Hallo zusammen,
habe eine Frage zu einem Angebot, in dem alle Positionen aufglistet wurden, aber eine Position vom Rechnungsprogramm nicht mitberechnet wurde. Kann man den Differenzbetrag trotzdem in der Rechnung einfach mitberechnen?
Hallo,
Kann man den Differenzbetrag
trotzdem in der Rechnung einfach mitberechnen?
Ja, wenn die Leistung erbracht wurde (*).
Solange noch keine Verjährung eingetreten ist.
(*) Ist kritisch, wenn es sich um einen großen Anteil an der Rechnungssumme handelt. Im Grunde genommen eigentlich nicht beauftragt, man müsste den Vertrag und Sachverhalt näher kennen.
GrĂĽĂźe
Tommy
Hi Tommy.
Danke fĂĽr die Info,
geht ca. um ein drittel mehr, dh. obwohl es ein offensichtlicher Additionsfehler ist kann man es vergessen oder auf die Einsicht des Kunden hoffen…
Gruss
Maxe
Hi auch,
geht ca. um ein drittel mehr, dh. obwohl es ein
offensichtlicher Additionsfehler ist kann man es vergessen
oder auf die Einsicht des Kunden hoffen…
Naja, wenn die Leistung erbracht wurde… Das wiegt auch schon ein wenig. Ich schrieb, dass es kritisch wird, aber nicht hoffnungslos. Kommt auf die Zusammenhänge insgesamt an.
Wer ist AG, wer AN? Welche Branche? Was steht im Angebot, im Auftrag?
Wo lag der Fehler eigentlich? Im Angebot? In der Annahme des Angebotes? Wie wurde die Leistung im Angebot/Auftrag dargestellt? War diese Leistung „unvermeidbar“?
Es gibt zahlreiche Ansatzpunkte.
GrĂĽĂźe
Tommy
Hi Thommy,
der Fehler liegt in der Addition der einzelnen Posten im Angebot, sämtliche Leistungen sind aufgeführt, die erste Angebotsposition ist in der kompletten Angebotssumme vom Rechenprogramm nicht addiert worden, Beispiel:
Position 1 Betrag A (An-/Abreise Auf-/Abbau)
Position 2 Betrag B
Position 3 Betrag C
Position 4 Betrag D
Position 5 Betrag E
= Summe B+C+D+E
zzgl. Steuer
Alle Leistungen sind erbracht worden. Im Angebot steht nicht mehr.
In der Auftragsbestellung ist die genannte Summe bestellt worden.
Branche-Werbung…
Gruss
der Maxe
Hi,
die Frage wäre, ob eine Anfechtung wegen Irrtums möglich ist (§119 BGB). Vorab, ich tendiere zu Nein, aus folgenden Gründen:
x War der Rechenfehler wirklich offensichtlich (ungerade Beträge, die Differenz einfach herauszurechnen)?
x Konnte der Besteller die Gesamtsumme evtl. als Pauschalbetrag auffassen? Einen Nachlass eingerechnet *?
x Gab es Vergleichsangebote? Dann hätte Besteller eventuell Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit §123 BGB Täuschung
Beispiel:
Position 1 Betrag A (An-/Abreise Auf-/Abbau)
* Eine Position, die wegen des Fehlens in der Summe gerne als „Nachlass“ „Verhandlungsposition“ gewertet wird und daher bewusst nicht in die Angebotssumme aufgenommen wurde.
In der Auftragsbestellung ist die genannte Summe bestellt
worden.
Dann wollte der Besteller auch nicht mehr bezahlen. Er hat es als Pauschale gewertet.
Kulanz-Nachfrage verbliebe noch, eine Klage wird voraussichtlich scheitern (unbeachtlicher Motivirrtum).
