Verstoss gegen Rassismusartikel
Lieber Dedeus,
Bei den genannten Aeusserungen handelt es sich um klare Verstoesse gegen die Rassismusnormen des Strafgesetzbuches.
§130 Abs. 1 und 2 des deutschen Strafgesetzbuches stellt die Volksverhetzung unter Strafe: (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder 2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
In der Schweiz wird das gleiche Thema in Art. 261bis StGB abgehandelt: Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind, […] wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Vorliegend handelt es sich um ein Offizialdelikt, d.h. jedermann kann Anzeige bei der Staatsanwaltschaft machen, die dann von Amtes wegen untersuchen muss. Eigene Betroffenheit ist nicht notwendig.
Oeffentlichkeit: Es reicht, dass die Aussage in einem oeffentlichen Lokal so gemacht wurde, dass eine Mehrheit von Personen in der Lage war, die Aussage zu hoeren. Falls die Aussage anlaesslich eines Vier-Augen-Gespraech stattfand, fehlt die Oeffentlichkeit und damit die Strafbarkeit.
S. wird sich nicht damit herausreden koennen, dass er zum Zeitpunkt der Aeusserung betrunken gewesen sei, denn hier duerfte eine klassische Actio libera in causa vorliegen, d.h. er hat sich den Mut angetrunken, um diese Aeusserungen zu machen oder zumindest wusste er nach dem zweiten Mal genau, dass er nach dem Alkoholgenuss diese Aeusserungen machen wuerde.
Schlussendlich bleibt das leidliche Beweisproblem. A kann seine Zeugenaussagen zu Protokoll geben. Er sollte aber zumindest noch einen weiteren Zeugen beibringen koennen, damit seine Aussage bekraeftigt wird, sollte S alles abstreiten. Ansonsten steht Aussage gegen Aussage.