Irgendwie kann ich das nicht ganz glauben und harre der Links
die
da kommen.
Hi,
ach Kinders, warum so misstrauisch.
Also dann mal den
§ 2 Nr. 17 FZV zitiert
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selbstfahrende Arbeitsmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind;
http://bundesrecht.juris.de/fzv/__2.html
Damit wird der Transport von Gütern ausgeschlossen, also kein Kies, kein Sand, keine Rüttelplatte in der Schaufel.
Das ist der eine Teil.
Teil2
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie z.B. Radlader können nicht zugelassen werden. Es fehlt an so profanen Dingen wie Sicherheitseinrichtungen welche ein Kfz braucht damit es zugelassen werden kann, sprich über den TÜV kommt. So eine Gabel oder Schaufel ist als Knautschzone nicht so geeignet. Mal davon abgesehen ob so eine Knicklenkung so das Wahre ist.
Teil3
Der liebe Führerschein, selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 25km/h können mit dem Führerschein L gefahren werden. Mit Ladung zählt der Radlader nicht mehr, siehe § 2 Nr. 17 FZV, nicht mehr als selbstfahrende Arbeitsmaschine, und es wird der Führerschein C benötigt.
Teil4
Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen wird keine Kfz-Steuer fällig, solange keine Güter transportiert werden. Werden Güter transportiert, § 2 Nr. 17 FZV, ist es keine selbstfahrende Arbeitsmaschine mehr, und es würde Steuer fällig, und eine andere Versicherung als für eine selbstfahrende Arbeitsmaschine. Müsste zugelassen sein, was aber eben nicht möglich ist.
Q-Gruß