Raus aus der PKV Schüler

Hallo Wissende,

Ein Schüler ist bei seiner elterlichen KV privat krankenversichert und möchte einen Minijob antreten.( € 450,00 )
Weiss jemand ob der Schüler damit in die gesetzliche KV wechseln kann?

Wieviel Stunden wöchentlich darf der Schüler arbeiten ohne dass dem Erziehungsberechtigten das Kindergeld entzogen wird?

Danke bonnie3

Guten Tag,

mit 450,00€ monatlich ist er geringfügig beschäftigt und daher sozialversicherungsfrei.
Zum Kindergeld kann ich keine Auskunft geben.

Gruß

Harald Wesely

Hallo

Kindergeld bekommt man bis zum 25 Lebensjahr und darf max. ein Einkommen von 8004,-€ im Jahr erzielen. Sollte der Schüler in die GKV wechseln wollen muß er einen Job haben wo er
versicherungspflichtig wird, ab diesem Jahr muss er mindesten 455,-€ verdienen, da die Grenze auf 450,-€ angehoben wurde.
Dazu ist das Alter des Schülers zu beachten und damit auch die Einhaltung wieviel Std. er arbeiten darf am Tag.

Mfg
E.R._M.

Die Pflichtvers. in der GKV tritt erst bei mehr als 450 € ein. Bis 450 heisst es Minijob und es greift die „Haupt-KV“.

VG Jens
www.jens-sternberg.de

Hallo bonnie3,
ein Übertritt in die (eigene) gesetzliche Krankenversicherung ist erst möglich, wenn die Beschäftigung zur Krankenversicherungspflicht führt. Das ist erst bei über 450 Euro der Fall.
Mehr Info zum Thema „Wechsel zurück in die GKV“ gibts auf der Seite: http://www.pkv-netz.com/kuendigung.htm

Ich hoffe, das hilft Dir weiter :smile:

Zur 2. Frage können wir leider keine Aussage treffen, ist nicht unser Wissensgebiet.
Very sorry :smile:.

PKV-Spezialisten
Hans-Günter & Michael Rischer
Home: www.pkv-netz.com

Hallo Wissende,

Ein Schüler ist bei seiner elterlichen KV privat
krankenversichert und möchte einen Minijob antreten. € 450,00. Weiss jemand ob der Schüler damit in die gesetzliche KV wechseln kann?

Danke bonnie3

Hallo Bonnie3,

seit nicht so faul, dauert bei Google 3 Minuten!!, und gebt mehr Infos her - Danke.

Die Regelungen im Detail:

Bei einer Erstausbildung werden Einkünfte generell nicht mehr auf das Kindergeld angerechnet.
Bei einer Zweitausbildung werden Einkünfte nicht angerechnet, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreitet oder es sich um Einkünfte im Rahmen eines geringfügigen bzw. kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisses oder einer Ausbildungsvergütung handelt.

§ 32 Abs. 4 EStG lautet ab dem 1. Januar 2012:
„Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind (…) nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im
Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.“

Gut erklärt sind die sich daraus ergebenden Änderungen auch bei ->studis online.

Auch ist der Schüler(in) mit einen Minijob nicht in der GKV Pflichtversichert, da muß der Verdienst drüberliegen.

Gruß -Leo!

Hallo!

Mit einem Minijob kann man nicht in die GKV eintreten, das geht nur mit einer regelmäßigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Dieses ist als Schüler nicht möglich.

Die wöchentliche Stundenzahl darf 20 Std. nicht überschreiten, es darf im Jahr nur 2 Monate oder 50 Tage im Jahr gearbeitet werden.

Gruß

H.C. Sanders

sorry keine Ahnung, gehe aber davon aus, dass die 50€ mehr nur was mit der renten versicherung zu tun hat!?

Hi,
Ein Minijob löst keine Versicherungspflicht aus, bei 451 € geht aber warscheinlich das Kindergeld flöten,
würde ich bei der Kindergeldkasse erfragen.
Gruß
DKV-Service-Center Rüdiger Maaß
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