Rechnung stellen als Freiberufler mit/ohne Steuernummer

Hallo Zusammen,

ich arbeite gelegentlich als Dolmetscherin/Übersetzerin und muss natürlich auch Rechnungen stellen. Manche Auftraggeber verlangen von mir auf der Rechnung die Steuernummer. Ich versteuere aber die Einnahmen von dieser Arbeit nicht, da ich nie die magische Grenze der 8000 € erreiche.
Ich verstehe dennoch nicht warum die darauf bestehen, gibt es da neue Gesetze? Andere  Auftraggeber stören sich gar nicht daran und überweisen das Geld sofort problemlos.

Falls ich die Steuernummer dennoch auf der Rechnung miteingebe damit ich endlich mein Geld kriege, verpflichtet mich dies dazu die Höhe des Honorars bei der Einkommenssteuererklärung miteinzugeben? (ich bin Studentin)

Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

Viele Grüße

Lieb-Elle

Pressiert
Servus,

Manche Auftraggeber verlangen von mir auf der Rechnung die Steuernummer.

da haben sie recht, wenn sie das tun.

Ich versteuere aber die Einnahmen von dieser Arbeit nicht, da ich nie die magische Grenze der 8.000 € erreiche.

Das ist nicht gut. Es gibt keine „magische Grenze von 8.000 €“, was die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung betrifft. Dass bei einem zu versteuernden Einkommen (aus allen Einkunftsarten zusammengenommen!) von bis zu 8.354 € keine ESt festgesetzt wird, steht auf einem anderen Blatt.

Wenn ich die Andeutungen in Deinem Text richtig verstehe, gibt es noch andere Einkünfte, für die Du eine ESt-Erklärung erstellst. Dann ist für alle veranlagten Jahre, in denen die ESt > Null war und Du die Einkünfte aus Übersetzertätigkeit nicht erklärt hast, Steuerhinterziehung gegeben. Du kannst das durch eine strafbefreiende Selbstanzeige ausbügeln: Alle unvollständigen Steuererklärungen um die bisher nicht erklärten Einkünfte ergänzen und abgeben, bevor jemand beim FA von sich aus ermittelt. Wenn die dann festgesetzte Einkommensteuer bezahlt ist, ist die Strafbefreiung wirksam. Wenn schon ermittelt wird, bevor Du abgibst, wirkt sie nicht. Solche Mini-Honorarempfänger sind bei Betriebsprüfungen ganz beliebt für Kontrollmitteilungen, es ist eine Frage der Zeit, wann Du zu diesem Thema Post vom FA bekommst.

Ich verstehe dennoch nicht warum die darauf bestehen, gibt es da neue Gesetze?

Der § 14 Abs. 2 UStG, auf den sich die Auftraggeber vermutlich beziehen (intern werden da Regeln vereinfacht, damit man keine extra Kugelfuhr mit Kleinunternehmern hat), ist in seiner jetzigen Form uralt.

Ebenfalls uralt ist § 138 Abs 1 AO, in dem drinne steht, dass Du die Aufnahme Deiner Tätigkeit dem FA hättest anzeigen müssen. Hast Du nicht gemacht, sonst wäre es zu dem Irrtum über die Erklärung von Einkünften gar nicht gekommen.

Die Haftung des Arbeitgebers, falls nichtselbständige Arbeit gegeben ist (die lässt sich bei Dolmetscheinsätzen konstruieren, wenn man mag), ist ebenfalls uralt.

Andere  Auftraggeber stören sich gar nicht daran und überweisen das Geld sofort problemlos.

Das sind die, denen die Risiken egal sind, die ihnen aus dieser Handhabung unter Umständen erwachsen können. Nicht jeder Auftraggeber ist risikoavers.

Falls ich die Steuernummer dennoch auf der Rechnung miteingebe damit ich endlich mein Geld kriege, verpflichtet mich dies dazu die Höhe des Honorars bei der Einkommenssteuererklärung miteinzugeben? (ich bin Studentin)

Das hat mit der Steuernummer nichts zu tun - Du bist eh verpflichtet, die Einkünfte (nicht die Einnahmen) aus Deiner selbständigen Tätigkeit zu erklären.

So, und jetzt schnell die nicht abgegebenen Überschussrechnungen zusammenbasteln, es pressiert!

Schöne Grüße

MM

Dank für Deine Antwort Aprilfisch,

ich habe gar nicht das Gefühl sowas wie Steuerhinterziehung zu betreiben und ist eh nicht meine Intention. Sonst arbeite ich überhaupt nicht (also kein 450,00 € Job usw) und bin Vollzeitstudentin. Die Einkommensteuererklärung mache nicht ich, sondern mein Ehemann, er arbeitet Vollzeit. Soll wir nun diese mickrigen Einnahem auch miteingeben?

Viele Grüße

Selbstanzeige
Servus,

bei Zusammenveranlagung („Ehegattensplitting“) geht es um Steuerhinterziehung, weil die verschwiegenen Einkünfte dazu geführt haben, dass die ESt zu niedrig festgesetzt worden ist.

Wenn Ihr Euch aus irgendeinem kühlen Grund getrennt veranlagen lasst, bist Du „nur“ Deiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht nachgekommen, aber es ist keine ESt hinterzogen, weil sie nicht zu niedrig festgesetzt worden ist.

Im wahrscheinlicheren Fall Zusammenveranlagung müssen die gesamten ESt-Erklärungen mit allen dort bereits enthaltenen Angaben nochmal vorgelegt werden, ergänzt um die Anlage S und eine formlose Gewinnermittlung.

Und, wie gesagt: Strafbefreiend wirkt diese Selbstanzeige nur, wenn noch nicht vom FA in der Sache ermittelt wird. Es ist also schon ein bissle eilig.

Schöne Grüße

MM