… wie so ein Vertrag aussehen kann, was drin stehen darf und :was nicht.
Es herrscht Vertragsfreiheit. Deshalb kann veinbart werden, was immer die Beteiligten wollen.
Die Sache fängt grundsätzlich bei genauen Produktspezifikationen an, also in der Feinmechanik die genaue Materialbezeichnung, Toleranzen, Oberflächenbeschaffenheit. Ferner Definition der Meßverfahren, im Einzelfall bis zum zu verwendenden Meßgerät. Aussagen über Stück- oder Stichprobenprüfung. Eindeutige Aussagen gegenüber dem Lieferanten, wer die Fertigungsfreigabe veranlaßt und welches Prozedere bei erforderlichen Änderungen einzuhalten ist.
Das Ganze ist Bestandteil der normalen Bestellung. Beim Prüf-, Freigabe- und Änderungsprozedere reicht auch eine einmalige Vereinbarung mit dem Lieferanten, auf die in der Bestellung Bezug genommen wird.
Zur Minimierung des Aufwandes für die eigene WE-Kontrolle kommt man um eine Kontrolle des Lieferanten nicht herum. Papier ist geduldig und man muß sich vor Ort überzeugen, ob nach den vereinbarten Verfahren gefertigt und gemessen wird.
Die Minimierung der eigenen Lagerhaltung geschieht auch wieder über einen Vertrag mit dem Lieferanten. Ihr erteilt einen Abrufauftrag, in dem neben den oben genannten Punkten zur Qualität die Abrufmengen und Zeitpunkte sowie eine vorzuhaltende Reserve zur Engpaßüberbrückung vereinbart werden.
Die ganze Vorgehensweise muß im Betriebsablauf wachsen. Das Überstülpen fertiger Patentrezepte funktioniert nicht. Letztlich rückt Ihr mit den Lieferanten enger zusammen und deshalb sind die mit ihen Möglichkeiten auch einzubinden. Fange bei irgendeinem Teil an und ziehe das Verfahren einmal mit einem einzigen Lieferanten durch, um Erfahrung zu sammeln.
Vorgefertigte und angeblich allgemein gültige Muster (Bestellungen oder Verträge) legst Du schnell wieder weg. Es gibt mit Sicherheit zu viele betriebs- und produktspezifische Besonderheiten.
Gruß
Wolfgang