Recht

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe ein Problem mit foglendem Fall. Persona A trifft ab und an Person S. Wenn S getrunken hat (S ist leicht angetrunken betrunken) gibt S häufiger fremdenfeindliche Thesen von sich. Diese bewegen sich dann i.d.R. in dem Rahmen „alle Türken stehlen“, „die Marokoaner sind alles Verbrecher“ oder „Scheiss Islam“. Das schlimmste, was A bislang gehört hat ist „Alle Behinderte sollte man umbringen, die haben doch kein Recht zu leben“. Wenn man S darauf anspricht, freut sich S scheinbar, dass jemand sich ärgert und S verbreitet noch mehr Parolen.
Frage: Kann A ihn anzeigen, auch wenn er persönlich nicht beschimpft wird, da er nicht zu den jeweiligen diffamierten Gruppen gehört? Und wenn ja, wegen was?

Kannst Du mir weiterhelfen

Liebe Grüsse

Dedeus

Verstoss gegen Rassismusartikel
Lieber Dedeus,
Bei den genannten Aeusserungen handelt es sich um klare Verstoesse gegen die Rassismusnormen des Strafgesetzbuches.

§130 Abs. 1 und 2 des deutschen Strafgesetzbuches stellt die Volksverhetzung unter Strafe: (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder 2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

In der Schweiz wird das gleiche Thema in Art. 261bis StGB abgehandelt: Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind, […] wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Vorliegend handelt es sich um ein Offizialdelikt, d.h. jedermann kann Anzeige bei der Staatsanwaltschaft machen, die dann von Amtes wegen untersuchen muss. Eigene Betroffenheit ist nicht notwendig.

Oeffentlichkeit: Es reicht, dass die Aussage in einem oeffentlichen Lokal so gemacht wurde, dass eine Mehrheit von Personen in der Lage war, die Aussage zu hoeren. Falls die Aussage anlaesslich eines Vier-Augen-Gespraech stattfand, fehlt die Oeffentlichkeit und damit die Strafbarkeit.

S. wird sich nicht damit herausreden koennen, dass er zum Zeitpunkt der Aeusserung betrunken gewesen sei, denn hier duerfte eine klassische Actio libera in causa vorliegen, d.h. er hat sich den Mut angetrunken, um diese Aeusserungen zu machen oder zumindest wusste er nach dem zweiten Mal genau, dass er nach dem Alkoholgenuss diese Aeusserungen machen wuerde.

Schlussendlich bleibt das leidliche Beweisproblem. A kann seine Zeugenaussagen zu Protokoll geben. Er sollte aber zumindest noch einen weiteren Zeugen beibringen koennen, damit seine Aussage bekraeftigt wird, sollte S alles abstreiten. Ansonsten steht Aussage gegen Aussage.

Hallo Kilobyte,

vielen Dank für die Antwort.
Da hätte ich noch eine Frage:

Ab wann ist denn Öffentlichkeit gegeben? Gilt dies bereits schon, wenn 6 miteinander bekannte / verwandte Personen im Raum sind?

Viele Grüsse

Dedeus

Hallo,
es tut mir leid aber das Strafrecht ist nicht so ganz meine Spezialität und ich möchte nichts falsches erzählen.
Ich hoffe, dass jemand anderes ne Antwort perat hat.

Viele Grüße,
thomania

Bin leider kein Experte im Strafrecht…

Sorry

H.K.

Hallo Dedeus,
Das ist immer etwas problematisch. An und fuer sich waere die Oeffentlichkeit bei 6 Personen ohne Weiteres gegeben. Da die Personen sich aber kennen, wuerde ich das noch als privaten Kreis bezeichnen. Zudem duerfte dann das Beweisproblem unueberwindbar werden, wenn die Personen aufgrund der persoenlichen Verbindung nicht gegen den Taeter aussagen. Momentan habe ich keinen Kommentar zum Rassismusgesetz zur Hand. Ich wuerde aber so aus Gedaechtnis heraus sagen, dass die Oeffentlichkeit dann gegeben ist, wenn eine Personenmehrheit angesprochen wird und weitere Personen mithoeren koennten, selbst wenn sie es nicht tun. Das heisst im Klartext, wenn die sechs Personen sich in einer Wohnung treffen, ist sie nicht gegeben, wenn sie sich in einer Kneipe treffen, ist sie gegeben.

Hallo Dedeus, weshalb willst Du etwas unternehmen, obwohl Du ja persönlich nicht beschimpft wirst? Du kannst jederzeit eine Strafanzeige beim Gericht stellen, z.B. wegen Rassismus, das wird aber in diesem Falle vom Gericht wohl kaum aufgenommen und bearbeitet. Halte Dich in diesem Falle lieber draus bzw. misch Dich nicht in diese Sache ein, das ist mein persönlicher Ratschlag. Es ist ja nicht Deine Sache, Polizist oder Richter zu spielen. Gruss: Tanguero

Steht die Frage noch?
Falls ja, dann würde ich Ihnen gerne weiterhelfen.
MfG