Rechnung von Telefonica von 2014

Niemand - inklusive Dir - kann mit Sicherheit sagen, wie das damals abgelaufen ist. Das ist zehn Jahre her und vielleicht weiß auch Dein Bekannter nicht mehr genau, was er an wen mit welchem Inhalt geschickt hat.

Tatsache ist, dass die Telefonica einen vollstreckbaren Titel hat, der 30 Jahre gilt, d.h. die „normale“ Verjährung greift nicht und wenn jemand von GFKL spitz bekommt, dass der Schuldner jetzt wieder eine ladungsfähige Anschrift hat, dann kommt auch schnell der Gerichtsvollzieher und treibt die Forderung ein.

Es gibt nun zwei Möglichkeiten: GFKL kontaktieren und bezahlen oder den zehn Jahre alten Vorgang wieder aufmachen und nachweisen, dass die Kündigung vor zehn Jahren geschrieben und auch zugestellt wurde. Ich will nicht sagen, dass letzteres unmöglich ist, aber ich stelle mir das schwierig vor. Etwas zu bezahlen, obwohl man sich im Recht glaubt, ist ganz sicher total ätzend und fühlt sich nicht gut an, aber einen Schlussstrich unter die Sache ziehen zu können, ist sicherlich auch etwas wert.

Gruß
C.

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Auch da fehlt mir die Phantasie. Die meisten Kündigungen lauten sowieso auf „sofort“ oder „zum nächstmöglichen Termin“, weil sich kaum einer die Mühe macht, in den AGB, in der Vereinssatzung oder im Vertrag nachzusehen, wie die Kündigungsfristen genau aussehen.

Es ist aber eine Tatsache, dass das Vollstreckungstitel nie zugestellt wurde - und Zustellung des Titels ist doch eine Voraussetzung…

Negative Schufa-Einträge setzen meines Wissens keinen Titel voraus. Es genügt ein nicht erfüllter Anspruch, der nicht bestritten wird. Vorliegend gibt es aber ja sogar einen Titel.

Dann wird man sich für eine öffentliche Zustellung entschieden haben.

Das scheitert an der materiellen Rechtskraft des Urteils oder Vollstreckungsbescheides. Ausnahme: Ein Gläubiger/eine Gläubigerin missbraucht das gerichtliche Mahnverfahren so, dass der Vollstreckungsbescheid, am besten mit nicht bestehenden Forderungen, als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung zu gelten hat.

Die laufenden Zinsen, die seit der Titulierung anfallen, verjähren übrigens nach und nach. Darum sollte man im Kontakt mit dem Inkassobüro die Einrede der Verjährung erheben und mit einer Vollstreckungsgegenklage drohen, die dann auch leicht zu gewinnen wäre.

Besser wäre es vielleicht, einen Vergleich anzustreben. Man bietet Summe X, Frist bis dann und dann, und wenn sie nicht einverstanden sind, sollen sie halt vollstrecken.

Eine Möglichkeit:

https://rechthaber.com/der-beklagte-ist-unbekannt-verzogen-was-nun/

Vielen Dank.

Gibt es irgendeine Regel, wie hoch das Angebot, also die Summe, die man als Vergleich bietet, sein sollte? Der Betrag liegt inzwischen bei ca. 175%, wenn man es um die die Summe der Zinsen, die inzwischen verjährt sind, mindert, ist man bei ca. 120 % des Ursprünglichen. Wieviel % wäre denkbar, dass akzeptiert wird, wenn man es auf einmal zählt?

Nein, das ist ein weites Feld, da gibt es keine Regel, die man hier eben schildern könnte und die dir in konkret deinem Fall weiterhilft.

Ok - nochmals vielen Dank für Ihre Hilfe, hat uns sehr geholfen.