Rechnungsstellung Mwst/VAT Englische Ltd > Deutsche GmbH

Hallo Zusammen

Ich habe eine kleine Firma in London und wir verkaufen Tickets für Konzerte, i.d.R. nun innerhalb Englands, vereinzelt auch an Privatpersonen im Ausland. Nun habe ich eine Anfrage einer GmbH mit MwSt. Nummer aus Deutschland erhalten und müsste denen eine Rechnung schicken. Ich habe auch eine englische VAT Nummer. Meine Frage nun:

Muss ich trotzdem die 20% englische VAT draufschlagen? Oder ohne VAT?

Danke Euch vielmals

Servus,

Umsatzsteuerfälle fangen immer mit zwei Fragen an, bevor sie sich weiter verzweigen:

  1. Lieferung oder Sonstige Leistung?
  2. Ort der Leistung?

Nach dem Ort der Leistung richtet sich, in welchem Land USt zu erheben und abzuführen ist. Ort der Leistung bei Musikveranstaltungen ist dort, wo die Veranstaltung tatsächlich stattfindet. Damit also 20 % VAT (UK).

Falls es keine Befreiungsvorschrift oder Vorschrift für ermäßigten Steuersatz gibt. Beides Fehlanzeige.

Also bleibt es dabei.

Schöne Grüße

MM

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Hallo MM

Erstmal vielen Dank für Deine schnelle und ausführliche Antwort. Es ist nun dich ein wenig komplizierter geworden:

Verantaltungsort: Österreich
Rechnungsempfänger nun doch eine österreichische Firma mit österreichischer VAT Nr.
Wir sind in UK stationiert, inkl. englischer VAT Nr.

Österreich hat eine ermässigte MwSt. auf Tickets für Kulturveranstaltungen von 13%

Meintest Du nun, dass ich
a) die 20% englische VAT
b) die 13% österreichische VAT oder
c) gar keine VAT

auf der Rechnung angeben muss?

Danke nochmals für Deine Zeit.

Servus,

grundsätzlich ist die Leistung in Österreich steuerbar, zum österreichischen ermäßigten USt-Satz.

Ob die Österreichische USt fakturiert und ans zuständige österreichische Ausländerfinanzamt abgeführt werden muss, oder ob es für diesen Fall eine „reverse charge“ - Regelung (= Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer) gibt und damit der Unternehmer aus UK mit der österreichichen USt nichts weiter am Hut hat, hab ich nicht parat. Vielleicht komm ich heute Abend dazu.

Schöne Grüße

MM

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– sehr einfach ist das in Österreich aufgebaut: Die Ausnahmen sind übersichtlich, der Leistungsempfänger schuldet in diesem Fall die USt, es wird keine USt fakturiert, aber es muss ein Hinweis auf die Rechnung „Der Leistungsempfänger schuldet die USt gem. § 19 Abs 1 UStG“ (Vorsicht! Nicht mit dem deutschen § 19 Abs 1 UStG verwechseln!).

Schöne Grüße

MM

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Danke nochmals MM! Schätze das sehr.

Soweit vestehe ich das. Wenn ich aber dem Rechnungsempfänger den Aufwand sparen will, kann ich ihm dann mit USt. fakturieren und ich es an das AT Finanzamt abführen?

Grundsätzlich ja, weil der Leistungserbringer auch für die Umsatzsteuer haftet. Ist aber die Frage, ob man als ausländischer Unternehmer die USt, die eigentlich der Leistungsempfänger schuldet (das ist für ihn kein Aufwand, weil sie für ihn meistens gleichzeitig abziehbare Vorsteuer ist, also Nullsummenspiel), überhaupt formgerecht erklären kann. Hier wäre für Einzelheiten der Ansprechpartner das FA Graz Stadt, das für alle Angelegenheiten von ausländischen Unternehmen zuständig ist:

Finanzamt Österreich Dienststelle Graz-Stadt
Betriebsveranlagungsteams Ausländerreferate
Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18
A-8010 Graz
Telefon: +43 (0) 50233 333

Fakturieren kannst Du in diesem Fall dann erst, wenn Dir eine österreichische Steuernummer erteilt worden ist, weil die auf die Rechnung muss.

Schöne Grüße

MM

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