3
(vorherige Rechnung: Faktor 1,2 bei anderer MA, macht mal eben
30 Euro mehr)

1x 402 Lokale Behandlung von Mundschleimhauterkrankungen
(diesmal evtl. ok wg der Aphte, wurde aber auch letztes Mal
berechnet und da war nix. Die Behandlung bestand aber nur aus
dem Betäuben und das wurde ja bereits abgerechnet)

2x201 Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, 2,3
(ist mir neu, war aber auch auf der letzen RE zu finden… vllt.
meint sie das Fluorid-Zeug, das sie am Ende auf alle Zähne drauf
gepackt hat?)

macht zusammen stolze 141,04 Euro. (Letzte RE 106 EUR, fand ich
schon hoch). Zeitrahmen rund 30 Min.

Wir Zahnärzte müssen uns garnicht über unseren schlechten Ruf wundern, wenn wir es zulassen, daß eine PZR-Rechnung derart künstlich aufgebläht wird und rechtlich äusserst fragwürdige Positionen zur Anwendung kommen.

Wenn ich Gerichtsgutachter wäre und eine solche Rechnung zur Prüfung vorgelegt bekäme, bliebe nicht viel davon übrig.

Allein schon die Aussage:

sobald sie ein Handinstrument verwendete, würde die 407 bei ihr als weitergebildeter Fachkraft gelten.

ist natürlich hanebüchener Unsinn!

Allerdings macht auch Deine Versicherung falsche Angaben:

die Ziffer 407 dürfe bei Delegieren nur bis zum 1fachen Satz abgerechnet werden.

Auch das ist leider falsch.

Ist bei Dir denn in diesem Jahr schon einmal Zahnstein entfernt worden? Wenn nein, darf die Ziffer 405 garnicht in der Rechnung auftauchen (wenn Du nicht vorher eine Vereinbarung nach §2 GOZ unterschrieben hast).

Eine „Fachkraft“ darf im übrigen auch keine Anästhesieleistungen erbringen und auch keine Mundschleimhautbehandlungen durchführen.

Um es auf den Punkt zu bringen: diese Rechnung hätte vor Gericht höchstwahrscheinlich keinen Bestand!

Du kannst jetzt entweder

  • mit dem Zahnarzt darüber sprechen,
  • die Rechnung bezahlen oder
  • die Rechnung nicht bezahlen und Dir eine neue Praxis suchen

Einsicht seitens des Zahnarztes würde ich nicht erwarten, denn wer solche Rechnungen schreibt wird dies auch in Zukunft tun.

Gruß
Gero

Guten Morgen Gero,
ich gebe dir in allen Punkten Recht, bis auf:

Ist bei Dir denn in diesem Jahr schon einmal Zahnstein
entfernt worden? Wenn nein, darf die Ziffer 405 garnicht in
der Rechnung auftauchen (wenn Du nicht vorher eine
Vereinbarung nach §2 GOZ unterschrieben hast).

Bei einer PZR gehört die 405 dazu ( entfernen harter und weicher Beläge. Genau deshalb darf diese Abrechnungsziffer auftauchen, vor allem wenn man des öfteren in dieser Praxis die PZR gemacht hat, bei der aller ersten Behandlung über kosten aufgeklärt wurde, muss diese Vereinbarung nicht bei jeder Behandlung unterschrieben werden.

Gruß

Hallo Lucia,

klar gehört die 405 dazu, eine Einschränkung, wie oft (in welchen Abständen) man sie berechnen kann gibt es nicht.

Aber

… vor allem wenn man des öfteren in dieser Praxis
die PZR gemacht hat, bei der aller ersten Behandlung über
kosten aufgeklärt wurde, muss diese Vereinbarung nicht bei
jeder Behandlung unterschrieben werden.

Letzteres möchte ich stark bezweifeln (z.Bsp. BMV-Z §4 Abs. 5d). Zumindest würde ich das keiner Praxis empfehlen.

LG Kathi

Hallo Lucia,

Tag Kathi,

klar gehört die 405 dazu, eine Einschränkung, wie oft (in
welchen Abständen) man sie berechnen kann gibt es nicht.

