Quittung ausstellen - Pflicht?

Hallo Experten,

ich war habe in einem türkischen Import-Export-Laden einen Stecker für EUR 1 gekauft. Ich wollte eine Quittung. Er sagte, für 1 EUR macht er sich nicht die Mühe. Ich habe darauf bestanden, da sagte er: „Dann stellen Sie es wieder hin“. Ich habe den Stecker trotzem gekauft, weil ich ihn dringend gebraucht hatte.

Nun meine Frage: War das legal, was der Verkäufer da tat? Kann der Verkäufer mir etwas ohne Quittung verkaufen, obwohl ich danach verlange? Oder ist das in seinem Ermessen? Falls illegal, kann ich das irgendwo melden, wenn ja, wo?

Grüße,
Marcel

Hallo Marcel,
auf Wunsch muß der Verkäufer Dir auf jeden Fall eine Quittung geben, es zwingt ihn aber keiner, auch an Dich zu verkaufen.
Mir wollte man schon mal in einer Waschstraße keine Quittung geben, als ich mein Firmenauto waschen wollte. Ich fahre seither woanders hin.
Schöne Grüße
Sabine

Hallo Marcel,

Doppelpoastings find ich total sh***** , weil dann der eine Antwortende keine Chance hat, auf die anderen Antworten einzugehen, bzw. sich die gleiche Antwort wie ein Poster aus dem anderen Brett mühsam aus den Fingern saugt.

Nun meine Meinung zum Fall:

ich war habe in einem türkischen Import-Export-Laden einen
Stecker für EUR 1 gekauft. Ich wollte eine Quittung. Er sagte,
für 1 EUR macht er sich nicht die Mühe. Ich habe darauf
bestanden, da sagte er: „Dann stellen Sie es wieder hin“. Ich
habe den Stecker trotzem gekauft, weil ich ihn dringend
gebraucht hatte.

Nun meine Frage: War das legal, was der Verkäufer da tat? Kann
der Verkäufer mir etwas ohne Quittung verkaufen, obwohl ich
danach verlange? Oder ist das in seinem Ermessen? Falls
illegal, kann ich das irgendwo melden, wenn ja, wo?

Der Eisverkäufer gibt die Eiswaffeln auch ohne Kassenbon ab, dito der Döbnerstand an der Ecke. Scheint also noch nicht mal illegal zu sein ohne Kassenbon zu verkaufen.
Hintergrund: Kasenbon ist die Bestätigung, dass du den Kaufpreis entrichtet hast, also man könnte ihn als ‚kleinen Kaufvertrag‘ interpretieren: Verkauf zu den AGBs zu dieser Summe. Verträge müssen in D nicht schriftlich geschlossen werden, mndl. sind den schriftlichen gleichwertig (Beweismglkeiten und gesetzl. Ausnahmen wie Grundstücksverkäufe mal nicht betrachtet). Daher kann man in D auch Sachen ohne Kassenbon verkaufen (s. Beispiele). Quittung ist ein Kassonbon + Mwst.-Ausweis, folglich gilt obige Überlegung, der gute Mann kann Dir das Teil auch ohne Qutiung verkaufen.
Seine Bemerkung, dass er Dir unter deinen Bedingungen (Quiittung) das teil nicht verkauft, ist auch rechtens, da für den Kaufmann (das ist er) Vertragsfreiheit gilt, d.h. er kann sich den Kunden aussuchen, ausser Du weiss ihm ein Verstoss gegen Gleichheitsgrundsatz gem. GG nach (Fall wäre gegeben wenn er gesagt hätte: ‚An Weisse verkaufe ich nichts‘.)
Ergo: Cool down und der Euro wird deine Steuererklärung nicht in den A… reissen.

Tschuess Marco.

hI!

Der Eisverkäufer gibt die Eiswaffeln auch ohne Kassenbon ab,
dito der Döbnerstand an der Ecke. Scheint also noch nicht mal
illegal zu sein ohne Kassenbon zu verkaufen.

Ergo: Cool down und der Euro wird deine Steuererklärung nicht
in den A… reissen.

In meinen Augen liegt das Problem woanders, deshalb hinkt auch der Vergleich: Ein Doener ist mir noch nie nach vier Monaten kaputt gegangen. So ein Stecker schon und den koennt ich ggf. - angenommen, ich haette nen Kassenzettel - reklamieren.
Zudem: Wenn ich den Stecker fuer den Job (irgend ne Werkstatt) kaufen haette muessen, dann koennte ich den _ohne Quittung_ nicht bei meinem Chef abrechnen …

Gruesze,
der Eidechsenlord

Glaube ich dir nicht…
…weil die Argumentation juristisch falsch ist. Eine Quittung ist eine Bestätigung in der Form einer Wissenserklärung über die Erfüllung einer Forderung durch den Schuldner. Ein Vertrag ist aber die Grundlage einer Forderung. Eine Quittung ist daher keinesfalls ein Kaufvertrag.