GrĂĽĂźe
Tommy
Danke Tommy, das hatte ich befürchtet, gehört zu den einmaligen Fehlern…
Gruss Maxe
x Gab es Vergleichsangebote? Dann hätte Besteller eventuell
Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit §123 BGB Täuschung
Mich würde interessieren, wo hier das Merkmal der Arglist erfüllt ist?! Die arglistige Täuschung iSd § 123 I Alt. 1 BGB verlangt vorsätzliches Handeln seitens des Täuschenden.
Kulanz-Nachfrage verbliebe noch, eine Klage wird
voraussichtlich scheitern (unbeachtlicher Motivirrtum).
Ein versteckter Kalkulationsirrtum ist sicher als solcher zu qualifizieren, ein offener Kalkulationsirrtum, gerade wenn die Kalkulation offen gelegt wird, es sich beim Gesamtpreis lediglich um eine Rechenoperation handelt und das fehlerfrei Gewollte erkennbar ist, verhält sich das durchaus anders.
Dabei könnte schon der Weg der Auslegung ergeben, dass der Vertrag zum richtigen Preis geschlossen wurde, eine Würdigung aller Umstände im einzelnen ist natürlich unumgänglich.
Kommt man zum Ergebnis, dass ein Vertrag nicht zustande gekommen ist, ist fraglich, ob im Wege der Vertragsanpassung iSd 313 II BGB Abhilfe geschafft werden kann oder sich aus der c.i.c. möglicherweise Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer, falls dieser durch ein mögliches Bemerken des Kalkulationsirrtum gegen eine Aufklärungspflicht verstoßen hat, auf Schadensersatz iHd Differenzbetrages ergeben.
Daher bedarf es der wirtschaftlichen Abwägung, ob sich eine Rechtsberatung durch einen Anwalt im konkreten Fall rechnet.
Hallo,
x Gab es Vergleichsangebote? Dann hätte Besteller eventuell
Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit §123 BGB TäuschungMich würde interessieren, wo hier das Merkmal der Arglist
erfĂĽllt ist?!
Ob es erfüllt ist oder nicht, wäre hier reine Spekulation. Daher mein „eventuell“.
Die arglistige Täuschung iSd § 123 I Alt.
1 BGB verlangt vorsätzliches Handeln seitens des Täuschenden.
Nun, ein Angebot, welches bei 5 Positionen in der Summe am Ende um 30% zu niedrig ist, kann ein Fehler sein, aber auch Vorsatz.
Kulanz-Nachfrage verbliebe noch, eine Klage wird
voraussichtlich scheitern (unbeachtlicher Motivirrtum).Ein versteckter Kalkulationsirrtum ist sicher als solcher zu
qualifizieren, ein offener Kalkulationsirrtum, gerade wenn die
Kalkulation offen gelegt wird, es sich beim Gesamtpreis
lediglich um eine Rechenoperation handelt und das fehlerfrei
Gewollte erkennbar ist, verhält sich das durchaus anders.
Stimmt, die Ausnahme. Unter Berücksichtigung des von Maxe geschriebenen „In der Auftragsbestellung ist die genannte Summe bestellt worden“ kann man getrost argumentieren, dass es eindeutig zu Gunsten des Bestellers tendiert. Wenn der Anbietende weder vor Angebotsabgabe noch nach Auftragserteilung seine eigenen Zahlen prüft, könnte man schon wieder § 123 ins Spiel bringen.
Daher bedarf es der wirtschaftlichen Abwägung, ob sich eine
Rechtsberatung durch einen Anwalt im konkreten Fall rechnet.
Ich betrachte die Aussichten gering, verursacht zusätzliche Kosten. Natürlich, versuchen kann man es, aber …
GrĂĽĂźe
Tommy
x Gab es Vergleichsangebote? Dann hätte Besteller eventuell
Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit §123 BGB TäuschungMich würde interessieren, wo hier das Merkmal der Arglist
erfüllt ist?!Ob es erfüllt ist oder nicht, wäre hier reine Spekulation.
Daher mein „eventuell“.
