Raucher und Nichtraucher

Hallo,

mal folgendes Szenario angenommen:

Ein Verwaltungsgebäude einer Firma, ca. 100 Personen arbeiten dort, Raucher und Nichtraucher. Üblich ist, dass die Bürotüren offen sind. 2 Chefs: ein Nichtraucher, ein Exraucher.
Es gibt keine definitive Chef-Ansage zum Thema Rauchen oder Nichtrauchen: der eine Typ Raucher geht raus, der andere macht die Bürotür zu und das Fenster auf (angenommen es gäbe Bürogemeinschaften die rauchen) der nächste Typ Raucher verzichtet während der Arbeitszeit auf Zigaretten.

Rein interessehalber mal folgende Problemstellungen:

  • Angenommen ein Nichtraucher merkt an, dass es ihn störe, wenn die ich-rauche-im-Büro-und-mache-währenddessen-die-Tür-zu-Raucher die Bürotür wieder öffnen und der Chef hört es mit -> Ist der Chef im Zugzwang und muss eine Richtlinie zum rauchen aussprechen?
  • Angenommen es würde ein Rauchverbot verhängt, dürfte sich jemand während seines Besuchs eine Zigarette im Gebäude anstecken? Was wäre bei Mißachtung des Rauchverbotes und Duldung?
  • Angenommen es würde sich jemand beim Betriebsrat beschweren, müsste die Chefetage dann ein Rauchverbot (zumindest) im Gebäude verhängen bzw. gäbe es für die Chefetage Möglichkeiten diese Beschwerde zu ignorieren?
  • Könnte ein Unternehmen auf dem kompletten Firmengelände ein Rauchverbot verhängen, also keinerlei Raucherzonen ausweisen? „Normale“ Industrie, keine explosiven Güter in Sicht.

Es geht nicht um die Raucher vs. Nichtraucherdiskussion!!!
Grundlage für diese Fragen waren ein paar Spinneren in der Mittagspause, auf die ich gerade ad hoc keine Antwort finde.

Danke,
Little.

Hallo,
der Betriebsrat kann mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung treffen. Da könnte festgelegt werden, wo geraucht werden darf, wann man rauchen darf usw. Muss zum Rauchen ausgestempelt werden oder nicht etc.

Der Hausherr (Arbeitgeber) kann auch einfach ein generelles Rauchverbot aussprechen.

Schöne Grüße
Schrella

Hallo,

Grundsätzlich ja. Das Recht auf rauchfreie Arbeitsumgebung ist vom BAG bereits seit 1998 bestätigt.

Nein, ein Rauchverbot gilt natürlich auch für Besucher.

Jeder einzelne nichtrauchende AN könnte eine rauchfreie Arbeitsplatzumgebung (dazu gehören auch Gemeinschaftseinrichtungen wie zB Teeküchen oder auch Treppenhäuser und Flure) vor dem Arbeitsgericht einklagen.

Wenn es eine formale Beschwerde iSd § 85 BetrVG ist
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__85.html

Ja, es gibt hierbei durch die erwähnte Rechtsprechung keinerlei Spielraum für den AG

Wenn der BR seine Aufgaben und Pflichten ernst nimmt, wird dem AG die Einigungsstelle gem. § 85 Abs. 2 BetrVG bzw. spätestens das Arbeitsgericht gem. § 76 Abs. 7 BetrVG
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__76.html
seine Fürsorgepflichten in Sachen Nichtraucherschutz genauestens erläutern - ggfs. unter Androhung von Bußgeld für weitere Untätigkeit.

Nein, der AG ist nicht Erziehungsberechtigter des AN. Der AG muß zumindest im Freiem (ggfs. mit Wetterschutz) in zumutbarer Entfernung von den Arbeitsplätzen eine „Raucherecke“ installieren bzw. freigeben.
Allerdings kann er verlangen, daß zum Rauchen dann die bezahlte Arbeitszeit unterbrochen wird.

&Tschüß
Wolfgang