Ich weiß aber nicht wie es im deutschen Recht mit der Pflicht nach Ausstellung einer Quittung ausschaut. In Ö hat der Schuldner bei Erfüllung immer den Anspruch auf Ausstellung einer Quittung. Verweigert der Gläubiger diese Ausstellung und leistet der Schuldner daher nicht, so kommt der Gläubiger in Annahmeverzug! Beim Kaufvertrag würde das bedeuten, dass der Verkäufer seine Ware übergeben muss, falls der Verkäufer bei Bezahlung die Ausstellung einer Quittung verweigert und der Käufer in Folge dessen nicht zahlt.

Gruß
Tom

Nachgefragt
Halloo Tom,

…weil die Argumentation juristisch falsch ist. Eine Quittung
ist eine Bestätigung in der Form einer Wissenserklärung über
die Erfüllung einer Forderung durch den Schuldner. Ein Vertrag
ist aber die Grundlage einer Forderung. Eine Quittung ist
daher keinesfalls ein Kaufvertrag.

Andersrum gefragt:
Ich habe ein CD-Player, einen Kassenbon der zu diesem CD-Player passt (d.h. ich kann nachweisen, das dieser Typ zum Zeitpunkt X vom Händler Y verkauft wurde). Nun habe ich mit dem Händler Y einen Streit (angenommen wg. Gewährleistung). Wie werden die vorliegenden Sachen (s. oben) gewertet und warum ? V.a. wenn der Händler behauptet, mir nichts verkauft zu haben ?

Ist dann nicht die Existenz des Kassenbons + das Gerät ein Anscheinsbeweis, dass es einen Kaufvertrag zwischen mir und dem Händler Y gibt ?

Ich weiß aber nicht wie es im deutschen Recht mit der Pflicht
nach Ausstellung einer Quittung ausschaut. In Ö hat der
Schuldner bei Erfüllung immer den Anspruch auf Ausstellung
einer Quittung.

Auch bei Kleinstwerten (in dem Fall 1 Euro brutto)/Speisen zum Sofortverzehr etc.?

Verweigert der Gläubiger diese Ausstellung und
leistet der Schuldner daher nicht, so kommt der Gläubiger in
Annahmeverzug! Beim Kaufvertrag würde das bedeuten, dass der
Verkäufer seine Ware übergeben muss, falls der Verkäufer bei
Bezahlung die Ausstellung einer Quittung verweigert und der
Käufer in Folge dessen nicht zahlt.

Der Fall ist sicher für Verträge mit nicht gleichzeitger Erfüllung interessant. Im vorliegenden Fall hat der Verkäufer ja seinen Willen keinen Kaufvertrag abschliessen zu wollen kundgetan, wenn der Kunde nicht die Bedingungen (sofort zahlen/keine Quittung) des Händlers erfüllt, d.h. in diesem Fall käme der Kaufvertrag nicht zustande. Damit ist obige Regelung hinfällig. Kauft der Käufer zu den Bedingungen des Händlers, kommt die Regelung eh nicht zum Tragen, da der Käufer sofort nach der Bezahlung den Gegenstand bekommt, also der Kaufvertrag vollständig vollzogen (Kunde hat Ware, Händler hat Geld) wird.

Tschuess Marco.

Hallo Experten,

danke für die äußerst interessanten Antworten. Was ich jetzt entnehmen konnte: Ein Vertrag ist also ein Vertrag, egal, wie er geschlossen wird (mündlich oder schriftlich (mit oder o. Quittung)). Ohne Quittung habe ich natürlich schlechte Beweislage bei Defekt. In diesem Fall aber hätte ich ja nicht kaufen müssen, richtig? Eine Quittung muss mir also keiner ausstellen, wenn er nicht will.

Demnach könnte ein Laden auch vor seinen Betrieb plakatieren: „WIR GEBEN KEINE QUITTUNGEN RAUS“ oder „MIT DEM EINTRETEN IN UNSER LADEN AKZEPTIEREN SIE UNSERE AGB AUF QUITTUNGEN ZU VERZICHTEN“.

Grüße,
Marcel

Hallo!

Andersrum gefragt:
Ich habe ein CD-Player, einen Kassenbon der zu diesem
CD-Player passt (d.h. ich kann nachweisen, das dieser Typ zum
Zeitpunkt X vom Händler Y verkauft wurde). Nun habe ich mit
dem Händler Y einen Streit (angenommen wg. Gewährleistung).
Wie werden die vorliegenden Sachen (s. oben) gewertet und
warum ? V.a. wenn der Händler behauptet, mir nichts verkauft
zu haben ?

