Moin moin Ich habe da a) einen Auszug und b) wenn du möchtest eine Vorlage für eien QSV und Bega( Beschaffenheitsgarantie)
Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV)
Erstmusterprüfung ernst nehmen
Nach altem Recht barg die Erstmusterprüfung auf Grund der Vorschrift des §494 BGB-alt einige rechtliche Risiken. Da der Gesetzgeber jedoch diese Vorschrift gestrichen hat, ist bei der Erstmusterprüfung nur noch zu berücksichtigen, dass das Erstmuster unter seriellen Bedingungen hergestellt wird und der Hersteller das Erstmuster sorgfältig prüft, um keine Rechtsverluste zu erleiden. Denn auch nach dem neuen Sachmangelrecht, welches Teil des neuen BGB ist, dient das Erstmuster als Grundlage für die Beurteilung, ob das gelieferte Produkt mangelhaft ist oder nicht. Weicht das gelieferte Produkt von dem Erstmuster ab, steht fest, dass das gelieferte Produkt mangelhaft ist und der Käufer bzw. Hersteller seine Sachmangelrechte geltend machen kann.
Aus Sicht des Zulieferers ist es daher erforderlich, dafür Sorge zu tragen, dass das Erstmuster unter den gleichen Bedingungen hergestellt worden ist wie das spätere Serienprodukt. Denn der Vergleich eines handgestrickten Musters mit einem seriell hergestellten Produkt lässt eine Abweichung sehr wahrscheinlich werden, so dass die Lieferung fehlerhafter Produkte vorprogrammiert wäre. Aus Sicht des Herstellers ist es erforderlich, ein besonderes Augenmerk auf die Prüfung des Erstmuster zu richten. Denn Fehler, die bei der Erstmusterprüfung übersehen werden, können später nicht als Fehler des Produkts von dem Hersteller reklamiert werden. Dem Hersteller stehen insoweit keine Sachmangelrechte zu.
Garantien nur im Ausnahmefall
Die Vorschrift des §476 BGB-alt, in der die verschuldensunabhängige Haftung für zugesicherte Eigenschaften geregelt war, ist im neuen BGB gestrichen worden. Der Begriff „zugesicherte Eigenschaften“ ist im neuen Gesetz auch an anderer Stelle nicht zu finden. Inhaltlich werden die zugesicherten Eigenschaften durch „Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien“ ersetzt. Die Rechtsfolge für diese Garantien ist identisch mit denen für die alten zugesicherten Eigenschaften. Wird die abgegebene Garantie nicht eingehalten, haftet der Garantiegeber verschuldensunabhängig für alle Schäden, auch für Folgeschäden.
Man kann davon ausgehen, dass die restriktive Rechtsprechung zu den zugesicherten Eigenschaften auf die Garantien übertragen wird. Auch zukünftig wird man nur in Ausnahmefällen davon ausgehen können, dass eine bestimmte Beschaffenheit eines Produkts garantiert worden ist. Daher kann weder der alleinige Bezug auf die Spezifikation noch der Verweis auf DIN-Normen als eine Beschaffenheitsgarantie angesehen werden. Eine Garantie wird man nur annehmen können, wenn aus dem Vertrag oder den Umständen zu entnehmen ist, dass der Käufer auf die besondere Bedeutung des Vorhandenseins einzelner Beschaffenheiten deutlich hingewiesen hat und dem Verkäufer deutlich geworden ist, dass er bei Fehlen der garantierten Beschaffenheit ohne weitere Voraussetzungen in unbegrenzter Höhe Schadensersatzansprüchen ausgesetzt ist.
Alle übrigen sinnvollen Inhalte einer QSV wie Regelungen über ein Audit, Aufbewahrungspflichten von Prüfunterlagen, Benachrichtigungspflichten bei beispielsweise Änderungen von Rohstoffen oder dem Produktionsprozess, die Geheimhaltung von bestimmten Unterlagen oder der Abschluss einer (erweiterten) Produkthaftpflichtversicherung sind nach der neuen Rechtslage nicht anders zu beurteilen als nach der alten. Sie sind grundsätzlich auch als Allgemeine Geschäftsbedingung zulässig.
Internetauszug: www.qm-infocenter.de/qm/ vom 16.02.2005
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