Aber

… vor allem wenn man des öfteren in dieser Praxis
die PZR gemacht hat, bei der aller ersten Behandlung über
kosten aufgeklärt wurde, muss diese Vereinbarung nicht bei
jeder Behandlung unterschrieben werden.

Letzteres möchte ich stark bezweifeln (z.Bsp. BMV-Z §4 Abs.
5d). Zumindest würde ich das keiner Praxis empfehlen.

Naja, deshalb wird das bei uns als Programm aufgebaut, in bestimmen Zeiträumen, wie eine Art Vertrag, mit dem Unterschied das der Patient aber keinen Nachteil hat, wie z.B. das er dennoch zahlen muss obwohl er den Termin nicht wahr nimmt oder innerhalb des Zeitraumes nicht mehr weitermacht.

LG Kathi

Gruß

Hallo Lucia,

Guten Morgen Gero,
ich gebe dir in allen Punkten Recht, bis auf:

Ist bei Dir denn in diesem Jahr schon einmal Zahnstein
entfernt worden? Wenn nein, darf die Ziffer 405 garnicht in
der Rechnung auftauchen (wenn Du nicht vorher eine
Vereinbarung nach §2 GOZ unterschrieben hast).

Bei einer PZR gehört die 405 dazu ( entfernen harter und
weicher Beläge. Genau deshalb darf diese Abrechnungsziffer
auftauchen…

Gruß

die GOZ-Position 405 beschreibt das Entfernen des supragingivalen Zahnsteins. Die Zahnsteinentfernung ist einmal im Jahr über die Krankenversichertenkarte abrechenbar und wenn sie dort abgerechnet wird, kann nicht in der gleichen Sitzung die Pos. 405 abgerechnet werden.

Wie willst Du denn einem gesetzlich versicherten Patienten erklären, daß die Zahnsteinentfernung privat in Rechnung gestellt wird, obwohl die GKV einmal im Jahr die Leistung übernimt?

Wenn Du sagst, die Pos. 405 GOZ beschreibt nur das Entfernen harter und weicher Beläge (sprich Zahnreinigung), wie berechnest Du denn bei einem Privatpatienten die reine Zahnsteinentfernung?

In jeder weiteren Sitzung im gleichen Kalenderjahr gilt natürlich das was Du ausgeführt hast, nicht jedoch in der Sitzung, in der zum ersten Mal im Jahr Zahnstein bei einem GKV-Patienten entfernt wird.

Selbstverständlich bedarf es in den Folgesitzungen auch keiner Vereinbarung nach §2(3) GOZ mehr weil die primär abzurechnende Pos. 107 BEMA nicht mehr zur Verfügung steht.

Gruß
Gero

Hallo Lucia,

Guten Morgen Gero,
ich gebe dir in allen Punkten Recht, bis auf:

Ist bei Dir denn in diesem Jahr schon einmal Zahnstein
entfernt worden? Wenn nein, darf die Ziffer 405 garnicht in
der Rechnung auftauchen (wenn Du nicht vorher eine
Vereinbarung nach §2 GOZ unterschrieben hast).

Bei einer PZR gehört die 405 dazu ( entfernen harter und
weicher Beläge. Genau deshalb darf diese Abrechnungsziffer
auftauchen…

Gruß

die GOZ-Position 405 beschreibt das Entfernen des
supragingivalen Zahnsteins.

Öhm Nö, sorry aber Nö, du meinst die 407, das würde der Beschreibung die du zur 405 angibst entsprechen.

Die Zahnsteinentfernung ist einmalim Jahr über die :Krankenversichertenkarte abrechenbar und wenn
sie dort abgerechnet wird, kann nicht in der gleichen Sitzung
die Pos. 405 abgerechnet werden.

So nun ging es in dem Fall aber um die PZr und man unterscheidet nunmal zwischen einer Vorsorgeuntersuchung mit einer einfachen Zst-entfehrnung und einer PZR, diese finden nicht in der selben Sitzung statt.

