Rechnung vom Notar - unverständlich

Hallo,

ich habe heute eine Rechnung vom Notar erhalten, die für mich nicht ganz schlüssig ist.

Vor einigen Wochen habe ich mein Haus verkauft – die eingetragene Grundschuld wurde gelöscht (die Löschungsbewilligung wurde durch meine Bank über deren eigenen Notar beschafft). Die Notarkosten dafür habe ich bereits bezahlt, lediglich das Grundbuchamt hat noch keine Rechnung geschickt. Heute erhalte ich eine Rechnung des Notars vom Käufer – er berechnet mir nun eine Vollzugsgebühr §112 (Einholung Löschungsbewilligung) und eine Treuhandgebühr §113 (Übernahme Treuhandauftrag – für die Zahlung der offenen Grundschuld vom Kaufbetrag).

Ist es legitim, dass mir diese Kosten in Rechnung gestellt werden oder ist das eigentlich Käufersache? Mir war überhaupt nicht bewusst, dass ich diesem Notar noch zusätzliche Zahlungen leisten muss. Wie gesagt, die Löschungsbewilligung selbst wurde von einem ganz anderen Notar erstellt und bereits bezahlt – kann der Käufernotar mir jetzt also ein Einholung in Rechnung stellen? Der Betrag ist zudem höher als für die Bewilligung selbst.

Hoffe jemand hat da etwas mehr Durchblick und kann mir weiterhelfen. Danke!

Liebe Grüße

Hallo,

schau mal in den Kaufvertrag. Normalerweise zahlt der Auftraggeber, wenn halt im Vertrag nichts anderes geregelt ist.

Gruß
C.

1 Like

„Der Verkäufer trägt die durch die Lastenfreistellung entstehenden Mehrkosten.“ Wenn das sein Freifahrtschein ist… :confused: Hatte den Vertrag vorab extra anwaltlich prüfen lassen und da wurde nichts davon gesagt. Eigene Dummheit dann wohl… bin davon ausgegangen, dass die Löschungsbewilligung nur an den ausstellenden Notar und das Grundbuchamt geht. Dass mir auch die „Einholung“ in Rechnung gestellt wird, war mir neu… ebenso wie die Treuhandgebühr.

Geh mit der Rechnung zu dem angeblichen Anwalt der das geprüft hat und verlang, dass er die Rechnung übernimmt.
ramses90

1 Like

Warum denn? auf was wurde geprüft und wie und was wurde denn vereinbart.

ist ja auch die Last des Verkäufers die dort ausgetragen wurde und nicht die last des Käufers.

Was also da der Anwalt falsch geprüft haben sollte ich mir schleierhaft.

1 Like

Wieso? Der Anwalt hat doch keinen Fehler gemacht. Üblich ist, daß der Verkäufer die Immobilie lastenfrei übergibt und das kann nur der Verkäufer bewerkstelligen oder einen der Notare damit beauftragen, was hier ja wohl geschehen und auch nicht ungewöhnlich ist. Daher ist es auch nicht abwegig, daß der Verkäufer die Kosten dafür trägt.

Wenn man gewollt hätte, daß der Anwalt einem nach der Lektüre alle Rechtsfolgen des Vertrages erklärt, hätte man dem den Auftrag so erteilen müssen, was dann entsprechend teuer geworden wäre. Wenn man ihm sagt, er solle sich das mal anschauen, dann prüft er auf ungewöhnliche und rechtswidrige Klauseln.

1 Like

Naja, das ist ja schon sehr konkret.

Die Gebühr kommt dadurch zustande, daß da zwei Notare im Spiel waren. Zumindest für die Einholung. Der Treuhandauftrag besteht darin, dafür zu sorgen, daß die Löschung der Grundschuld erst erfolgt, wenn das Kreditinstitut den ausstehenden Kreditbetrag erhalten hat. Er handelt also treuhänderisch für das Kreditinstitut.

Natürlich kann man das auch so regeln, daß der Käufer diese Gebühren ebenfalls bezahlt, aber dann hätte man das so in den Kaufvertrag aufnehmen müssen. Die von Dir zitierte Formulierung ist aber klar, deutlich und wasserdicht.

Gruß
C.

