Radfahrer fährt Fussgänger um

Hallo zusammen

Ich musste vorhin Erste Hilfe leisten bei einem Unfall , da ich aber als Zeuge später wohl kaum in erfahrung bringe wie die Schuldfrage ausgeht , stelle ich die Frage einmal hier ins Forum .

Am Strassenrand in einer Stadt parken mehrere Auto’s in den dafür vorgesehenen Parkflächen längs der Strasse.
Rechts neben den Fahrzeugen ( Beifahrerseite ) geht ein Radweg entlang und knapp weiter zur Häuserwand geht der Fussgängerweg .

2 Fussgänger die zuvor im Kino waren welches gegen 22 Uhr zu ende war, gehen zu Ihrem Auto und wollen einsteigen.
dazu müssen Sie den Radweg überqueren .
In dem moment wo die Beifahrerin das Türschloss greift fährt sie ein Radfahrer um.
Mehrere Zeugen haben den Radfahrer überhaupt nicht kommen gesehen und andere Zeugen wollen gesehen haben das der Radfahrer kein Licht am Bike hatte und das Rad sehr schnell angefahren kam .

Radfahrer und die Beifahrerin mussten mit Knochenbrüchen Notarztmässig versorgt werden.

Hat die Beifahrerin fahrlässig unachtsam gehandelt in dem sie nicht präzise auf herannahende Fahrräder (ohne Licht) geachtet hat

Hat der Radfahrer um 22 Uhr unbedingt Licht auf dem Radweg einzuschalten und hat wegen unterlassung deshalb grob Fahrlässig den Unfall herbeigeführt ?

gruss

Toni

Wenn der Radfahrer ohne Licht unterwegs war, dürfte ein Gutteil der Schuld bei igm liegen.

Ansonsten hängt es ein bisserl von den Örtlichkeiten ab: Wenn es ein Radweg ist, der separat vom Gehweg verläuft (also nicht Zeichen 240 oder 241), muss er wie ein Teil der Strasse betrachtet werden, das heisst Fußgänger haben darauf grundsätzlich nichts verloren. Er muss aber trotzdem den Sichtverhältnissen angemessen fahren.

Wenn es sich um Radwege mit Verkehrszeichen 240 oder 241 handelt muss der Radfahrer seine Geschwindigkeit so wählen, dass eine Gefährdung eventueller Fußgänger ausgeschlossen ist.

Wenn es sich um Radwege mit Verkehrszeichen 240 oder 241
handelt muss der Radfahrer seine Geschwindigkeit so wählen,
dass eine Gefährdung eventueller Fußgänger ausgeschlossen ist.

Das muss er auch ohne jegliches Verkehrszeichen, denn das steht in §1 der StVO. :wink:

ja aber dann wirds grenzwertig.

In der Praxis kann niemand so fahren, dass er noch anhalten kann falls ihm unvermittelt Fußgänger vom Gehweg vors Fahrzeug springen.

Doch,das verlangt der Gesetzgeber so und das kann man auch.
Man muss halt nur mit angepaßter Geschwindigkeit fahren…

Nein, das kann man nicht. Eine an die Möglichkeit, dass Fußgänger blind ins Rad laufen, angepasste Geschwindigkeit gibt es nicht. Dann müsste das Fahren allgemein verboten werden.

kann man nicht, aber der Gesetzgeber verlangt es.
Man steht also als Verkehrsteilnehmer immer mit einem Bein im Knast

Hallo!

kann man nicht, aber der Gesetzgeber verlangt es.

Durch einfache Wiederholung wird diese Behauptung nicht bewiesen. Wo findet man denn dieses Gesetz?

1 Like

da stehts

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

I. Allgemeine Verkehrsregeln

§1 Grundregeln

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Nein, da steht nicht, dass Radfahrer aich auf dem Radweg so zu bewegen haben, dass die Gefährdung eines auf den Radweg springenden Fußgängers ausgeschlossen ist. Stattdessen steht da, dass Fußgänger sich so zu bewegen haben, dass die Gefährdung von Radfahrern auf dem Radweg ausgeschlossen ist.

1 Like

ich habe dir nicht widersprochen, im gegenteil