Hat ein Nutzer, der sich mit dem Betreiber eines (nicht öffentlichen) Forums verstritten hat, das Recht, dass dieser nicht nur, wie in den Forenregeln, denen er bei seiner Registrierung zugestimmt hat, vorgesehen, sich löschen und seine Beiträge pseudonymisieren zu lassen, sondern von diesem darüber hinausgehend zu fordern, sämtliche Fotos, die er darin gepostet hat, löschen zu lassen?
Kennt einer dazu (höchstrichterliche) Entscheidungen?
JA! Er hat sogar das Recht sich sämtliche Nutzungen seiner Daten nachweisen zu lassen…
Siehe: Datenschutzgesetz bzgl. Personenbezogener Daten…
http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesdatenschutzgesetz
http://de.wikipedia.org/wiki/Personenbezogene_Daten
Einige Urteile: http://www.datenschutz.eu/urteile/
Hallo Fragesteller,
natürlich, das Recht am eigenen Bild greift auch hier, zumal der Forumsbetreiber schlecht wird begründen können, warum er das Bild benötigen können sollte. AGBs die ein Anderes vorschreiben wären auch insofern unwirksam!!
Gruß Orakelos
Kommt auf die Formulierung der Nutzungsbedingungen an…
Für gewöhnlich können einmal übertragene Nutzungsrechte nicht widerrufen werden wenn sie nicht von vorneherein an eine zeitlich begrenzte Nutzung gebunden waren - bspw für die Dauer der man dem Forum angehört oder aus gewandelter Überzeugung nach § 42 UrhG - ein Austritt aus einem Forum ist aber keine gewandelte Überzeugung.
§ 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung UrhG
(1) Der Urheber kann ein Nutzungsrecht gegenüber dem Inhaber zurückrufen, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. Der Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) kann den Rückruf nur erklären, wenn er nachweist, daß der Urheber vor seinem Tode zum Rückruf berechtigt gewesen wäre und an der Erklärung des Rückrufs gehindert war oder diese letztwillig verfügt hat.
(2) Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Seine Ausübung kann nicht ausgeschlossen werden.
(3) Der Urheber hat den Inhaber des Nutzungsrechts angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung muß mindestens die Aufwendungen decken, die der Inhaber des Nutzungsrechts bis zur Erklärung des Rückrufs gemacht hat; jedoch bleiben hierbei Aufwendungen, die auf bereits gezogene Nutzungen entfallen, außer Betracht. Der Rückruf wird erst wirksam, wenn der Urheber die Aufwendungen ersetzt oder Sicherheit dafür geleistet hat. Der Inhaber des Nutzungsrechts hat dem Urheber binnen einer Frist von drei Monaten nach Erklärung des Rückrufs die Aufwendungen mitzuteilen; kommt er dieser Pflicht nicht nach, so wird der Rückruf bereits mit Ablauf dieser Frist wirksam.
(4) Will der Urheber nach Rückruf das Werk wieder verwerten, so ist er verpflichtet, dem früheren Inhaber des Nutzungsrechts ein entsprechendes Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen anzubieten.
(5) Die Bestimmungen in § 41 Abs. 5 und 7 sind entsprechend anzuwenden.
Ohne jetzt die Nutzungsbedingungen zu kennen, kann man dazu auch keine genauere Auskunft geben, i.d.R. werden diese zeitlich und räumlich unbegrenzt übertragen, so die gängigen und üblichen Formulierungen - dann kann man nicht auf die Löschung bestehen.
Thema Facebook - wer hier immer schreibt, man würde die vollen Rechte übertragen, der hat die Nutzungsbedingungen entweder nicht gelesen oder plappert nur dem meist doch sehr unwissenden Mainstream hinterher.
Das Urheberrecht ist grundsätzlich nicht übertragbar
Urheberrecht und Nutzungsrecht sind zwei grundlegend verschiedene Dinge
Facebook bekommt lediglich ein sehr umfangreiches Nutzungsrecht übertragen, das mit Löschung des Inhaltes endet.
Zwar bindet Facebook dies sehr zweifelhaft an eine weitere Bedingung, nämlich die die es geteilt haben müssen es auch löschen - und das dürfte wohl kaum zu erreichen sein, hier gibt es Lücken wie so oft bei Facebook, denn es würde massigen Contentschwund bedeuten und davon lebt Facebook aber.
Die Nutzungsbedingungen von YouTube gehen noch einen Schritt weiter - dort wird das recht auch auf die User übertragen und nicht nur an YouTube - hier ist Facebook sogar etwas kulanter und erhebt nur alleine Nutzungsansprüche
Tut mir leid, ich kenne keine solchen Entscheidungen.
LG
Friede7
Hallo Paccy!
Ja, das Recht sollte er auf jeden Fall haben, wenn er Urheber (!!!) der Bilder ist. Denn schließlich ist es das Recht des Urhebers zu bestimmen, was mit seinen Bildern passiert und wo diese veröffentlicht werden. Und dieses Recht sollte er auch jederzeit entziehen können. Und dabei spielt es keine Rolle, ob das ein öffentliches oder ein nicht-öffentliches Forum ist. Denn wie wir alle wissen, können durchaus auch Fotos von nicht-öffentlichen Foren an die breite Öffentlichkeit gelangen.
Man sollte aber schon präzisieren, ob man „nur“ der Urheber der Bilder ist oder ob man auf den Bildern persönlich abgebildet ist. Leider haben Sie das nicht spezifiziert. Das Urheberrecht ist nun mal ein Rechtsgebiet, an welches man sich doch nur mit Hilfe eine spezialisierten Anwaltes herantrauen sollte.
Hallo!
Hierzu hab ich leider kein Fachwissen.
Beste Grüße
larissima
Sry keine Ahnung… was sagt google / frag einen Anwalt. Da wird dir wahrscheinlich besser geholfen
kann ich leider nicht weiterhelfen
Gruß Gott,
leider kann ich Ihre Frage nicht beantworten. Aber Sie haben jedenfalls ein Persönlichkeitsrecht, wie sich diese in diesem Fall auswirkt, kann ich im Augenblick nicht beurteilen; ich liege im Bett und habe Fieber, wollte jedoch Ihre Mail nicht unbeantwortet lassen.
Es tut mir Leid.
Schöne Grüße
St.
Guten Abend,
ich bitte es zu entschuldigen, dass ich die Frage lange nicht beantwortet habe, aber durch technische und zeitliche Probleme sowie eigener längerer Krankheit kam ich leider hierzu nicht. Nach der langen Zeit gehe ich von Erledigung der Angelegenheit aus. Vielen Dank für das Verständnis.
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