2 Like

Hat er doch ghemacht. Wenn der Käufer die jetzt trotzdem nochmal einholt ist das doch sein Privatvergnügen oder nicht?
Die Grundschuld will er ja auch zahlen sobald die Rechnung da ist.
Der Verkäufer übergibt also eine lastenfreie Immobilie. ramses90

Das erscheint mir unwahrscheinlich. Diese Formulierung

kommt mir jedenfalls komisch vor. Warum sollte ein Kreditinstitut eine Löschungsbewilligung über den eigenen Notar beschaffen? Erstens hat kein Kreditinstitut einen eigenen Notar, zweitens beschafft ein KI keine Löschungsbewilligung, sondern sie stellen sie aus. Insofern wird das so gelaufen sein wie immer, nämlich daß der Notar die Löschungsbewilligung vom KI einholt und im Rahmen des Treuhandauftrages Zug um Zug mit dem Geldeingang die Löschung der Grundschuld beauftragt.

Das, was da schon an Notargebühren bezahlt wurde, waren wahrscheinlich die Kosten für die Beglaubigung der Unterschriften der Bankmitarbeiter, die die Löschungsbewilligung unterschrieben haben.

Danke für euer Feedback.

Um das nochmal klarzustellen: die Bank hat für die Löschungsbewilligung selbst einen Notar beauftragt. Punkt. Das meinte ich mit dem „Bank eigenen Notar“. Diese Rechnung des von der Bank beauftragten Notars liegt mir seit Wochen vor und diese habe ich bezahlt. Im Anschreiben steht nichts von lediglich der Beglaubigung der Unterschriften der Bankmitarbeiter, sondern explizit „Löschungsbewilligung“ (von wegen Übersendung des Originals der Löschungsbewilligung etc.).

Der „angebliche Anwalt“ der den Vertrag prüfte, ist ein realer Anwalt und dieser hatte den Auftrag zu meinen Gunsten zu prüfen - und nicht nur die rechtliche Seite, sondern auch ob das alles zu meinen Gunsten ausgelegt ist.

Für mich ist das Neuland, daher meine Nachfragen… wenn das alles so offensichtlich ist, dann bin ich zu blöd dafür! Für mich macht daher die Rechnung des Käufer-Notars nicht so recht Sinn… aber wie gesagt, falls das so legitim ist, bin ich halt selbst schuld.

Richtig, dass muss sie auch, um die Bewilligung zu erstellen.

Auch soweit ganz normaler ablauf.

Das Läuft so ab:
Du möchtest eine Löschung.
Die Bank erstellt die Bewilligung und muss diese notariell beglaubigen.
du gehst zum Notar und bestätigst vor diesen, dass du die Löschung durchfürhen möchtest.

die Kosten der Beiden Notare hast du zu begleichen, da du deren Direkter / indirekter Auftragsgeber warst.

Hat er denn darauf hingewiesen, daß Du nach Überweisung des Geldes das Eigentum an der Immobilie verlierst? Wahrscheinlich ja auch nicht. Er wird vermutlich auch nicht darauf hingewiesen haben, daß Du als Verkäufer bestätigst, daß Du keine Mängel verschwiegen hast und Dir keine im Grundbuch nicht eingetragene Dienstbarkeiten und/oder nachbarrechtliche
Beschränkungen bekannt sind. Das sind so normale Dinge wie eben der Umstand, daß die Immobile lastenfrei zu übergeben ist und die Kosten dafür der Verkäufer trägt. Die Lastenfreiheit ist ein Zustand, der zwischen dem Verkäufer und dem Kreditinstitut hergestellt wird. Der vorherige Zustand geht den Käufer auch nichts an; er kennt auch nicht die Höhe der Verbindlichkeiten und er muß sie auch nicht kennen. Da die Kosten für den Treuhandauftrag sich auch der Höhe ergeben, müßte andernfalls jeder Käufer erst einmal abklären, ob auf dem Grundstück vorher nicht aus alten Zeiten eine Grundschuld über zig Millionen eingetragen ist, was dann Kosten im vier- oder fünfstelligen Bereich bedeuten würde.

Um es zu verdeutlichen: daß der Käufer die Kosten für die Lastenfreiheit übernimmt, ist in etwa so sinnvoll, wie die Kosten für die Ummeldung eines verkauften Kraftfahrzeuges dem Verkäufer aufzubürden.