Quellenangaben für Gesetze

Wie gibt man Gesetztetexte richtig an.

  1. Was ist der genau Unterschied zwischen Vom… Zuletzt geändert durch… und Stand? Seltsamerweise ist manchmal „zuletzt geändert“ und ein „Stand“ angegeben.

Beispiel:
Gesetz der Bundesrepublik Deutschland gegen den unlauteren Wettbewerb (GWB): Vom 03.07.2004 (BGBl. I S. 1414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2413) m.W.v. 04.08.2009, Stand: 31.10.2009 aufgrund Gesetzes vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2355).

2.Kann man aus dem Beispiel die Angaben in den Klammern auch weglassen?

  1. Wie kann die verkürzte Angabe in der Fußnote des Fließtextes aussehen. So vielleicht, ohne alle Datumsangaben und mit der „Bezeichnung“ stehts hinten dran auch , wenn sich nicht nur Abs. 3 sondern der ganze Paragraph 8 vergleichende Werbung behandelt?

Gesetz der Bundesrepublik Deutschland gegen den unlauteren Wettbewerb (GWB), § 8 Abs.2 (vergleichende Werbung).

4.Mal ist der Gesetzgeber genannt mal nicht:

Beispiele:

Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Mecklenburg-Vorpommern: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern, vom 13.2.2006.

Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG): Vom 1.8.1983, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2006.

Kann man den Gesetzgeber stets weglassen, damit es einheitlicher aussieht und die alphabethische Anordnung im Quellenverzeichnis mehr Logik bekommt.

Vielen Dank im voraus für Hinweise, Stefantu

  1. Was ist der genau Unterschied zwischen Vom… Zuletzt
    geändert durch… und Stand? Seltsamerweise ist manchmal
    „zuletzt geändert“ und ein „Stand“ angegeben.

Die Angabe „zuletzt geändert durch …“ kennzeichnet die Fassung des Gesetzes, wenn es mehrere gibt, weil das Gesetz seit seiner erstmaligen Bekanntmachung geändert (oder vielleicht sogar neu gefaßt) worden ist. Um ein Gesetz, einschließlich seiner Fassung, eindeutig zu bezeichnen, ist diese Angabe erforderlich, aber auch ausreichend.

Beim „Stand“ dürfte es sich um einen redaktionellen Hinweis des Herausgebers der Gesetzessammlung handeln.

In Deinem Beispiel kann ich die „Stand“-Angabe zudem nicht ganz nachvollziehen. Wieso hat das Gesetz vom 29.07.2009 beim „Stand“ plötzlich eine andere Fundstelle als in der Zeile darüber? Und wenn das Beispiel das UWG (GWB ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) in der derzeit geltenden Fassung bezeichnen soll, dann ist es insgesamt falsch. Das korrekte Vollzitat müßte in diesem Fall lauten:

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254)

Beispiel:
Gesetz der Bundesrepublik Deutschland gegen den unlauteren
Wettbewerb (GWB): Vom 03.07.2004 (BGBl. I S. 1414), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2413) m.W.v.
04.08.2009, Stand: 31.10.2009 aufgrund Gesetzes vom 29.07.2009
(BGBl. I S. 2355).

2.Kann man aus dem Beispiel die Angaben in den Klammern auch
weglassen?

Die Abkürzung der Gesetzesbezeichnung grundsätzlich ja (zumal sie auch noch falsch ist, siehe oben). Nichtsdestotrotz wird sie häufig genannt. Und wenn man die Absicht hat, im sich anschließenden Text nur noch die Abkürzung zu verwenden, um das Gesetz zu bezeichnen, ohne dass die Abkürzung an anderer Stelle (Abkürzungsverzeichnis?) erläutert wäre, sollte man die Abkürzung nicht weglassen.

Die Angabe „BGBl …“ darf jedenfalls dann nicht fehlen, wenn man die Absicht hat, nicht nur die amtliche Bezeichnung und die Fassung des Gesetzes, sondern auch die amtliche Fundstelle nachzuweisen. Zu einem Vollzitat gehört das normalerweise dazu.

  1. Wie kann die verkürzte Angabe in der Fußnote des
    Fließtextes aussehen. So vielleicht, ohne alle Datumsangaben
    und mit der „Bezeichnung“ stehts hinten dran auch , wenn sich
    nicht nur Abs. 3 sondern der ganze Paragraph 8 vergleichende
    Werbung behandelt?

Gesetz der Bundesrepublik Deutschland gegen den unlauteren
Wettbewerb (GWB), § 8 Abs.2 (vergleichende Werbung)

Eine Fußnote braucht es dazu gar nicht. Wenn im Text der Abhandlung auf eine bestimmte Vorschrift des Gesetzes Bezug genommen werden soll, macht man das unter Angabe des Paragraphen nebst offizieller Abkürzung, also z.B. so:

„… § 8 Abs. 3 UWG sieht vor, dass …“

Das Vollzitat steht dann im Abkürzungsverzeichnis oder, wenn es ein solches nicht gibt, in einer Fußnote bei der erstmaligen Verwendung der Abkürzung.

Im übrigen ist vergleichende Werbung in § 6 UWG geregelt, und der hat auch nur zwei und nicht drei Absätze.

4.Mal ist der Gesetzgeber genannt mal nicht:

Kann man den Gesetzgeber stets weglassen, damit es
einheitlicher aussieht und die alphabethische Anordnung im
Quellenverzeichnis mehr Logik bekommt.

Bei Bundesgesetzen grundsätzlich ja, bei Landesgesetzen grundsätzlich nein. In letzterem Fall ist die amtliche Bezeichnung des Gesetzes zusammen mit einem Hinweis auf das Bundesland zu verwenden (sofern nicht bereits in der amtlichen Bezeichnung enthalten). Also z.B.:

Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

Keinesfalls werden irgendwelche Ministerien angegeben. Und Gesetzestexte gehören meines Wissens auch nicht ins Literaturverzeichnis.

Vielen Dank für deine umfassende Antwort. Als absoluter Nichtjurist werde ich damit versuchen zu konsistenten Angaben zu kommen.

In Deinem Beispiel kann ich die „Stand“-Angabe zudem nicht
ganz nachvollziehen. Wieso hat das Gesetz vom 29.07.2009 beim
„Stand“ plötzlich eine andere Fundstelle als in der Zeile
darüber?

Hat mich auch irritiert, dewegen habe ich das Beispiel mal reingepackt.

Im übrigen ist vergleichende Werbung in § 6 UWG geregelt, und
der hat auch nur zwei und nicht drei Absätze.

Das war nur ein ausgedachtes Beispiel.

MfG, Stefantu