Also ich würde sagen, dass es hier auf die Verhältnismäßigkeit ankommt. Also wie teuer und groß ist die Maschine und wie notwendig war die Übernachtung, hätte es auch eindeutig günstigere Wege gegeben und ob Sie vorher darüber informiert worden sind und sich selbst entscheiden konnten, ob Sie die Maschine reparieren oder eine neue Maschine liefern, weil dies evtl günstiger für Sie ist. Die Rechtsgrundlage findet sich dazu in §439 BGB. Gem. Absatz 1 ist eine Wahl der Nacherfüllung möglich allerdings laut Rechtsprechung: „Im Zweifel gebührt dem aus § 439 Abs. 1 BGB folgenden Wahlrecht des Käufers der Vorrang“. Und gem. Absatz 3 ist eine Ablehnung bei unverhältnismäßigen Kosten möglich.
Zudem: fehlen gem. (BGH, Urteil vom 8. 1. 2008 - X ZR 97/05; OLG Schleswig) anderweitige Absprachen der Parteien, ist im Zweifel die Nachbesserung dort zu erbringen, wo das nachzubessernde Werk sich vertragsgemäß befindet gem. BGB § 269.
Also Zusammenfassend muss darauf abgestellt werden, ob über die Art und den Ort der Reparatur gepsrochen wurde und ob die Kosten verhältnismäßig sind.