Im Sachverhalt steht, dass das Rechnungsprogramm den Fehler begangen hat und den Posten nicht mitgerechnet hat, also kein vorsätzliches Handeln seitens des Angebotserstellers, demnach auch keine Arglist, welche sich dadurch definiert, dass der Täuschende weiß oder für möglich hält und in Kauf nimmt, die Unwahrheit zu verbreiten oder die Wahrheit zu verschweigen und damit den Erklärenden zur Abgabe der Erklärung bewegen will oder weiß, dass der Erklärende die Erklärung ohne die Täuschung nicht abgegeben hätte. Nach der hier geschilderten Sachlage ist dies eben nicht erfüllt.
Die arglistige Täuschung iSd § 123 I Alt.
1 BGB verlangt vorsätzliches Handeln seitens des Täuschenden.Nun, ein Angebot, welches bei 5 Positionen in der Summe am
Ende um 30% zu niedrig ist, kann ein Fehler sein, aber auch
Vorsatz.
Oder es ist , wie im Sachverhalt geschildert, kein Vorsatz. (s.o.)
Außerdem würde hier eine Anfechtung durch den Auftraggeber („Besteller“) aufgrund einer arglistigen Täuschung durch den Auftragnehmer überhaupt keinen Sinn ergeben, weil der Auftraggeber als vermeintlich „Getäuschter“ sowieso am Vertrag festhalten möchte. Und warum läge ein Täuschung nur vor, wenn es Vergleichsangebote gab?! Und wo in § 123 BGB findet sich ein Schadensersatzanspruch!?!
Kulanz-Nachfrage verbliebe noch, eine Klage wird
voraussichtlich scheitern (unbeachtlicher Motivirrtum).Ein versteckter Kalkulationsirrtum ist sicher als solcher zu
qualifizieren, ein offener Kalkulationsirrtum, gerade wenn die
Kalkulation offen gelegt wird, es sich beim Gesamtpreis
lediglich um eine Rechenoperation handelt und das fehlerfrei
Gewollte erkennbar ist, verhält sich das durchaus anders.Stimmt, die Ausnahme. Unter Berücksichtigung des von
Maxe geschriebenen „In der Auftragsbestellung ist die genannte
Summe bestellt worden“ kann man getrost argumentieren, dass es
eindeutig zu Gunsten des Bestellers tendiert.
Und genau das ist, worauf es ankommt, hat der Auftraggeber („Besteller“) den Fehler bemerkt und bewusst verschwiegen, kann er, wenn er dadurch eine Aufklärungspflicht verletzt hat, sich gegenüber dem Auftragnehmer aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB Schadensersatzpflichtig in Höhe des Differenzbetrages gemacht haben, wenn nicht etwa die Auslegung der WE oder eine Vertragsanpassung schon etwas anderes ergibt.
Wenn der Anbietende weder vor Angebotsabgabe noch nach
Auftragserteilung seine eigenen Zahlen prüft, könnte man schon
wieder § 123 ins Spiel bringen.
Nein, nein und nochmals nein! Das wäre höchstens fahrlässiges (§ 276 II BGB) Verhalten und kein Vorsatz. (s.o.)
Hallo,
… also kein
vorsätzliches Handeln seitens des Angebotserstellers
nochmal: Zum Einen hatte ich „eventuell“ geschrieben, zum anderen können wir es tatsächlich nicht wissen (Sorry Maxe, ist nicht gegen dich gemeint).
Der Ausführende aber hat die Bestellung/den Auftrag auf sein Angebot zu „der Summe“ angenommen und ausgeführt. Spätestens vor Ausführung hätte er seine Einwendungen geben müssen. Das ist doch der erste Schritt. Was ist hier denn eigentlich unklar?
Er stellt eine zusätzliche Forderung gegenüber dem vereinbarten Preis?
