Nachgefragt
Halloo Tom,
…weil die Argumentation juristisch falsch ist. Eine Quittung
ist eine Bestätigung in der Form einer Wissenserklärung über
die Erfüllung einer Forderung durch den Schuldner. Ein Vertrag
ist aber die Grundlage einer Forderung. Eine Quittung ist
daher keinesfalls ein Kaufvertrag.
Andersrum gefragt:
Ich habe ein CD-Player, einen Kassenbon der zu diesem CD-Player passt (d.h. ich kann nachweisen, das dieser Typ zum Zeitpunkt X vom Händler Y verkauft wurde). Nun habe ich mit dem Händler Y einen Streit (angenommen wg. Gewährleistung). Wie werden die vorliegenden Sachen (s. oben) gewertet und warum ? V.a. wenn der Händler behauptet, mir nichts verkauft zu haben ?
Ist dann nicht die Existenz des Kassenbons + das Gerät ein Anscheinsbeweis, dass es einen Kaufvertrag zwischen mir und dem Händler Y gibt ?
Ich weiß aber nicht wie es im deutschen Recht mit der Pflicht
nach Ausstellung einer Quittung ausschaut. In Ö hat der
Schuldner bei Erfüllung immer den Anspruch auf Ausstellung
einer Quittung.
Auch bei Kleinstwerten (in dem Fall 1 Euro brutto)/Speisen zum Sofortverzehr etc.?
Verweigert der Gläubiger diese Ausstellung und
leistet der Schuldner daher nicht, so kommt der Gläubiger in
Annahmeverzug! Beim Kaufvertrag würde das bedeuten, dass der
Verkäufer seine Ware übergeben muss, falls der Verkäufer bei
Bezahlung die Ausstellung einer Quittung verweigert und der
Käufer in Folge dessen nicht zahlt.
Der Fall ist sicher für Verträge mit nicht gleichzeitger Erfüllung interessant. Im vorliegenden Fall hat der Verkäufer ja seinen Willen keinen Kaufvertrag abschliessen zu wollen kundgetan, wenn der Kunde nicht die Bedingungen (sofort zahlen/keine Quittung) des Händlers erfüllt, d.h. in diesem Fall käme der Kaufvertrag nicht zustande. Damit ist obige Regelung hinfällig. Kauft der Käufer zu den Bedingungen des Händlers, kommt die Regelung eh nicht zum Tragen, da der Käufer sofort nach der Bezahlung den Gegenstand bekommt, also der Kaufvertrag vollständig vollzogen (Kunde hat Ware, Händler hat Geld) wird.
Tschuess Marco.