Recht am eigenen bild bei live übertragung

liebe experten,
ein kurzes gedankenspiel:
gibt es ein gesetz, welches gegen die nicht-kommerzielle liveübertragung von öffentlichen und privaten events spricht?
die frage bezieht sich dabei vor allem auf die problematik recht am eigenen bild. bsp: ich übertrage live einen event in der öffentlichkeit (mit erlaubnis des veranstalters), wobei eine große anzahl an gästen zu sehen ist. besteht hierbei anspruch auf eine unterlassung/einstweilige verfügung?

herzlichen dank !

Das ist zunächst keine Datenschutz-, sondern eine Urheberrechtsfrage.
Ich bin kein Urheberrechtsexperte und kein Rechtsanwalt. Meine laienhafte Meinung:

Das Recht am eigenen Bild ist juristisch geregelt im Kunsturheberrechtsgesetz http://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz_betreffend_das_U…
3. In diesem Gesetz zählt Par. 23 auf, wann ohne ausdrückliche Einwilligung der Abgebildeten gearbeitet werden darf. Hierzu zählt u.a.
Abs. 1 Satz 3 Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

Für rechtlich relevante Auskünfte solltest Du einen Urheberrechtsexperten/-anwalt befragen.

Mit freundlichen Grüßen
Ice 'n Heart

Die Schranken des KUrhG (http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/BJNR0000…) § 22 stehen in § 23 Absatz 1, und dessen Schranken wiederum in Absatz 2. Also:

1.) KUrhg § 22: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“

2.) § 23, Absatz 1: „(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: […]“ (Siehe unten.)

3.) § 23, Absatz 2: „(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.“

Und bei 2.) muss man halt sehen, ob die abgelichtete Person prominent ist („1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte“) oder 2. nur Beiwerk ist oder 3. auf „Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen“ aufgenommen worden ist.

Bei 3. ist aber nicht jeder Zoom auf eine Einzelperson erlaubt, sprachen einige Gerichte: „Streiten darf man inwieweit es zulässig ist, einzelne Teilnehmer einer Veranstaltung herauszuheben.“ Spricht diese Quelle:
http://www.law-blog.de/251/fotorecht-teil-12-beiwerk…

Also erst mal lesen und dann bitte weitere Fragen.

Gruß aus Berlin, Gerd

Vielen Dank! Das trägt schon mal zu einem runderen Bild bei!

Gerd,

herzlichen Dank für die schnelle Auskunft.

Ich habe den Artikel gelesen, jedoch stellt sich mir noch die Frage, ob die Tatsache, dass die Veranstaltung _nur_ live wiedergegeben wird, die Rahmenbedingung maßgeblich verändert?

hallo theodoke85,
wichtig ist m. E. die Unterscheidung öffentlich und privat.
Als Besucher einer öffentlichen Veranstaltung muss eigentlich jeder damit rechnen, gefilmt zu werden.
Das sagt schon der normale Menschenverstand, dass heute überall Fotos und Filmchen geschossen werden,
zumal fast jeder Gast seine Handy-Camera dabei hat.

Der Einlader sollte m. E. aber schon deutlich darauf aufmerksam machen, dass Aufnahmen gemacht und veröffentlicht werden. Beim Erwerb einer Eintrittskarte muss man sich i. d. R. mit solchen Sachen einverstanden erklären.

Es gibt bei öffentlichen Veranstaltungen aber immer wieder auch die Variante, dass private Bildaufzeichnungen verboten sind - aus urheberrechtlichen Gründen.

Bei privaten Events ist das anders, denn bei einer privaten Feier ist es eher unüblich, dass Bilder für die Allgemeinheit veröffentlicht werden, es sei denn, dass der Einlader seine Gäste vorher darauf hinweist.
Wer ganz sicher gehen will, müsste bei einer privaten Feier dem Gastgeber mitteilen, dass, für den Fall, dass Fotos gemacht werden, diese nicht ohne Zustimmung des Gastes veröffentlicht werden dürfen.

Hallo,
im Prinzip ist das Recht am eigenen Bild gut geregelt im Kunsturhebergesetz:
http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html
Wenn also eine Person nur als Beiwerk zu sehen ist, z.B. bei einem Fußballspiel, ist dagegen nichts einzuwenden. Wenn sie oder er aber besonders herausgehoben wird, kann es Probleme geben. Fernsehsender zeigen aber auch oft Großaufnahmen von Zuschauern…
Die ganze Problematik hat einen großen Graubereich und birgt viele Unsicherheiten. Soll heißen: Wenn sich jemand dadurch belästigt fühlt, würde ich es unterlassen, wenn er darum nachsucht. Konkretes Nachfragen geht natürlich nur, wenn der Personenkreis überschaubar ist.
Viele Grüße
Ernesto

Was ändert „nur_ live“ daren, dass dabei „Bildnisse […] verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden“ (§ 22 KUrhG Abs. 1 Satz 1)?