Und genau das ist, worauf es ankommt, hat der Auftraggeber
(„Besteller“) den Fehler bemerkt und bewusst verschwiegen,
kann er, wenn er dadurch eine Aufklärungspflicht verletzt hat,
sich gegenüber dem Auftragnehmer aus §§ 280 I, 311 II, 241 II
BGB Schadensersatzpflichtig in Höhe des Differenzbetrages
gemacht haben, wenn nicht etwa die Auslegung der WE oder eine
Vertragsanpassung schon etwas anderes ergibt.
Hoppla, jetzt ist der Auftraggeber auch noch schuld und hat bewusst verschwiegen? Dazu sollten wir ihn erst einmal anhören, vermutlich „ich habe es nicht nachgerechnet, alle Leistungen zum Preis X, so habe ich doch bestellt“. Du konstruierst irgendwelche Zusammenhänge und Vermutungen.
GrĂĽĂźe
Tommy
nochmal: Zum Einen hatte ich „eventuell“ geschrieben
Verfolgt man die Äußerungen des Fragestellers, so lassen sich keinerlei Anzeichen dafür finden, dass in irgendeiner Weise mit Wissen und Wollen gehandelt wurde. Außerdem war der Hinweis auf § 123 BGB völlig überflüssig, da er schlicht falsch war und bei diesem Sachverhalt zudem keine Relevanz hat.
zum anderen können wir es tatsächlich nicht wissen (Sorry Maxe,
ist nicht gegen dich gemeint).
Wer interpretiert hier in den Sachverhalt hinein?!
Der AusfĂĽhrende aber hat die Bestellung/den Auftrag auf sein
Angebot zu „der Summe“ angenommen und ausgeführt. Spätestens
vor Ausführung hätte er seine Einwendungen geben müssen. Das
ist doch der erste Schritt. Was ist hier denn eigentlich
unklar?
Und? Wäre der Rechenfehler hier vom Auftragnehmer bemerkt worden, müsste man sich normalerweise nicht mit einem offenem Kalkulationsirrtum beschäftigen.
Er stellt eine zusätzliche Forderung gegenüber dem
vereinbarten Preis?Und genau das ist, worauf es ankommt, hat der Auftraggeber
(„Besteller“) den Fehler bemerkt und bewusst verschwiegen,
kann er, wenn er dadurch eine Aufklärungspflicht verletzt hat,
sich gegenüber dem Auftragnehmer aus §§ 280 I, 311 II, 241 II
BGB Schadensersatzpflichtig in Höhe des Differenzbetrages
gemacht haben, wenn nicht etwa die Auslegung der WE oder eine
Vertragsanpassung schon etwas anderes ergibt.Hoppla, jetzt ist der Auftraggeber auch noch schuld und hat
bewusst verschwiegen? Dazu sollten wir ihn erst einmal
anhören, vermutlich „ich habe es nicht nachgerechnet, alle
Leistungen zum Preis X, so habe ich doch bestellt“. Du
konstruierst irgendwelche Zusammenhänge und Vermutungen.
Das ist der Punkt, an welchem in meinem Beitrag drei mögliche Varianten aufgezeigt werden, nachdem genauere Anhaltspunkte im Sachverhalt fehlen.
Ein Beispiel zur nochmaligen Verdeutlichung:
Vereinbare zwei Personen, dass die eine ein Auto zum Preis von € 4.000,- und Winterreifen dazu zum Preis von € 200,- von der anderen kauft, und wird dann als Gesamtpreis fälschlicherweise € 4.100,- genannt, so ergibt der Weg der Auslegung (§§ 133, 157 BGB), dass der Vertrag zum Kaufpreis von € 4.200,- geschlossen wurde, der Käufer hat dann auch diesen Preis zu bezahlen.
Auch auf die Gefahr hin, dass ich mich wiederhole, zudem käme, falls der Weg der Auslegung ein anderes Ergebnis bringt, noch eine Vertragsanpassung iSd § 313 II BGB in Frage bzw. bei zumindest Kenntnis durch den Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch aus der c.i.c.
