Ich bin ehrenamtliche Betreuerin und gleichzeitig Angehörige ersten Grades. Im Heimvertrag bin ich als die Person benannt, die im Falle des Todes des Betreuten gegenüber dem Heim berechtigt ist, die im Zimmer zurückgelassenen Gegenstände entgegenzunehmen. Von der Hauptbetreuerin (RA) ist mir gesagt worden, dass die Angehörigen die Gegenstände erst entgegennehmen dürfen, wenn sie sich als Erben legitimieren können. Da ich viele Kilometer vom Betreuten entfernt wohne und auch Möbel zu den Gegenständen gehören, möchte ich im Falle des Todes des Betreuten nicht die Gegenstände zu mir nehmen. Wie handle ich juristisch korrekt und kostensparend, wenn das Zimmer geräumt werden soll?
Hallo!
Entschuldigung dass ich erst jetzt antworte, war im Urlaub.
Also, im Falle des Todes können Sie das Erbe ausschlagen. Dann haben Sie keinen „Anspruch“ auf die Gegenstände im Heim, aber auch nicht auf den gesamten Nachlass. Die Erbausschlagung können Sie beim Nachlassgericht erklären. Dazu hat man 6 Wochen nach Bekanntwerden des Erbfalles (also, wenn Sie vom Tot des Betreuten erfahren) Zeit.
Wenn Sie das Erbe annehmen, können Sie natürlich auch ein Unternehmen beauftragen, das Zimmer zu räumen und Wertgegenstände sicherzustellen. Das müssen Sie natürlich bezahlen. Was mit den Gegenständen passieren soll, bleibt natürlich dann Ihnen überlassen.
Ich hoffe, ich konnte helfen.
Sebastian Jacobsen