Wie willst Du denn einem gesetzlich versicherten Patienten
erklären, daß die Zahnsteinentfernung privat in Rechnung
gestellt wird, obwohl die GKV einmal im Jahr die Leistung
übernimt?

Na ganz einfach, man nehme die rote Mappe der KZV und schaue unter der nummer 107 nach:
Zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehören das Entfernen von harten verkalkten Belägen und die Behandlung von Erkrankungen der Mundschleimhaut.
So nun weiß man ja das bei einer PZR mehr gemacht wird als nur das oder? Das wird dem Patienten auch so erklärt und auch akzeptiert.

Wenn Du sagst, die Pos. 405 GOZ beschreibt nur das Entfernen
harter und weicher Beläge (sprich Zahnreinigung), wie
berechnest Du denn bei einem Privatpatienten die reine
Zahnsteinentfernung?

Na eben über die 405 siehe oben :wink:

In jeder weiteren Sitzung im gleichen Kalenderjahr gilt
natürlich das was Du ausgeführt hast, nicht jedoch in der
Sitzung, in der zum ersten Mal im Jahr Zahnstein bei einem
GKV-Patienten entfernt wird.

Siehe oben :wink:

Selbstverständlich bedarf es in den Folgesitzungen auch keiner
Vereinbarung nach §2(3) GOZ mehr weil die primär abzurechnende
Pos. 107 BEMA nicht mehr zur Verfügung steht.

Gruß
Gero

Gruß

Hallo Lucia,

die GOZ-Position 405 beschreibt das Entfernen des
supragingivalen Zahnsteins.

Öhm Nö, sorry aber Nö, du meinst die 407, das würde der
Beschreibung die du zur 405 angibst entsprechen.

Nein, ich meine - und habe es auch so geschrieben- die Entfernung von supra gingivalem Zahnstein (supra = über) nach Pos. 405 und nicht die Entfernung von sub gingivalem Zahnstein (sub = unter) nach Pos. 407

Die Zahnsteinentfernung ist einmal im Jahr über die
Krankenversichertenkarte abrechenbar und wenn
sie dort abgerechnet wird, kann nicht in der gleichen Sitzung
die Pos. 405 abgerechnet werden.

So nun ging es in dem Fall aber um die PZr und man unterscheidet
nunmal zwischen einer Vorsorgeuntersuchung mit einer einfachen
Zst-entfehrnung und einer PZR, diese finden nicht in der selben
Sitzung statt.

Es ging in diesem Fall um die Berechnung der Entfernung von supragingivalem Zahnstein nach Pos. 405. Von einer professionellen Zahnreinigung war in der ganzen Rechnung nicht die Rede.

Weiterhin gilt: die erste Entfernung von supragingivalem Zahnstein im Kalenderjahr ist beim gesetzlich versicherten Patienten nach Pos. 107 BEMA abzurechnen. Das bedeutet natürlich nicht, daß die ganze professionelle Zahnreinigung über diese Position abgerechnet wird.

Na ganz einfach, man nehme die rote Mappe der KZV und schaue
unter der nummer 107 nach:
Zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehören das Entfernen
von harten verkalkten Belägen und die Behandlung von
Erkrankungen der Mundschleimhaut.

Ich weiß nicht, was Deine KZV als Leistungsbeschreibung der Pos. 107 herausgibt. Der einzig gültige Vertragstext zu dieser Position lautet: Entfernung harter Zahnbeläge, je Sitzung.
Die Behandlung von Erkrankungen der Mundschleimhaut wird über die Pos. 105 BEMA abgerechnet und ist nicht Bestandteil der Pos. 107.

So nun weiß man ja das bei einer PZR mehr gemacht wird als nur
das oder? Das wird dem Patienten auch so erklärt und auch
akzeptiert.

Selbstverständlich wird bei einer PZR mehr gemacht als nur Zahnstein entfernt und selbstverständlich ist dieser Mehraufwand vom Patienten zu bezahlen, aber nicht durch eine private Berechnung der Zahnsteinentfernung, wenn in diesem Jahr noch kein Zahnstein zu Lasten der GKV entfernt wurde.