Einen Unterschied macht hier das KUrhG nicht, lediglich das (verwandte) UrhG (http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html). Dies unterscheidet in:
§ 17 Verbreitungsrecht
§ 18 Ausstellungsrecht
§ 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
§ 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
§ 20 Senderecht

Hier glaube ich aber nicht, dass das KUrhG nur die Handlungen „verbreiten“ und „ausstellen“ meint, wie sie in §§ 17 und 18 UrhG beschrieben sind. Sondern eben auch Handlungen wie in den §§ 19, 19a und 20.

Für das Internet gilt etwa § 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung: „Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“

Der Ausdruck „Zeiten ihrer Wahl“ scheint hier eine Live-Übertragung auszuschließen - aber es gibt ja Recorder.

Zudem sollten Gesetze eher nach dem Willen des Gesetzgebers ausgelegt werden - und der sah eine Persönlichkeitsrechts-Verletzung durch ein Abbild sicher nicht geringer an bei einer Live-Übertragung als bei einer sonstigen Verbreitung; etwa als Vierfarb-Hochdruck auf Büttenpapier … :wink:

Also werden Richter dies sicher auch nicht viel anders sehen.

Gruß aus Berlin, Gerd

PS. Natürlich gibt es in Rundfunk-Anstalten den Ausdruck „Das sendet sich weg!“ für Fehler, die (hoffentlich) ohnehin keiner bemerken wird. Aber der gilt kaum für Verstöße gegen das UrhG oder das KUrhG …

Diese Frage kann ich Dir nicht beantworten.
MfG

Da kommt dann wohl das Künstler Urheberrechtsgesetz in Frage.
http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/index.html

Ich denke in der vorgetragenen Form wird „irgendein sichtbarer Mensch“ keine derartigen Rechte haben.
Was anders wäre wohl sicher, wenn jemand zufällig auf einem Bild erscheint wie zbs. mit offener Hose oder dergleichen, womit sich dieser anonyme Teilnehmer abhebt und damit alle anderen in den Schatten geraten.
Nur weil man irgendwo mit auf einem Bild erscheint, denke ich, wird es daraus keine Rechtsfolgen geben, so lange die Art und Weise der Abbildung die Annonymität nicht gefährdet bzw. wenn man in einer Menge untergeht.
Das wäre meine Meinung.
Bei Autos werden die Kennzeichen unkenntlich gemacht, ich denke aber aus Identifizierungsgründen.
Man stelle sich auch manche Bilder von Stadtfesten vor, wo unzählige Menschen in der Tageszeitung erscheinen.
Was sicher nicht geht, ohne Einwilligung des Betroffenen, dass man hemanden zbs. zeigt und darunter schreibt " dieser Besucher beim Bratwurstessen" ohne ihn zu fragen.

Gruß AK

Deckt sich mit den Aussagen anderer Experten.
Vielen Dank!

Gerd,

danke dafür, dass du auf den Aspekt „live“ eingegangen bist.
Mir hat besonders der Teil mit der Auslegung nach dem Willen des Gesetzgebers geholfen. Dennoch werde ich wohl für detailliertere Fragen einen lokalen Rechtsexperten konsultieren.

Herzliche Grüße.

Grauzone - diesen Begriff habe ich erwartet. Vermutlich fehlt hier auch ein Präzedenzfall.

Herzlichen Dank für die Hilfe!

Eher im Gegenteil. Es gibt hierzu viele Urteile. Guckst Du:
http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild
Viele Grüße
Ernesto

Reden wir hier von Ihnen als Dienstleister oder Unternehmer?

Sorry das gehört hier nicht hin. Erstens wird Ihnen ein DSB oder Anwalt keinen kostenfreien Rat geben, da er ggf. auch dafür haften müsste. Weiter gehört dies zum gewerblichen Rechtschutz und kann hier nicht pauschal geregelt werden.

Bendenken Sie bitte das ca. 200 Euro für eine Beratung besser sind als ggf. 1000sende Unterlassungen/Abmahnungen.

Ich weiß es nicht :frowning:((
Da es bei einer „öffentlichen Veranstaltung“ bekannt ist, dass die Kameras auch hin und wieder in die Zuschauer schwenken, dürfte wohl keine spezielle Genehmigung erforderlich sein, aber das ist keine verbindliche Auskunft, denn mir ist nicht bekannt ob die Zuschauer im Vorfeld darüber aufgeklärt werden!
m.f.G.

Sorry, da bin ich echt überfragt.