Dazu sollten wir ihn erst einmal
anhören, vermutlich „ich habe es nicht nachgerechnet, alle
Leistungen zum Preis X, so habe ich doch bestellt“. Du
konstruierst irgendwelche Zusammenhänge und Vermutungen.
Es ist auch erstaunlich, wie man im selben Absatz jemand anderem Vermutungen unterstellen kann und gleichzeitig selbst rein spekulative Aussagen, noch dazu unter Verwendung des Wortes „vermutlich“, einem Beteiligten in den Mund zu legen.
Auch Rechenfehler als mögliche Rabatte zu klassifizieren ist durchaus unüblich, Ein Skonto- oder Rabattabzug wird normalerweise eigens in einer Kalkulation ausgewiesen, um eben Verwirrungen aufgrund falscher Rechnungen auszuschließen.
Hallo,
Verfolgt man die Äußerungen des Fragestellers, so lassen sich
keinerlei Anzeichen dafĂĽr finden, dass in irgendeiner Weise
mit Wissen und Wollen gehandelt wurde. AuĂźerdem war der
Hinweis auf § 123 BGB völlig überflüssig, da er schlicht
falsch war und bei diesem Sachverhalt zudem keine Relevanz
hat.
Du berufst dich ausschließlich auf einen einseitig vorgebrachten und nicht nachgewiesenen Vortrag. Ich hatte eine mögliche Reaktion der anderen Seite vorgebracht. Nicht mehr, nicht weniger. Sie ist daher weder überflüssig noch falsch.
Der AusfĂĽhrende aber hat die Bestellung/den Auftrag auf sein
Angebot zu „der Summe“ angenommen und ausgeführt. Spätestens
vor Ausführung hätte er seine Einwendungen geben müssen. Das
ist doch der erste Schritt. Was ist hier denn eigentlich
unklar?Und? Wäre der Rechenfehler hier vom Auftragnehmer bemerkt
worden, mĂĽsste man sich normalerweise nicht mit einem offenem
Kalkulationsirrtum beschäftigen.
Du weichst aus. Was ist an einer Bestellung
„In der Auftragsbestellung ist die genannte Summe bestellt worden“
missverständlich?
Ich hatte mehrfach gefragt, welche Gründe gegen den Auftraggeber sprechen. Er will soviel Geld ausgeben, mehr nicht. Der Anbieter hatte derweil zwei Fehler gemacht und „ohne Auftrag“ ausgeführt.
Ein Beispiel zur nochmaligen Verdeutlichung:
Vereinbare zwei Personen, dass die eine ein Auto zum Preis von
€ 4.000,- und Winterreifen dazu zum Preis von € 200,- von der
anderen kauft, und wird dann als Gesamtpreis fälschlicherweise
€ 4.100,- genannt, so ergibt der Weg der Auslegung (§§ 133,
157 BGB), dass der Vertrag zum Kaufpreis von € 4.200,-
geschlossen wurde, der Käufer hat dann auch diesen Preis zu
bezahlen.
Für den AG kann er durchaus unmissverständlich sein, der vereinbarte Preis i.H. von 4.1000 EUR. Er wurde doch ausgesprochen. Einzelfallentscheidung mit allen Varianten und Vorträgen, von beiden Seiten. Du bevorzugst eine Seite.
Auch Rechenfehler als mögliche Rabatte zu klassifizieren ist
durchaus unĂĽblich, Ein Skonto- oder Rabattabzug wird
normalerweise eigens in einer Kalkulation ausgewiesen, um eben
Verwirrungen aufgrund falscher Rechnungen auszuschlieĂźen.