Wenn Du sagst, die Pos. 405 GOZ beschreibt nur das Entfernen
harter und weicher Beläge (sprich Zahnreinigung), wie
berechnest Du denn bei einem Privatpatienten die reine
Zahnsteinentfernung?

Na eben über die 405 siehe oben :wink:

In jeder weiteren Sitzung im gleichen Kalenderjahr gilt
natürlich das was Du ausgeführt hast, nicht jedoch in der
Sitzung, in der zum ersten Mal im Jahr Zahnstein bei einem
GKV-Patienten entfernt wird.

Siehe oben :wink:

Eine korrekte Berechnung einer professionellen Zahnreinigung würde über eine Analogposition nach § 6(2) GOZ erfolgen, alle anderen Maßnahmen wie z.B. die Fluoridierung nach GOZ Pos. 102 und Zahnsteinentfernung nach GOZ Pos. 405 (wenn sie in diesem Jahr schon über die KVK abgerechnet wurde).

Daß durchaus verschiedene Abrechnungsvarianten gebräuchlich sind bedeutet aber nicht, daß diese auch rechtlich nicht zu beanstanden sind.

Gruß
Gero

Hallo zusammen,

vielen Dank erstmal für eure Antworten.
Ich musste sie allerdings mehrfach lesen, um einigermaßen hinterher zu kommen… ;o)

In meinem Fall scheint es zumindest für die Versicherung akzeptabel zu sein, die 405 zu berechnen.

Ist bei Dir denn in diesem Jahr schon einmal Zahnstein entfernt worden?
Wenn nein, darf die Ziffer 405 garnicht in der Rechnung auftauchen (wenn Du nicht vorher eine Vereinbarung nach §2 GOZ unterschrieben hast).

1x Anfang Januar, jedoch auch berechnet mit 405. Meine Krankenkassen-Karte haben die nie bekommen, da ZA = andere Praxis. Für mich nicht dramatisch, da meine Zusatzversicherung das komplett übernimmt – so lange man GOZ Ziffern ansetzt und keine extrem unverschämten Rechnungen stellt.

Man sagte mir in der Praxis, wir würden eine Lösung finden, falls die Versicherung Einspruch erheben würde. Aber so eine Rechnung erstmal kommentarlos weiterzuleiten, widerstrebt mir. Ob ich mich wohl selbst in die Nesseln setze, wenn ich das Gespräch mit der Versicherung suche? So nach dem Motto: Übernehmt es ein letztes Mal, ich geh da nicht mehr hin. Andererseits habe ich ja schon die Erfahrung gemacht, dass ein Gespräch mit der Praxis nicht viel bringt. Das hatte ich ja bereits. Gerade danach diese Rechnung zu stellen, die die erste meilenweit toppt, finde ich heftigst dreist.

Hatte zwischenzeitlich schon überlegt, komplett in die Praxis zu wechseln, aber was sollen das erst für Rechnungen werden, wenn mal was „Ernstes“ ist… ? nee nee… die haben sich meiner Meinung nach komplett disqualifiziert. Schade eigentlich.

Bzgl. Der Zahlung der Rechnung… Schande über mein Haupt, es gab einen Anamnese-Bogen im Januar, ob da etwas Kleingedrucktes bzgl. Einwilligung drin war weiß ich nicht mehr.
Diesmal habe ich definitiv nichts unterschrieben und ich denke, eine Steigerung um 30% müsste doch. egal, was ich vorher unterschrieben habe, explizit erwähnt werden…? auch wenn eine privat abgerechnete „Aphtenbehandlung“ der Grund sein soll…

viele Grüße
Jana

… nur der Vollständigkeit halber: Aussage der Kasse: Wir übernehmen es, da wir die Leistung nicht überprüfen können. Für mich gut, aber darauf spekulieren solche Rechnungen anscheinend. Naja, wieder was gelernt. Danke nochmal an euch.

LG
Jana

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