Rechnungsstellung mit Umsatzsteuer aus dem Nicht-EU-Ausland

Moin allerseits,

gegeben sei eine Firma X in Deutschland und ein Auftragnehmer Y aus dem Nicht-EU-Land Yx. Vertraglich wurde schon vor längerer Zeit zwischen X und Y vereinbart, dass Rechnungen mit deutscher USt gestellt werden dürfen, sofern die rechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.

Y stellt nun eine Rechnung mit Aufführung der lokalen USt (d.h. des Landes Yx).

X verweigert die Zahlung der angegebenen USt, bietet aber - ohne Verweis auf eine Ansässigkeitsbestätigung - an, dass man die deutsche USt berechnen dürfe (und diese dann auch angewiesen wird).

Wie sehen die geltenden Regelungen aus? Es soll natürlich verhindert werden, dass Y die in Rechnung gestellte USt erhält, wenn er diese nicht ordnungsgemäß abführt/abführen kann bzw. dass X später vom Finanzamt zu einer Nachzahlung aufgefordert wird.

Gruss
mt6502

Servus,

erster Schritt im Entscheidungsbaum bei allen Fragen zur USt:

Handelt es sich um eine Lieferung oder um eine Sonstige Leistung? Falls Lieferung: Von welchem in welches Land? Falls sonstige Leistung: Welche Leistung genau?

Schöne Grüße

MM

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Moin,

es geht um im Land Yx von einer in Yx lebenden Person erbrachte Arbeitsleistung, die X in Auftrag gegeben hat und demzufolge auch zahlen muss.

Gruß
mt6502

Tja, dann kann ich nicht weiterhelfen.

Ich habe geschrieben, dass die Umsatzbesteuerung im Fall einer Sonstigen Leistung davon abhängt, welche Leistung genau erbracht wird.

Eine Leistung eines Betonbauers auf einer Baustelle ist anders zu beurteilen als eine Leistung eines Schlossers, für diese hängt es wieder davon ab, in welchem Land er über eine feste Einrichtung verfügt, und die Leistung eines Lastwagenfahrers ist wieder was anderes.

Ich gehe mal von folgendem Sachverhalt aus:

Ingenieur Paul Pachulke aus Gladbeck beauftragt einen Elektriker, der in Tunesien lebt und dort eine eigene Werkstatt unterhält, mit der Verkabelung eines von Pachulke geplanten und ausgeführten Blockheizkraftwerks in Sousse.

>> Ort der Leistung ist Tunesien, der Elektriker fakturiert zutreffend tunesische TVA mit 19%.

Es gibt bei Sonstigen Leistungen Fälle, in denen der Ort der Leistung auch im Mehrwertsteuerrecht von einigen Drittländern dort ist, wo der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt, und wo auch in einigen Drittländern ohne Mehrwertsteuer fakturiert werden muss und der Leistungsempfänger die Mehrwertsteuer schuldet. Das hängt davon ab, um welches Land es geht und welche Leistung erbracht wird, deswegen hatte ich danach gefragt.

Schöne Grüße

MM

Moin,

Ich habe das schon gelesen … Nur: Die Firma X, mit der ich i.Ü. nichts direkt zu tun habe, hat derartige Verträge mit mehreren Firmen/Personen in anderen Ländern, bei denen unterschiedlichste Arbeiten im Auftrag erledigt werden. Da kann das nicht genauer spezifiziert werden.

Wenn es - wie du sagst - selbst für erbrachte Arbeitsleistungen keine Allgemeinaussage gibt, dann muss ja jede Rechnung von einer Steuerfachkraft geprüft werden … um das Risiko zu vermeiden, etwaig falsch gezahlte USt nicht erneut zahlen zu müssen (In dem genannten natürlich hypothetischen Fall sei es mal so, dass die Rechnungen von steuerlich nicht extra dafür ausgebildeten Angestellten einer externen Firma geprüft würden, welche nun Aussagen treffen sollten, ob das Prozedere korrekt sei …)

Gruß
mt6502

Ja, das ist richtig. Es gibt übrigens nicht wenige, die betreffend Mehrwertsteuerrecht in Drittländern erstmal selber nachlesen müssen, was entsprechend ins Geld geht - zwar sind weltweit die meisten Mehrwertsteuersysteme außer denen der Sales Tax in den Vereinigten Staaten dem deutschen USt-Recht ziemlich exakt nachgebildet, aber grade solche Spezialitäten wie „Ort der sonstigen Leistung bei Leistungsempfänger im anderen Land“ und Anwendung von Reverse-Charge-Regelungen kann man ohne Nachlesen nur kennen, wenn man regelmäßig mit einem bestimmten Land zu tun hat. Schweiz ist z.B. vielen Steuer-Ratern vor allem im Wilden Süden aus dem FF geläufig; für Bauleistungen gibt es spezialisierte Steuerkanzleien, die naturgemäß alles, was USt und Sozialversicherung betrifft, mindestens bis zum Ural auswendig herbeten können.

Aber grundsätzlich gilt hier schon, dass man einen für das Unternehmen neuen Sachverhalt vom Fachmann im konkreten Fall prüfen lassen sollte, bevor die Kinder im Brunnen liegen. Wenn möglich, von einem Fachmann, der in dem Drittland sitzt, um das es geht - für den ist das ein Heimspiel, das führt schnell zu einem sicheren Ergebnis und kostet wahrscheinlich weniger, als wenn man von Deutschland aus einen Spezialisten von Deloitte & Touche oder so darauf ansetzt.

Schöne Grüße

MM