Radarfalle umgefahren

Hallo Verkehrsrechtler,
Beim Stöbern hier in der „Rubrik Radarfallen“ bin ich über einen Beitrag gestolpert der eine Frage zu einem Erlebnis inspirierte.

Ich zog mit einen SUV einen (LBH) 6 x 2,50 x 3 m großen Anhänger. Wetter war regnerisch und boig, Uhrzeit um die Feierabend Rushhour, Ort eine Autobahnbaustelle in Sachsen bei der die beiden Fahrstreifen auf die Fahrbahn der Gegenrichtung verlegt wurden. Natürlich eng wie eine Röhrenhose aus den späten 70igern. Überholspur 2.1o m gemäß vorheriger Ansage. Die Rechte Fahrspur war so eng, dass in der Tat, öfters die rechten Räder der Doppelachse auf’s Bankett gerieten. Ich fuhr mit dem Gespann hinter einer Reihe LKW, auf die Geschindigkeit brauchte ich nicht zu achten es ging nicht schneller als es eben ging und das war im Bereich des erlaubten. Als plötzlich ein Polizist hinter der Leitplanke stand und sich darüber beugte um eine Radarfalle zu bedienen/abzubauen was weis ich. Mir fiel noch auf, das ein Stab des Dreibeins auf dem weißen Streifen stand. Ich hätte das Ding beinahe mit den Hinterrädern erwischt.
Was für ein Irrsinn die Ordnugshüter geritten hat da eine Radarfalle aufzustellen hat sich mir nicht erschlossen.
Wenn man das Gerät gekillt hätte oder gar den Polizist der sich da rüber gebeugt hat. Hätte man da belangt werden können? Ich will noch betonen, dass ich x-Hundertausend km mit Gespann unterwegs war und so ein Geschoß sehr gut abschätzen kann. also das war keine Panik für nix.

Man darf keine Gegenstände oder Menschen umfahren.
Wenn man das nicht früh genug erkennen konnte, war man zu schnell.
Zudem ist der weiße Streifen eine Fahrbahnbegrenzung, sie gehört nicht mehr zur Fahrbahn. Darauf hat kein Teil des Rades etwas zu suchen.
Bei Autbahnbaustellen haben die rechten Fahrspuren meist 3,25m Breite. Das sollte einem geübten Fahrer bei 2,5m Fahrzeugbreite ü.A. reichen.

Das waren im Leben keine 3,25m! der LKW vor mir ließ das nämlich prächtig abschätzen, bei mittigem Fahren waren die Radaußenseiten je 15 cm von den weißen Strichen weg. Ich denke es waren 60 km/h erlaubt und wurde ca. 50 km schnell gefahren. Außerdem verwechselst Du Fahrstreifenbegrenzung die nicht überfahren werden darf und Fahrbahnbegrenzung die sehr wohl überfahren werden darf.
Wenn du schon mal ein beladenes 6 to Gespann mit Mittelachse geführt hast, kannst Du Dich gerne wieder mal melden wenn Dir noch was sinnvolles zur Beantwortung meiner Frage einfällt.

Hmm. Ach so ist das.
Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn nicht parken, wenn zwischen dem abgestellten Fahrzeug und der Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt.
-> Daraus folgt, dass die Fahrstreifenbegrenzung die MITTELLINIE ist.
Wer ein Fahrzeug führt, darf links von der durchgehenden Fahrbahnbegrenzungslinie nicht halten, wenn rechts ein Seitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist.
–> Daraus folgt, dass die Fahrbahnbegrenzung der rechts der Fahrbahn liegende durchgehende Strich ist.

Übrigens gilt für Fahrbahn- und Fahrstreifenbegrenzung gleichermaßen:
Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie auch nicht teilweise überfahren.

Auch für die Fahrbahnbreiten auf Autobahnbaustellen gibt es natürlich Regelwerke.
Genauer sind es die RSA, hier der Teil D.
Zulässig sind 3,25m , auf kurzen Stücken auch 3,00m.
Die rechte, durchgehende Linie wird allerdings auf diese Breite ebenso angerechnet wie die Hälfte der Linie zwischen den Fahrstreifen.
Da beide etwa 15cm breit sein sollten, sind minimal 2,775m lichte Weite denkbar, was ja ganz wunderbar zu den von dir genannten 2,50m + 2 * 0,15m = 2,80m passen würde.

Wenn bei einem 2,5m breiten Hänger dieser regelmäßig auf dem Bankett fahren MUSSTE, war die Baustelle absolut regelwidrig zu schmal.

Er mußte nicht regelmäßig auf dem Bankett fahren. Aber wie zu Beginn beschrieben war es recht böig und es kam vor dass der Hänger schon mal auf oder gar über die rechte durchgezogene Linie „geweht“ wurde. Der Abstand zum vorausfahrenden LKW war bei ca. 50km/h mit gut 20 m (mehr oder weniger ) regelkonform. Ist aber vom Erkennen des Hindernisses an in 2 Sek. durcheilt. das reicht nicht aus um ein Gespann, das von einer Böe getroffen wird, zu stabilisieren.

Im übrigen war der Vorfall kurz vor einer Brücke, bei deren Durchfahrt das rechte Bankett gänzlich weg war. Ich hatte mich nähmlich noch gewundert wer an an einer solchen Stelle noch beim dem Verkehr lohnenswert (für das Busgeldverfahren) schneller fährt. Ich hatte eher vermutet, die wollten sich ein altes Radargerät von jemanden versilben lassen.

War mir neu. Hab das immer recht lax gehandhabt.

Im Falle eines Unfalls wird man sicher mal betrachten müssen, wie sich die Schuld verhält.
Einerseits darf die durchgehende Linie nicht be- oder überfahren werden, andererseits zeigt ja das Hinzurechnen zur Spurbreite gemäß RSA, dass sie quasi als Reserve-/Ausweichfläche vorgehalten wird.
Theoretisch müsste man soweit abbremsen, dass man die Linien nicht befahren muss. Dann wäre man aber vermutlich eine Gefahr für den Restverkehr. Um diese Gefahr abzuwenden, kann das Nichtbremsen und Befahren einer Linie durchaus geeignetes Mittel sein.

Deshalb sollte auf der Linie kein Hinderniss stehen.

Wie ein Prozess ausgegangen wäre? Keine Ahnung. Ich denke mal, keinem wäre die volle Haftung zugespropchen worden.

1 Like

Was mich an eine Frage aus der Theorieprüfung zum Führerschein erinnert:
Sie sehen spielende Kinder am Straßenrand. Was tun sie?
a) Mit größter Vorsicht langsam weiterfahren.
b) Hupen, um die Kinder auf die Gefahr aufmerksam zu machen.
c) Beschleunigen, um den Gefahrenbereich möglichst schnell zu verlassen.

Wenn es so böig war, daß der Anhänger hinter Dir so herumflatterte, daß er die Fahrbahnbegrenzungen überschreitet, dann ist eine Reaktion (bremsen, Fahrzeug abstellen) Deinerseits erforderlich und keine breitere Straße.

1 Like