Hallo zusammen,
so, jetzt habe ich der Neugier doch nachgegeben, und mal in der StVZO nachgelesen. Da findet sich in § 19 wie folgt:
§19StVZO Absatz (2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.
D.h. selbst Demilitarisierung reicht nicht aus! Und Ausnahmegenehmigungen von § 19 nach § 70 müsste mindestens die oberste Landesbehörde erteilen, wobei „in bestimmten Einzelfällen“ in internen Anweisungen geregelt sein dürfte, zu denen ich noch nichts gefunden habe (sicherlich extrem restriktiv). Da es dabei ja nicht nur um „militärisch“, sondern auch um Gewicht, Maße, Abgasnormen, Lärm, … geht, ab den obersten Landesbehörden aber von sämtlichen Vorschriften der StVZO Ausnahmen gemacht werden dürfen, würde es also zulassungstechnisch grundsätzlich tatsächlich gehen, mit so einer Ausnahme ein normales Nummernschild zu bekommen (KWKG, … nicht betrachtet).
Warum wer im konkreten Fall für das neuwertige Ding das Nummernschild bekommen / verwendet hat, wird sich wohl nicht aufklären. Ein Hersteller würde ja vermutlich für Erprobungsfahren eher rote /07er Kennzeichen nutzen.
Gruß vom Wiz