Erst im zweiten Absatz, wo es um das konkrete Fahrverhalten geht. Davor sehe ich keinen Hinweis, wie Krezungen und Einmündungen definiert sind.
Ein Radweg ist keine Straße. Wer aus einem Radweg ausfährt auf eine Straße sollte dem durchgehenden Verkehr gegenüber wartepflichtig sein. Wortwörtlich ist dazu aber keine Regel in der StVO zu finden.
Analog dazu ist beim Hereinfahren auf die Fahrbahn für Fahrzeuge aus verkehrsberuhigten Bereichen, Fußgängerzonen, anderen Straßenteilen,… auch die Wartepflicht des Hereinfahrenden geregelt.
Wenn querende Radwege mit der Straße eine regelrechte Kreuzung bilden: Gute Nacht. Ich kenne hier mehrere Stellen, an denen ein straßenunabhängiger Radweg die Seite wechselt und dabei Hauptstraßen quert, auf denen außerörtlicher 100km/h Verkehr stattfindet. Bestenfalls hat der durchgehende Verkehr einen Hinweis „Gefahr! Radweg kreuzt in 200m“. Immer jedoch ist die Straße eine entsprechend beschilderte Vorfahrtstraße, ohne dass auf ein Ende der Vorfahrt hingewiesen würde.
Ich sah ein Urteil, dass missverständlich war. Dort kam ein Radfahrer zwischen hohen Maispflanzen aus einer Straße (!), die nur für landwirtschaftlichen Verkehr und Radfahrer freigegeben ist. Natürlich hatte dort der Radfahrer Vorfahrt gegenüber dem von links kommenden Auto.
Ich bin mir nicht zu 100% sicher, dass an einem Radweg, der die Strße kreuzt, nicht doch „rechts vor links“ gelten könnte - wenn dem so ist, dann gibt es aber mehrere unglaublich gefährliche und falsch beschilderte Stellen, an denen es wohl nur deshalb nicht regelmäßig Tote gibt, weil von rechts kommende Radfahrer freiwillig warten.