Hallo Bonnie3,
seit nicht so faul, dauert bei Google 3 Minuten!!, und gebt mehr Infos her - Danke.
Die Regelungen im Detail:
Bei einer Erstausbildung werden Einkünfte generell nicht mehr auf das Kindergeld angerechnet.
Bei einer Zweitausbildung werden Einkünfte nicht angerechnet, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreitet oder es sich um Einkünfte im Rahmen eines geringfügigen bzw. kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisses oder einer Ausbildungsvergütung handelt.
§ 32 Abs. 4 EStG lautet ab dem 1. Januar 2012:
„Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind (…) nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im
Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.“
Gut erklärt sind die sich daraus ergebenden Änderungen auch bei ->studis online.
Auch ist der Schüler(in) mit einen Minijob nicht in der GKV Pflichtversichert, da muß der Verdienst drüberliegen.
Gruß -Leo!