Hallo,
das mindeste wäre, ihn zusätzlich noch auf Hausfriedensbruch zu verklagen.
Das Ausmaß der Begeisterung einer Vertragsparteien, ihren Teil des Vertrags zu erfüllen, ist in den allerwenigsten Fällen rechtlich von Belang. Grundsätzlich sind Geldbeträge in bar zu entrichten, wenn sich die Vertragsparteien im Vorfeld nicht auf eine andere Zahlungsweise geeinigt haben. Nun kann man hier argumentieren, dass das nicht passiert ist, zumal der Schneider in der Rechnung auch noch auf Barzahlung beharrt.
Das wäre etwas lebensfremd, da sich hier beide Parteien darauf geeinigt haben, dass die Ware per Post von A nach B und dann - nach Auftragsausführung - wieder nach B transportiert wird. Daraus ergibt sich offensichtlich, dass auch darüber Einigkeit bestand, dass Auftraggeber und Auftraggeber auf einen persönlichen Kontakt verzichten bzw. die Reise über 172 km nicht antreten wollten.
Daraus ergibt sich dann, dass die Begleichung der Rechnung auf eine Weise erfolgen sollte, die ebenfalls keine Anreise des Auftraggebers erfordert. Es handelt sich also entweder um einen Irrtum oder um eine Standardformulierung auf dem Rechnungsvordruck, der in diesem konkreten Fall nicht gewollt war.
Mit anderen Worten: der Auftraggeber sollte die Kontoinformationen des Auftraggebers erfragen und die Kohle dann überweisen.
Gruß
C.