Was ändert „nur_ live“ daren, dass dabei „Bildnisse […] verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden“ (§ 22 KUrhG Abs. 1 Satz 1)?
Einen Unterschied macht hier das KUrhG nicht, lediglich das (verwandte) UrhG (http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html). Dies unterscheidet in:
§ 17 Verbreitungsrecht
§ 18 Ausstellungsrecht
§ 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
§ 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
§ 20 Senderecht
Hier glaube ich aber nicht, dass das KUrhG nur die Handlungen „verbreiten“ und „ausstellen“ meint, wie sie in §§ 17 und 18 UrhG beschrieben sind. Sondern eben auch Handlungen wie in den §§ 19, 19a und 20.
Für das Internet gilt etwa § 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung: „Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“
Der Ausdruck „Zeiten ihrer Wahl“ scheint hier eine Live-Übertragung auszuschließen - aber es gibt ja Recorder.
Zudem sollten Gesetze eher nach dem Willen des Gesetzgebers ausgelegt werden - und der sah eine Persönlichkeitsrechts-Verletzung durch ein Abbild sicher nicht geringer an bei einer Live-Übertragung als bei einer sonstigen Verbreitung; etwa als Vierfarb-Hochdruck auf Büttenpapier …
Also werden Richter dies sicher auch nicht viel anders sehen.
Gruß aus Berlin, Gerd
PS. Natürlich gibt es in Rundfunk-Anstalten den Ausdruck „Das sendet sich weg!“ für Fehler, die (hoffentlich) ohnehin keiner bemerken wird. Aber der gilt kaum für Verstöße gegen das UrhG oder das KUrhG …