Soweit die Theorie. Ich habe tagein tagaus mit der Auslegung und Interpretation von Vertragsinhalten für unser Unternehmen zu tun. Verträge mit AG und AN. Von „Ein-Satz-Mail-Beauftragungen“ in der Form „Hiermit beauftragen wir sie gemäß Besprechung vom … zur Ausführung der Leistung xxx“ (nicht protokollierte Besprechung, dennoch sechsstellige Auftragshöhe) bis zu mehreren Leitzordnern umfassenden Vertragswerken für die gleiche Auftragssumme. Es ist nichts annähernd normal heutzutage.
GrĂĽĂźe
Tommy
Hallo Tom, hallo aesop,
nur noch zur Info, vielleicht hatte ich mich missverständlich ausgedrückt, Der AG bestellte auf das Angebot zu der Summe „B+C+D+E“
(Position 1 Betrag A (An-/Abreise Auf-/Abbau)
Position 2 Betrag B
Position 3 Betrag C
Position 4 Betrag D
Position 5 Betrag E
= Summe B+C+D+E
zzgl. Steuer
Alle Leistungen sind erbracht worden. Im Angebot steht nicht mehr.
In der Auftragsbestellung ist die genannte Summe bestellt worden.
"Wir erwarten Ihre Auftragsbestätigung für folgende Positionen:
1 - Produktion XY - StĂĽckpreis (Summe(B+C+D+E)))
Naja, wahrscheinlich hat er nicht nachgerechnet - und ohne die Anreise, etc. wäre der Job nicht ausführbar gewesen.
Gruss
Maxe
Danke fĂĽr deinen Hinweis
Hallo,
es klärt zwar nicht alles, aber meine Auslegung:
"Wir erwarten Ihre Auftragsbestätigung für folgende
Positionen:
1 - Produktion XY - StĂĽckpreis (Summe(B+C+D+E)))
Nun, du hast ausgefĂĽhrt zu diesem (Pauschal-)StĂĽckpreis, zu der geringeren (StĂĽckpreis-)Summe.
Ohne Auftrag im eigentlichen Sinne ==> Ausführung = Auftragsbestätigung. Zum Preis (Summe(B+C+D+E)).
Naja, wahrscheinlich hat er nicht nachgerechnet - und ohne die
Anreise, etc. wäre der Job nicht ausführbar gewesen.
Er erwartete eine AB. Da du diese Erwartung (Angebot?) einfach so erfüllt hast, sehe ich noch weniger Möglichkeiten für Ausgleich der vollen Summe.
GrĂĽĂźe
Tommy
Du berufst dich ausschlieĂźlich auf einen einseitig
vorgebrachten und nicht nachgewiesenen Vortrag. Ich hatte eine
mögliche Reaktion der anderen Seite vorgebracht. Nicht mehr,
nicht weniger. Sie ist daher weder ĂĽberflĂĽssig noch falsch.
Eigentlich bedarf selbstverständliches keiner Begründung, das lernt man schon im juristischen Studium, aber hier gerne einige Literaturhinweise:
Zur Arglist empfiehlt sich Palandt, 68. Aufl. 2009, § 123 Rn. 11, auch der MünchKomm, 5. Aufl. 2006, § 123 Rn. 9 ist lesenswert. Zum offenen Kalkulationsirrtum Palandt, selbe Auflage, § 119 Rn. 19 ff.;
Und nochmals, auch wenn eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht zulässig ist: Wieso sollte derjenige anfechten, der sowieso am Vertrag festhalten will?!
Der AusfĂĽhrende aber hat die Bestellung/den Auftrag auf sein
Angebot zu „der Summe“ angenommen und ausgeführt. Spätestens
vor Ausführung hätte er seine Einwendungen geben müssen. Das
ist doch der erste Schritt. Was ist hier denn eigentlich
unklar?Und? Wäre der Rechenfehler hier vom Auftragnehmer bemerkt
worden, mĂĽsste man sich normalerweise nicht mit einem offenem
Kalkulationsirrtum beschäftigen.Du weichst aus. Was ist an einer Bestellung
„In der Auftragsbestellung ist die genannte Summe bestellt
worden“
missverständlich?
