Hallo,
ich steh an einer Fussgängerampel und warte auf „grün“. Als grün kommt überquere ich sofort die Ampel. In dem Moment in dem ich etwa die Hälfte des Fussgängerüberweges überquert habe, rast ein Auto mit deutlich erhöhter Geschwindigkeit das in dem Moment ja rot hatte auf mich zu. Ich springe noch schnell zur Seite, da kommt das Auto vor der Haltelinie doch noch zum Stehen. Ich habe immer noch grün.
Ich fühlte mich sehr bedroht vom grinsenden Autofahrer.
Wie kann ich juristisch vorgehen, kann ich noch was anderes tun.
Vielen Dank im voraus
Achim
FAQ1129
Hi.
Leider hast du die Vorschaltseite nicht gelesen. Schade, ansonsten könnte hier wieder eine nette Diskussion entstehen, aber so wird der Beitrag wahrscheinlich bald gelöscht. Am besten, du stellst die Frage nochmal ein, aber in der Form „Angenommen, ein Fußgänger steht an einer Ampel…“.
Ansonsten:
Nuja, wirklich machen kann man da nix, solange keine Zeugen da sind. Dann steht es wohl Aussage gegen Aussage. Es hört sich aber ziemlich nach einer Nötigung an.
MfG,
TheSedated
Nuja, wirklich machen kann man da nix, solange keine Zeugen da
sind. Dann steht es wohl Aussage gegen Aussage. Es hört sich
aber ziemlich nach einer Nötigung an.
Auch wenn die Diskussion nur kurz wird:
Aussage gegen Aussage als solche gibt es nicht. Nennen wir es Zeuge gegen Betroffenen/Beschuldigten. Die Aussage eines Zeugen muss vollständig und wahrheitsgemäß sein sonst macht er sich der Falschaussage nach § 153 StGB strafbar. Der Betroffene (bei OWi) oder Beschuldigte (bei Straftaten) dagegen muss überhaupt nicht aussagen und darf sogar ungestraft lügen.
Daraus ergibt sich dem Zeugen gegenüber eine höhere Glaubwürdigkeit…
Eine Nötigung kann ich hier nicht erkennen, allenfalls eine Gefährdung.
Gruß Crack
Hallo, man könnte Nötigung anzeigen bei der Polizei und es werden dann von beiden Seiten die Aussagen aufgenommen. Sollte er nicht schon einige Anzeigen wegen solchen Verhaltens haben, war es das aber. Gruß
Bei Anzeige kommt nichts bei raus. Er hatte seine Geschwindigkeit so, daß er vor der Ampel rechtzeitig zum Stehen kam. Sie könnten, wenn Sie das Kennzeichen haben, über eine Halterauskunft evtl. an den Fahrer kommen ud mit ihm freundlich diskutieren. Aber in unserem heutigen Straßenverkehr sind sehr viel rücksichtslose, uneinsichtige Fahrer unterwegs, Aber auch Sie selbst müssen Ihr Verhalten so vorausschauend einrichten, daß Sie mit dem (erkennbaren) Fehlverhalten anderer jederzeit rechnen um eigenen Schaden zu vermeiden.
Er hat sich gemäß § 1 StVO der vermeidbaren Belästigung schuldig gemacht. Eine Anzeige würde Ihn 20 € kosten.
Hallo, man könnte Nötigung anzeigen bei der Polizei
Es liegt keine Nötigung vor.
Gruß Crack
Du fühltest Dich zwar verständlicherweise gefährdet, aber da der Fahrer vor der Haltelinie noch zum Stehen gekommen war, war es sicher keine Nötigung.
Und ob das auch objektiv eine Gefährdung gewesen war, dürfte sich nachträglich und ohne Zeugen nicht mehr feststellen lassen.
Also vergiss es einfach - auch wenn es schwer fällt!
Hallo,
Fußgängerüberwege werden auch als Zebrastreifen bezeichnet. Fußgänger, Rollstuhlfahrer, Fahrer von Krankenstühlen und Begleittiere haben Vorrang und ihnen muss die Überquerung der Fahrbahn ermöglicht werden.
Alle Fahrzeuge außer Schienenfahrzeuge müssen halten. Fahrzeuge sollen deshalb mit gemäßigter Geschwindigkeit an einen Fußgängerüberweg heranfahren, um entsprechend reagieren zu können.
Wer dies missachtet und nicht mit gemäßigter Geschwindigkeit an einen Fußgängerüberweg heranfährt oder einem Berechtigten das Überqueren der Straße nicht ermöglicht oder an einem Fußgängerüberweg überholt, kassiert eine Geldstrafe von 50 Euro und 4 Punkte in Flensburg.
Konkret heißt das, Sie können mit dem abgelesenen Kennzeichen zur Polizeiwache gehen und dort eine Ordnungswidrigkeitenanzeige zu Protokoll geben.
Grüße,
strucki
Fußgängerüberwege werden auch als Zebrastreifen bezeichnet.
Aus der Frage: „ich steh an einer Fussgängerampel“
Gruß Crack
Ich komme leider erst heute zu meiner Antwort.
Eine Anzeige, vorausgesetzt Du hast die KFZ-Nummer brächte nötigenfalls wegen einer Nötigung des Fahrers nach § 1 STVO 20€ Bußgeld für den Fahrer. Da dir kein Schaden entstanden ist, kommt Schmerzensgeld nicht in Betracht, das würde auch einen Prozess voraussetzen.
Also, erspare dir den Ärger und schlucke die Pille.
Eine Anzeige, vorausgesetzt Du hast die KFZ-Nummer brächte
nötigenfalls wegen einer Nötigung des Fahrers nach § 1 STVO
Kann mir bitte mal jemand erklären warum Einige hier den Straftatbestand der Nötigung als erfüllt ansehen?
Im Übrigen: Nötigung ist im §240 StGB geregelt, nicht in der StVO.
Gruß Crack