Ist dann nicht die Existenz des Kassenbons + das Gerät ein
Anscheinsbeweis, dass es einen Kaufvertrag zwischen mir und
dem Händler Y gibt ?

Das ist so vollkommen richtig.

Der Fall ist sicher für Verträge mit nicht gleichzeitger
Erfüllung interessant. Im vorliegenden Fall hat der Verkäufer
ja seinen Willen keinen Kaufvertrag abschliessen zu
wollen kundgetan, wenn der Kunde nicht die Bedingungen (sofort
zahlen/keine Quittung) des Händlers erfüllt, d.h. in diesem
Fall käme der Kaufvertrag nicht zustande. Damit ist obige
Regelung hinfällig. Kauft der Käufer zu den Bedingungen des
Händlers, kommt die Regelung eh nicht zum Tragen, da der
Käufer sofort nach der Bezahlung den Gegenstand bekommt, also
der Kaufvertrag vollständig vollzogen (Kunde hat Ware, Händler
hat Geld) wird.

Wenn der Verkäufer vor Vertragsschluss diese Bedingung stellt, dann ist deine Ansicht richtig, es stellt sich dann aber die Frage, ob die Pflicht zur Ausstellung einer Quittung vertraglich ausgeschlossen werden kann.

Gruß
Tom

geschwärzte Nummernschilder - warum?

Wann müssen Nummernschilder geschwärzt werden und zu welchem Zweck?

Was ist, wenn ich nun aber doch an bestimmten anderen Kennzeichen mein Auto irgendwo wiedererkenne…

Ein paar Fälle zum Nachdenken:

I:
Also angenommen, ich mache ein Video von irgendeinem Blödsinn und da fährt durch Zufall ein Auto mit gut erkennbarem Nummernschild durchs Bild.

II:
Ich mache Fotos von einem Auto, veröffentliche sie und sage zu den Bildern: Dieses Auto gehört einem Lehrer.

III:
Ich mache Fotos von einem Auto, veröffentliche sie und schreibe unter das Bild irgendeine Beleidigung gegen das Auto, sieht doof aus, ist sachlecht erhalten, Rostschäden etc.

IV: Ich mache Fotos von einem Auto, veröffentlich sie und beleidige den Fahrer in der dazugehörigen Bildunterschrift.

VÖLLIG FALSCH HIER - sollte neues Thema werden
sorry

Hallo Experten,

nachdem ich mir jetzt mal wieder das Spielchen der Suche nach einer Antwort aus „Lebenserfahrung“ mit einigem Vergnügen jetzt doch lange genug angesehen habe, kommt mal wieder der bekannte Spruch meines lieben Doktorvaters zum Zuge:„Der Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!“

§ 368 BGB, Quittung (gilt auch noch nach der Schuldrechtsreform)
Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen.

Gläubiger ist hier der Verkäufer, der gegen Empfang des Geldes (Leistung) eine Quittung für den erhaltenen Kaufpreis ausstellen muss (gesetzliche Pflicht), wenn dies von ihm verlangt wird!

Umgekehrt kann auch der Verkäufer nach Übergabe der Kaufsache vom Käufer eine Quittung hierfür (nennt sich Lieferschein) verlangen.

Noch Fragen?

Gruß vom Wiz

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo!

Die Frage ist aber, ob man diesen § 368 BGB vorher vertraglich ausschließen kann, die grundsätzliche Pflicht zur Ausstellung einer Quittung finde ich klar.

Gruß
Tom

Hallo Tom,

nach Palandt findet sich nichts hierzu und es sollte eigentlich auch klar sein, dass dem so ist, denn es geht hier schließlich um eine Beweisfunktion. Allenfalls kann man bei Kleinstgeschäften wohl nach §§ 157,242 BGB davon ausgehen, dass die Geltendmachung des Quittungsanspruchs ohne Begründung Treu und Glauben widersprechen würde bzw. dass die Einforderung der Quittung ohne Begründung rechtsmißbräuchlich wäre. Allerdings kann man an die Begründung wohl aufgrund der rechtlichen Pflicht keine allzu großen Ansprüche stellen. „Ich brauche die für meinen Chef, weil der mir das ausgelegte Geld zurückgeben soll“ muss da auf jeden Fall reichen.

Gruß vom Wiz, der in der Ursprungsfrage übrigens nichts von AGB-Problematiken gelesen hat, dafür aber in bislang allen Antworten die einfachste Antwort (den passenden BGB-Paragraphen) vermisst hat.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Wiz!

Scheint mir einleuchtend was du schreibst. Ich habe jedenfalls in meinen Büchern darüber auch nichts gefunden, eine Gerichtsentscheidung gibt’s jedenfalls bei uns darüber auch nicht.

Gruß
Tom