Genau darum geht es, der falsch kalkulierte Preis wird bestellt, das heißt jedoch noch lange nicht, dass auch dieser Preis gezahlt werden muss, wie bereits im meinen Beiträgen ausgeführt.
Ich hatte mehrfach gefragt, welche GrĂĽnde gegen den
Auftraggeber sprechen. Er will soviel Geld ausgeben, mehr
nicht. Der Anbieter hatte derweil zwei Fehler gemacht und
„ohne Auftrag“ ausgeführt.
Ob der Auftraggeber den Auftrag auch für einen höheren Preis vergeben hätte, ist nicht geklärt.
Auch hat der Auftragnehmer nicht ohne Auftrag ausgeführt, die nicht berechnete Position gehört natürlich trotzdem zu den Hauptleistungspflichten des Auftragnehmers, es liegt lediglich eine falsch berechnete Gesamtsumme im Rahmen der Gegenleistung vor.
Ein Beispiel zur nochmaligen Verdeutlichung:
Vereinbare zwei Personen, dass die eine ein Auto zum Preis von
€ 4.000,- und Winterreifen dazu zum Preis von € 200,- von der
anderen kauft, und wird dann als Gesamtpreis fälschlicherweise
€ 4.100,- genannt, so ergibt der Weg der Auslegung (§§ 133,
157 BGB), dass der Vertrag zum Kaufpreis von € 4.200,-
geschlossen wurde, der Käufer hat dann auch diesen Preis zu
bezahlen.Für den AG kann er durchaus unmissverständlich sein, der
vereinbarte Preis i.H. von 4.1000 EUR. Er wurde doch
ausgesprochen. Einzelfallentscheidung mit allen Varianten und
Vorträgen, von beiden Seiten. Du bevorzugst eine Seite.
Sollte man sich in der Mitte treffen?! Es geht hier um rechtliche Abwägungen, nicht irgendeinen Kuhhandel auf dem Wochenmarkt. Der Käufer hat im Beispiel kein schutzwürdiges Vertrauen, wenn er wusste, dass der Gesamtpreis lediglich aufgrund einer Rechenoperation falsch ist, wäre der Preis fälschlicherweise zu hoch berechnet worden, hätte er dies sicherlich beanstandet.
Vgl. Palandt, 68. Aufl. 2009, § 119 Rn. 20: „Die Auslegung (§§ 133, 157 BGB) kann ergeben, dass die Parteien als Preis nicht den ziffernmäßig genannten Endbetrag, sondern die falsch addierten Einzelbeträge […] vereinbart haben.“
Auch Rechenfehler als mögliche Rabatte zu klassifizieren ist
durchaus unĂĽblich, Ein Skonto- oder Rabattabzug wird
normalerweise eigens in einer Kalkulation ausgewiesen, um eben
Verwirrungen aufgrund falscher Rechnungen auszuschlieĂźen.Soweit die Theorie. Ich habe tagein tagaus mit der Auslegung
und Interpretation von Vertragsinhalten fĂĽr unser Unternehmen
zu tun. Verträge mit AG und AN. Von
„Ein-Satz-Mail-Beauftragungen“ in der Form „Hiermit
beauftragen wir sie gemäß Besprechung vom … zur Ausführung
der Leistung xxx“ (nicht protokollierte Besprechung, dennoch
sechsstellige Auftragshöhe) bis zu mehreren Leitzordnern
umfassenden Vertragswerken fĂĽr die gleiche Auftragssumme. Es
ist nichts annähernd normal heutzutage.
Solange es funktioniert…
In der täglichen Geschäftspraxis gibt es oft Vorgehensweisen, bei deren juristischer Beurteilung es dem Betrachter regelmäßig den Magen umdreht. Die Stichhaltigkeit eines Vertrages zeigt sich erst, wenn Streitigkeiten aufkommen, dann zeigt sich, ob „Schönwetterverträge“ geschlossen wurden oder nicht.